Herr Gellissen (Stadtplanungsamt) teilt mit, dass eine Gestaltungssatzung für eine Außengastronomie nicht möglich ist. § 86 Abs. 1 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen enthält eine Ermächtigungsgrundlage für Satzungsvorschriften über die äußere Gestaltung von z.B baulichen Anlagen oder Werbeanlagen. Da jedoch die Ausstattung der Außengastronomieflächen mit Tischen, Stühlen, Sonnenschirmen etc. keine baulichen Anlagen im Sinne der Vorschrift sind, fehlt für die Erstellung einer solchen Satzung die Ermächtigungsgrundlage. Der Erlass einer Gestaltungssatzung für die Außengastronomie der Severinstraße ist somit nicht möglich.

Die Verwaltung schlägt daher vor - dies hat sie zu einem ähnlichen Antrag aus dem Stadtentwicklungsausschuss ebenso vorgeschlagen - , dass neben den bestehenden Regelungen für bestimmte Bereiche der Kölner Innenstadt (Rheingarten, Bahnhofsvorplatz, Heumarkt, Wallrafplatz, Kölner Ringstraßen) auch für die Severinstraße vergleichbare Regelungen in Form von Nebenbestimmungen zu Erlaubnisbescheiden formuliert werden, die als Genehmigungsvoraussetzungen für die Außengastronomieflächen dienen. Ein Entwurf solcher Regelungen mit den dazugehörigen Begründungen wird gegenwärtig in Absprache mit den Gastronomen der Severinstraße von der Verwaltung erarbeitet und soll der BV 1 nach verwaltungsinterner Abstimmung als Mitteilung zur Kenntnis gegeben werden.

Derzeit erstellt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der IG Severinstraße eine Richtlinie. Die Richtlinie soll eine räumliche Grenze, Mobiliar (einheitlich), Material, Platz für Fußgänger usw. umfassen.

 

Herr Hufen bittet, auch die Bonner Straße mit einzubinden.

 

Beschluss:

Die Bezirksvertretung beschließt,

dass für die Severinstraße eine Gestaltungssatzung erstellt wird.

Die IG Severinstraße wird bei der Erstellung der Satzung mit einbezogen.

Die Fußgängerbelange in einer Einkaufsstraße, das heißt eine Bürgersteigbreite von 3 Metern, sollen in dieser Satzung berücksichtigt werden.


Abstimmungsergebnis:

Zurückgestellt.