Beschluss:
1.
Der Rat beschließt das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlage 1 -
Langfassung) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB unter Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse einer umfassenden
Öffentlichkeitsbeteiligung. Beschlossen werden hiermit insbesondere die
Zentren- und Standortstruktur, die Abgrenzungen der zentralen
Versorgungsbereiche, die Steuerungs- und Ansiedlungsregeln sowie die
Modifikation der Kölner Sortimentsliste.
Der
Rat folgt damit auch den Empfehlungen der Projektgruppe Einzelhandelskonzept.
2.
Zur Unterstützung der Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
beauftragt der Rat die Verwaltung, einen Konsultationskreis unter Beteiligung
der Interessenvertretungen des Einzelhandels einzurichten. Die Verwaltung wird
beauftragt hierzu ein Konzept zu erarbeiten und dem Rat zum Beschluss vorzulegen.
3.
Der Rat nimmt die im Teil B des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
enthaltenen Handlungsempfehlungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung
die dargestellten Änderungen zu prüfen. Bei positivem Prüfergebnis erfolgt die
Umsetzung im Rahmen der vorhandenen finanziellen und personellen Möglichkeiten.
Zur konkreten Ausgestaltung, zur Finanzierung und zur zeitlichen Umsetzung von
Einzelprojekten sind von den jeweils zuständigen Gremien Beschlüsse im Rahmen
von Einzelvorlagen erforderlich.
4.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Konzept für die Fortschreibung
des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu erarbeiten und zum Beschluss
vorzulegen.
Alternative:
Keine
Den heutigen rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend ist ein umfassender
Schutz sowie die Stärkung zentraler Versorgungsbereiche ohne ein nach § 1
Absatz 6 Nr. 11 BauGB beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept /
Einzelhandelskonzept nicht durchsetzbar.
Abstimmungsergebnis:
Vertagt.