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30.04.2015 Bezirksvertretung 7 (Porz)8.1.4öffentlich Kenntnisnahme (Mitteilung)Kenntnisnahme (Mitteilung)Kenntnis genommen  
Beschluss: Kenntnis genommen
Beratungsergebnisse

Mit Schreiben vom 12.11.2014 bittet die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Porz

um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

 

1)     Sind bereits erste Verfahren gegen Hauseigentümer aufgrund des neuen Wohnungsaufsichtsgesetzes im Stadtbezirk Porz eingeleitet worden?

Wenn ja, gegen wen, welche Gründe liegen dem zu Grunde und wie ist der laufende Stand des Verfahrens?

2)     Wie erhalten die Wohnungsämter Kenntnis davon, dass Missstände an Wohngebäuden, Wohnungen oder einzelnen Wohnräumen im Sinne des § 3 Nr. 2 WAG NRW vorliegen?

3)     Wie wird die Überbelegung von Wohnraum nach § 9 WAG NRW ermittelt?

4)     Nach § 2 Abs. 3 WAG NRW können Gemeinden bei Anzeichen von Verwahrlosung in den Wohngebäuden und an den Außenanlagen regelmäßige Überprüfungen durchführen.

Haben im Stadtbezirk Porz bereits solche Begehungen und regelmäßige Überprüfungen, insbesondere in Porz-Finkenberg, stattgefunden? Wenn ja, gegen wen und welche Missstände wurden festgestellt?

5)     Ist zur Umsetzung des neuen Wohnungsaufsichtsgesetzes zusätzliches Personal im Wohnungsamt bereitgestellt worden?

Wenn nein, wie wird die zusätzliche Mehrarbeit abgewickelt?

 

 

Antwort der Verwaltung:

 

Zu 1)

 

Im Zeitraum 01.01.2014 bis 20.04.2015 sind 39 (davon Finkenberg: 31) Mängelanzeigen im Stadtbezirk 7 eingegangen. Hiervon wurden 22 (davon Finkenberg: 18) Fälle eingestellt, nachdem die Mängel beseitigt wurden. In 13 (davon Finkenberg: 11) Verfahren wurden Anordnungen zur Instandsetzung getroffen, die teilweise noch weiterverfolgt werden.

 

Die Verfahren richten sich ganz überwiegend gegen eine Wohnungsgesellschaft und in einem Fall gegen eine Einzelperson. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können leider keine Namen genannt werden.

 

 

Zu 2)

 

Mängel und Missstände werden in der Regel von den Mietern selbst angezeigt. Sofern es sich um Mängel auf Allgemeinflächen handelt, werden diese häufig auch von Anwohnern oder sonstigen Dritten gemeldet.

 

 

Zu 3)

 

Die Überbelegung i. S. von § 9 WAG NRW kommt bisher in der Praxis nicht zur Anwendung. Sind Wohnungen überbelegt, wird von den Mietern regelmäßig behauptet, dass es sich um Besucher handelt, die sich nur kurzzeitig dort aufhielten.

Der Nachweis einer dauerhaften Überbelegung konnte bisher in keinem Fall geführt werden.

 

 

Zu 4)

 

Begehungen wegen Verwahrlosung von Wohngebäuden und Vermüllung der Außenanlagen in Porz-Finkenberg wurden durchgeführt und führten zu Anhörungen bzw. Verfahren.

 

In diesem Verfahren wurde auch festgestellt, dass in einer Vielzahl von Fällen entweder die Bewohner selbst oder aber Dritte die Vermüllung verursacht haben.

 

 

Zu 5)

 

Zur Umsetzung des neuen Wohnungsaufsichtsgesetzes wurde bisher ein technischer Außendienstmitarbeiter zusätzlich bereitgestellt.