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04.04.2017 RatÄnderungsantrag der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünenöffentlich Antrag / AnfrageAntrag / Anfrageungeändert beschlossen  
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beratungsergebnisse

Beschlüsse:

 

Beschlüsse gemäß Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:

 

I. Beschluss zu Ziffer 1 Unterpunkte 2a) und 2d):

 

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt:

 

Der Rat

 

1. beschließt die Änderungen gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017 zu den Punkten 2 a) und 2d) wie folgt:

 

2 a)   Der Schwellenwert zur Übernahme der Verpflichtung nach Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a) wird auf 20 Wohneinheiten beziehungsweise 1 800 m² Geschossfläche (GF) Wohnen reduziert.

2 d)   Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich geförderten Wohnungs-bau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem Planbegünstigten und kann mittels Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion und die AfD-Fraktion zugestimmt.

 

 

 

II. Beschluss zu Ziffer 1 Unterpunkte 2b), 2e); 2f) und Ziffer 4:

 

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt:

 

Der Rat

 

1. beschließt die Änderungen gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017 zu den Punkten 2 b);, 2e) und 2 f) sowie Ziffer 4 wie folgt:

 

2 b)   Entfällt.

2 e)   Bei Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des "Kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der vorliegenden Fassung erworben wurden, ist ein reduzierter Anteil von 20 % der mit der Planung geschaffenen GF Wohnen für die Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus anzunehmen. Bei Vorhaben auf Grundstücken, die zwischen dem 24.02.2014 bis einschließlich 22.09.2016 erworben wurden, gelten die Anwendungsvoraussetzungen des Kooperativen Baulandmodells 2014 einschließlich des dort festgeschriebenen Ziels der Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau fort (Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 - Vorlage 4325/2012). Diese Übergangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer Bebauungsplanung zugeführt werden (Bekanntmachung eines Aufstellungs- oder Einleitungsbeschlusses).

2 f)    Alle Planbegünstigten können sich auf Wunsch zur Anwendung der vorliegenden Richtlinie bekennen.

 

4. nimmt zur Kenntnis, dass die Verpflichtung der Planbegünstigten in Bebauungsplanverfahren zur Errichtung eines 20 %igen Anteils der GF Wohnen als preisgedämpfter Wohnungsbau nicht praktikabel darstellbar ist. Es erfolgt keine Aufnahme einer entsprechenden Verpflichtung in das "Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplan-verfahren" gemäß Anlage 1.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. und der FDP-Fraktion zugestimmt.

 

 

 

III. Beschluss zu Ziffer 1 Unterpunkt 2c), Ziffern 2 und 3:

 

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt:

 

Der Rat

 

1. beschließt die Änderungen gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017 zu den Punkten 2 c); Ziffer 2 und 3 wie folgt:

 

2 c)   Qualifizierungsverfahren sind für Vorhaben ab 75 Wohneinheiten beziehungsweise 6.750 m² GF Wohnen durchzuführen. In städtebaulich anspruchsvollen Lagen sollen nach Absprache mit den Planbegünstigten Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung dienen.

 

2. beschließt das "Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der geänderten Fassung gemäß Anlage 1 unter Berücksichtigung und Umsetzung der unter 1. 2 b), 2 c) und 2 e) vom Rat zusätzlich eingefügten Modifizierungen als Fortschreibung des geltenden Modells (Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 - Vorlage 4325/2012), welches ab Veröffentlichung des Ratsbeschlusses verpflichtend anzuwenden ist;

 

3. nimmt die Umsetzungsanweisung in der geänderten Fassung gemäß Anlage 2 als präzisierende Handlungsanweisung für die beteiligten Akteure zur Modellanwendung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, diese unter Berücksichtigung der vom Rat zusätzlich eingefügten Modifizierungen zu Ziff. 1, 2 b), 2 c) und 2 e) und auch im Weiteren fortzuschreiben, sofern die Grundzüge des Modells unberührt bleiben;

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion und der AfD-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. zugestimmt.

 

 

IV. Gesamtabstimmung:

 

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt:

 

Der Rat

 

1. beschließt die Änderungen gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017 zu den Punkten 2 a) bis 2 f) wie folgt:

2 a)   Der Schwellenwert zur Übernahme der Verpflichtung nach Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a) wird auf 20 Wohneinheiten beziehungsweise 1 800 m² Geschossfläche (GF) Wohnen reduziert.

2 b)   Entfällt.

2 c)   Qualifizierungsverfahren sind für Vorhaben ab 75 Wohneinheiten beziehungsweise 6.750 m² GF Wohnen durchzuführen. In städtebaulich anspruchsvollen Lagen sollen nach Absprache mit den Planbegünstigten Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung dienen.

2 d)   Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich geförderten Wohnungs-bau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem Planbegünstigten und kann mittels Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen.

2 e)   Bei Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des "Kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der vorliegenden Fassung erworben wurden, ist ein reduzierter Anteil von 20 % der mit der Planung geschaffenen GF Wohnen für die Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus anzunehmen. Bei Vorhaben auf Grundstücken, die zwischen dem 24.02.2014 bis einschließlich 22.09.2016 erworben wurden, gelten die Anwendungsvoraussetzungen des Kooperativen Baulandmodells 2014 einschließlich des dort festgeschriebenen Ziels der Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau fort (Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 - Vorlage 4325/2012). Diese Übergangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer Bebauungsplanung zugeführt werden (Bekanntmachung eines Aufstellungs- oder Einleitungsbeschlusses).

2 f)    Alle Planbegünstigten können sich auf Wunsch zur Anwendung der vorliegenden Richtlinie bekennen.

 

2. beschließt das "Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der geänderten Fassung gemäß Anlage 1 unter Berücksichtigung und Umsetzung der unter 1. 2 b), 2 c) und 2 e) vom Rat zusätzlich eingefügten Modifizierungen als Fortschreibung des geltenden Modells (Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 - Vorlage 4325/2012), welches ab Veröffentlichung des Ratsbeschlusses verpflichtend anzuwenden ist;

 

3. nimmt die Umsetzungsanweisung in der geänderten Fassung gemäß Anlage 2 als präzisierende Handlungsanweisung für die beteiligten Akteure zur Modellanwendung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, diese unter Berücksichtigung der vom Rat zusätzlich eingefügten Modifizierungen zu Ziff. 1, 2 b), 2 c) und 2 e) und auch im Weiteren fortzuschreiben, sofern die Grundzüge des Modells unberührt bleiben;

 

4. nimmt zur Kenntnis, dass die Verpflichtung der Planbegünstigten in Bebauungsplanverfahren zur Errichtung eines 20 %igen Anteils der GF Wohnen als preisgedämpfter Wohnungsbau nicht praktikabel darstellbar ist. Es erfolgt keine Aufnahme einer entsprechenden Verpflichtung in das "Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplan-verfahren" gemäß Anlage 1.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion und der AfD-Fraktion sowie bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. zugestimmt.

 

 

 

V. Beschluss über die so geänderte Vorlage:

 

Der Rat

 

1. beschließt die Änderungen gemäß Beschluss des Rates vom 14.02.2017 zu den Punkten 2 a) bis 2 f) wie folgt:

2 a)   Der Schwellenwert zur Übernahme der Verpflichtung nach Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a) wird auf 20 Wohneinheiten beziehungsweise 1 800 m² Geschossfläche (GF) Wohnen reduziert.

2 b)   Entfällt.

2 c)   Qualifizierungsverfahren sind für Vorhaben ab 75 Wohneinheiten beziehungsweise 6.750 m² GF Wohnen durchzuführen. In städtebaulich anspruchsvollen Lagen sollen nach Absprache mit den Planbegünstigten Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung dienen.

2 d)   Die planungsrechtliche Sicherung der Flächen für den öffentlich geförderten Wohnungs-bau im Bebauungsplan soll in Abstimmung mit dem Planbegünstigten und kann mittels Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen.

2 e)   Bei Vorhaben auf Grundstücken, die nachweislich nach dem 22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des "Kooperativen Baulandmodells Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der vorliegenden Fassung erworben wurden, ist ein reduzierter Anteil von 20 % der mit der Planung geschaffenen GF Wohnen für die Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus anzunehmen. Bei Vorhaben auf Grundstücken, die zwischen dem 24.02.2014 bis einschließlich 22.09.2016 erworben wurden, gelten die Anwendungsvoraussetzungen des Kooperativen Baulandmodells 2014 einschließlich des dort festgeschriebenen Ziels der Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem Wohnungsbau fort (Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 - Vorlage 4325/2012). Diese Übergangsregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Grundstücke bis zum 30.06.2018 einer Bebauungsplanung zugeführt werden (Bekanntmachung eines Aufstellungs- oder Einleitungsbeschlusses).

2 f)    Alle Planbegünstigten können sich auf Wunsch zur Anwendung der vorliegenden Richtlinie bekennen.

 

2. beschließt das "Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) - Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren" in der geänderten Fassung gemäß Anlage 1 unter Berücksichtigung und Umsetzung der unter 1. 2 b), 2 c) und 2 e) vom Rat zusätzlich eingefügten Modifizierungen als Fortschreibung des geltenden Modells (Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 - Vorlage 4325/2012), welches ab Veröffentlichung des Ratsbeschlusses verpflichtend anzuwenden ist;

 

3. nimmt die Umsetzungsanweisung in der geänderten Fassung gemäß Anlage 2 als präzisierende Handlungsanweisung für die beteiligten Akteure zur Modellanwendung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, diese unter Berücksichtigung der vom Rat zusätzlich eingefügten Modifizierungen zu Ziff. 1, 2 b), 2 c) und 2 e) und auch im Weiteren fortzuschreiben, sofern die Grundzüge des Modells unberührt bleiben;

 

4. nimmt zur Kenntnis, dass die Verpflichtung der Planbegünstigten in Bebauungsplanverfahren zur Errichtung eines 20 %igen Anteils der GF Wohnen als preisgedämpfter Wohnungsbau nicht praktikabel darstellbar ist. Es erfolgt keine Aufnahme einer entsprechenden Verpflichtung in das "Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplan-verfahren" gemäß Anlage 1.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP-Fraktion und der AfD-Fraktion zugestimmt.