BeratungTOPStatusZuständigZuständigBeschlussAbstimmung 
21.01.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)8.2.2öffentlich EntscheidungEntscheidungendgültig abgelehnt  
Beschluss: endgültig abgelehnt
Beratungsergebnisse

Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Mülheim weist die Anregungen der Bezirksarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik im Stadtbezirk Mülheim zurück.

 

Begründung: Nach Information des Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung wurde der Antrag bereits über einen Bürger gestellt und die Entscheidung des Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung wurde durch den Petitionsausschuss des Landtages NRW überprüft.

 

Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung hatte die verkehrsrechtliche Situation bei einem Ortstermin überprüft. Der Gesetzgeber sieht in §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO vor, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden dürfen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzlichen Regelungen wiedergeben oder bereits verbotene Verhaltensweisen verhindern, dürfen nicht angeordnet werden.

Vor Ort ist ein Verkehrszeichen 102 StVO vor der Einmündung Clostermannstraße installiert. Die Örtlichkeit befindet sich in einer Tempo 30-Zone. Die Unfallstatistiken der Polizei aus den letzten 3 Jahren für die Elisabeth-Breuer-Straße vor der Einmündung Clostermannstraße weisen keine besonders erhöhte Unfallrate auf. Die StVO regelt, dass in Tempo 30-Zonen die Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“ gilt. Damit ist eine hinreichende gesetzliche Regelung getroffen, die jedem Verkehrsteilnehmer bzw. Führerscheininhaber geläufig sein muss. Darüber hinaus ist bereits ein Verkehrszeichen 102 StVO auf der Elisabeth-Breuer-Straße, vor der Einmündung Clostermannstraße, aus Fahrtrichtung Steinkopfstraße kommend, installiert. Dieses ist bei der Überprüfung des Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung gut erkennbar. Die für eine Anordnung zwingend erforderlichen besonderen Umstände sind hier nicht erkennbar, daher ist die Markierung einer Wartelinie nicht erforderlich.

 

Laut Petitionsausschuss ist vor dem Hintergrund der beschriebenen Rechts- und Sachlage die Entscheidung, keine Wartelinie im Bereich der in Rede stehenden Einmündung aufzubringen, nicht zu beanstanden.


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zurückgewiesen.