Beratung | TOP | StatusZuständig | Zuständig | Beschluss | Abstimmung | ||
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02.05.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren | 4.2 | öffentlich Vorberatung (Fachausschuss) | Vorberatung (Fachausschuss) | ohne Votum in nachfolgende Gremien | |||
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
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Beratungsergebnisse Ohne Votum in die
nachfolgenden Gremien verwiesen. | |||||||
16.05.2019 Stadtentwicklungsausschuss | 15.1 | öffentlich Vorberatung (Fachausschuss) | Vorberatung (Fachausschuss) | ohne Votum in nachfolgende Gremien | |||
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
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Beratungsergebnisse Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss verweist die Angelegenheit ohne Votum in den Rat. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. | |||||||
21.05.2019 Rat | 6.1.1 | öffentlich Entscheidung | Entscheidung | geändert beschlossen | |||
Beschluss: geändert beschlossen
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Beratungsergebnisse III. Abstimmung über die
Verwaltungsvorlage in der geänderten Fassung: Beschluss: 1. Der Rat beschließt in
Anbetracht des fortbestehenden erhöhten Wohnungsbedarfs in Köln und im
Interesse der Rechts- und Planungssicherheit für die Wohnungswirtschaft den
Erlass der als Anlage beigefügten Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in
Köln (Wohnraumschutzsatzung) in Form der Neufassung (Anlage 01b) mit Gültigkeit
vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2024 mit folgender
Ergänzung: 2. Die Verwaltung wird beauftragt, in die Wohnraumschutzsatzung für
die Anbieter von Ferienwohnungen und Wohnungen zur Fremdenbeherbergung eine
Anzeige- und Registrierungspflicht einzuführen. Die Registrierungspflicht gilt
hierbei auch für alle Wohnungen, die vor Erlass der Wohnraumschutzsatzung
zweckentfremdet wurden. Die rechtlichen Voraussetzungen sind mit der
Kommunalaufsichtsbehörde zu klären. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Anhebung der Gebühren gemäß
§13 der Satzung zu prüfen und dem Rat zeitnah einen entsprechenden Vorschlag
vorzulegen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Landesregierung und den Landtag Nordrhein-Westfalen bei der Überarbeitung des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG) zu unterstützen und sich insbesondere für eine deutliche Erhöhung des Bußgeldtatbestandes für Wohnraumzweckentfremdungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie Regelungen zu einer kontrollierbaren und durchsetzbaren Anzeige-und Registrierungspflicht einzusetzen, soweit sich aus dem Auftrag aus Nr. 2 ein rechtlicher Regelungsbedarf im WAG ergibt. Das ausstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG), insbesondere zur Rückwirkungsthematik, ist dabei zu beachten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. |