BeratungTOPStatusZuständigZuständigBeschlussAbstimmung 
30.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss12.3öffentlich Vorberatung (Fachausschuss)Vorberatung (Fachausschuss)ungeändert beschlossen  
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beratungsergebnisse

Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Beschlusses:

 

Der Rat beschließt

1.       über die zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes 73370/04 eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlage 9;

2.       die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 73370/04 für das Gebiet im Süden angrenzend an den festgesetzten Fußweg des Bebauungsplanes mit der Nr. 73369/02 und verläuft circa 35 m parallel dazu von der Schmittgasse Nr. 96 und 98 im Westen bis zur festgesetzten öffentlichen Grünfläche im Osten. Der Geltungsbereich der 1. Änderung in der Gemarkung (4991) Oberzündorf in der Flur 2 umfasst folgende Flurstücke: 836; 834 teilweise; 865 teilweise; 866; 867; 873; 874; 884 teilweise; 886; 888; 896; 905 teilweise; 906; 907; 908; 922 teilweise; 927; 928; 983; 984; 985; 986. –Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung – nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) –jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung– als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

 


Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich –gegen die Fraktion Die Linke-  zugestimmt.

30.01.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz)7.3öffentlich Anhörung (BV)Anhörung (BV)ungeändert empfohlen  
Beschluss: ungeändert empfohlen
Beratungsergebnisse

Beschluss:

Der Rat beschließt

1.       über die zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes 73370/04 eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlage 9;

2.       die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 73370/04 für das Gebiet im Süden angrenzend an den festgesetzten Fußweg des Bebauungsplanes mit der Nr. 73369/02 und verläuft circa 35 m parallel dazu von der Schmittgasse Nr. 96 und 98 im Westen bis zur festgesetzten öffentlichen Grünfläche im Osten. Der Geltungsbereich der 1. Änderung in der Gemarkung (4991) Oberzündorf in der Flur 2 umfasst folgende Flurstücke: 836; 834 teilweise; 865 teilweise; 866; 867; 873; 874; 884 teilweise; 886; 888; 896; 905 teilweise; 906; 907; 908; 922 teilweise; 927; 928; 983; 984; 985; 986. –Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung – nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) –jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung– als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt.

06.02.2020 Rat12.2öffentlich EntscheidungEntscheidungungeändert beschlossen  
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beratungsergebnisse

Beschluss:

Der Rat beschließt

1.      über die zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes 73370/04 eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlage 9;

2.      die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 73370/04 für das Gebiet im Süden angrenzend an den festgesetzten Fußweg des Bebauungsplanes mit der Nr. 73369/02 und verläuft circa 35 m parallel dazu von der Schmittgasse Nr. 96 und 98 im Westen bis zur festgesetzten öffentlichen Grünfläche im Osten. Der Geltungsbereich der 1. Änderung in der Gemarkung (4991) Oberzündorf in der Flur 2 umfasst folgende Flurstücke: 836; 834 teilweise; 865 teilweise; 866; 867; 873; 874; 884 teilweise; 886; 888; 896; 905 teilweise; 906; 907; 908; 922 teilweise; 927; 928; 983; 984; 985; 986. –Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung – nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) –jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung– als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. zugestimmt.