Beschluss: ungeändert empfohlen
Beschluss:
- Der Rat beschließt gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz
Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), die Zügigkeitserweiterung der
Lise-Meitner-Gesamtschule, Stresemannstraße 36, 51149 Köln-Finkenberg,
unter Nutzung von Schulraumkapazitäten des benachbarten Schulstandortes
Stresemannstraße 15 (ehemals Finkenbergschule) um zwei Züge von 6 auf 8
Züge in der Sekundarstufe I und um einen Zug von 4 auf 5 Züge in der
Sekundarstufe II zum Schuljahr 2022/23. Die beiden Standorte befinden sich
in unmittelbarer Nachbarschaft, sozusagen auf einem „Schulcampus“. Der
Beschluss soll ab dem Schuljahr 2022/23 umgesetzt werden.
Es handelt sich hierbei
ausschließlich um den Beschluss zur schulrechtlichen Änderung der Zügigkeit.
Die Thematik Schulhausmeister, -sekretariat, -sozialarbeiter sowie die
Einrichtung der Schule in gesonderter Form durch die zuständigen Gremien werden
nachgelagert beschlossen.
- Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der
Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag gemäß §
81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses
zu stellen.
- Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird
gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Der Ausschuss Schule und
Weiterbildung empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
1. Der Rat beschließt gem. § 81
Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), die Zügigkeitserweiterung
der Lise-Meitner-Gesamtschule, Stresemannstraße 36, 51149 Köln-Finkenberg,
unter Nutzung von Schulraumkapazitäten des benachbarten Schulstandortes
Stresemannstraße 15 (ehemals Finkenbergschule) um zwei Züge von 6 auf 8 Züge in
der Se-kundarstufe I und um einen Zug von 4 auf 5 Züge in der Sekundarstufe II
zum Schuljahr 2022/23. Die beiden Standorte befinden sich in unmittelbarer
Nachbarschaft, sozusagen auf einem „Schulcampus“. Der Beschluss soll ab dem
Schuljahr 2022/23 umgesetzt werden.
Es handelt sich hierbei
ausschließlich um den Beschluss zur schulrechtlichen Änderung der Zügigkeit.
Die Thematik Schulhausmeister, -sekretariat, -sozialarbeiter sowie die
Einrichtung der Schule in gesonderter Form durch die zuständigen Gremien werden
nachgelagert be-schlossen.
2.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach
Beschluss-fassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz
Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen.
3. Die sofortige Vollziehung
des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsge-richtsordnung
angeordnet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig ungeändert beschlossen.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der AVR empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
- Der Rat beschließt gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), die Zügigkeitserweiterung der Lise-Meitner-Gesamtschule, Stresemannstraße 36, 51149 Köln-Finkenberg, unter Nutzung von Schulraumkapazitäten des benachbarten Schulstandortes Stresemannstraße 15 (ehemals Finkenbergschule) um zwei Züge von 6 auf 8 Züge in der Sekundarstufe I und um einen Zug von 4 auf 5 Züge in der Sekundarstufe II zum Schuljahr 2022/23. Die beiden Standorte befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft, sozusagen auf einem „Schulcampus“. Der Beschluss soll ab dem Schuljahr 2022/23 umgesetzt werden.
Es handelt sich hierbei ausschließlich um den Beschluss zur schulrechtlichen Änderung der Zügigkeit. Die Thematik Schulhausmeister, -sekretariat, -sozialarbeiter sowie die Einrichtung der Schule in gesonderter Form durch die zuständigen Gremien werden nachgelagert beschlossen.
- Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen.
- Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
- Der Rat beschließt gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), die Zügigkeitserweiterung der Lise-Meitner-Gesamtschule, Stresemannstraße 36, 51149 Köln-Finkenberg, unter Nutzung von Schulraumkapazitäten des benachbarten Schulstandortes Stresemannstraße 15 (ehemals Finkenbergschule) um zwei Züge von 6 auf 8 Züge in der Sekundarstufe I und um einen Zug von 4 auf 5 Züge in der Sekundarstufe II zum Schuljahr 2022/23. Die beiden Standorte befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft, sozusagen auf einem „Schulcampus“. Der Beschluss soll ab dem Schuljahr 2022/23 umgesetzt werden.
Es handelt sich hierbei ausschließlich um den Beschluss zur schulrechtlichen Änderung der Zügigkeit. Die Thematik Schulhausmeister, -sekretariat, -sozialarbeiter sowie die Einrichtung der Schule in gesonderter Form durch die zuständigen Gremien werden nachgelagert beschlossen.
- Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen.
- Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
1.
Der Rat
beschließt gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), die
Zügigkeitserweiterung der Lise-Meitner-Gesamtschule, Stresemannstraße 36, 51149
Köln-Finkenberg, unter Nutzung von Schulraumkapazitäten des benachbarten
Schulstandortes Stresemannstraße 15 (ehemals Finkenbergschule) um zwei Züge von
6 auf 8 Züge in der Sekundarstufe I und um einen Zug von 4 auf 5 Züge in der
Sekundarstufe II zum Schuljahr 2022/23. Die beiden Standorte befinden sich in
unmittelbarer Nachbarschaft, sozusagen auf einem „Schulcampus“. Der Beschluss
soll ab dem Schuljahr 2022/23 umgesetzt werden.
Es handelt sich hierbei ausschließlich um den
Beschluss zur schulrechtlichen Änderung der Zügigkeit. Die Thematik
Schulhausmeister, -sekretariat, -sozialarbeiter sowie die Einrichtung der Schule
in gesonderter Form durch die zuständigen Gremien werden nachgelagert
beschlossen.
2.
Der Rat
beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung
einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung
des Beschlusses zu stellen.
3.
Die sofortige
Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung
angeordnet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.