Beschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage
Der Ausschuss
Klima, Umwelt und Grün verweist die Angelegenheit im I. Durchlauf in
nachfolgende Gremien.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich – gegen die FDP-Fraktion - zugestimmt.
Beschluss: geändert beschlossen
geänderter Beschluss:
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
Im letzten Absatz von §9 wird ergänzt: Eine frühzeitige Beteiligung der
zuständigen Ämter (heute Umweltamt und Amt für Grünflächen und
Landschaftsschutz) ist zu gewährleisten.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig beschlossen
nicht anwesend: Frau Finsterle (AfD)
Beschluss: zurückgestellt
Zurückgestellt bis zur Sitzung am 20.03.2023
Beschluss: zurückgestellt
Die Vorlage wird zurückgestellt, da
noch Beratungsbedarf besteht.
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Ohne Votum in die nachfolgenden Gremien.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Änderungsantrag der
Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Satzung zum Schutz des
Baumbestandes"
AN/0192/2023
I.
Beschluss über den Änderungsantrag AN/0192/2023:
Der §9 (3) soll geändert
werden in
Unter Berücksichtigung des
vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung und Bauleitplanung so
zu gestalten, dass das Entfernen bzw. Verändern von geschützten Bäumen auf
ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b
gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
bei Enthaltung der Stimmen der SPD-Fraktion, der Stimme der Fraktion DIE
LINKE/Die PARTEI und der Stimme von Herrn Krasson (AfD) zugestimmt.
II Beschluss
über die geänderte Beschlussvorlage 1758/2022:
I.
Der Rat stimmt
der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten
Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten
Gebührenberechnung zu.
II.
Der Rat
beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des
Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung
– BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene
Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
III.
Der §9 (3) soll geändert
werden in
Unter Berücksichtigung des
vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung und Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfernen bzw.
Verändern von geschützten Bäumen auf
ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b
gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
bei Enthaltung der Stimme von Herrn Krasson (AfD) zugestimmt.
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.
II.
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte
Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im
Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur
Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
§ 9 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt ergänzt:
„Eine frühzeitige Einbeziehung des Umweltamts bzw. Amts für Grünflächen ist zu
organisieren.“
Abstimmungsergebnis:
Bei Enthaltung der AfD einstimmig beschlossen.
Beschluss: zurückgestellt
Der Ausschuss stellt die Vorlage zurück.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
Beschluss: geändert beschlossen
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt zunächst über den nachfolgenden durch die SPD-Fraktion geänderten Beschlussvorschlag abstimmen:
I.
Beschluss:
III. Die Satzung
wird um den folgenden § 12 a ergänzt:
Sollte eine
Ersatzpflanzung gemäß §10 (1) nicht auf dem betroffenen Grundstück stattfinden
können oder es gemäß §12 zu einer Ersatzpflanzung durch die Stadt nach Erhalt
einer Ausgleichszahlung kommen, so sollte die Neupflanzung innerhalb eines
Umkreises von weniger als 1.000 Metern um den alten Standort oder zumindest im
gleichen Stadtteil erfolgen. Nur damit ist sichergestellt, dass die
Klimaeffekte, die der Baumschutzsatzung zugrunde liegen auch an den Stellen
greifen, an denen durch vorherige Fällung negative Effekte entstanden sind.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Bezirksvertreter
Hooghoughi (FDP) war bei der Abstimmung nicht anwesend.
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über die Änderung der Verwaltungsvorlage wie nachstehend in der Anlage im Ganzen abstimmen.
II.
Beschluss:
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
III.
Die Satzung wird um den folgenden § 12 a
ergänzt:
Sollte eine Ersatzpflanzung
gemäß §10 (1) nicht auf dem betroffenen Grundstück stattfinden können oder es
gemäß §12 zu einer Ersatzpflanzung durch die Stadt nach Erhalt einer
Ausgleichszahlung kommen, so sollte die Neupflanzung innerhalb eines Umkreises
von weniger als 1.000 Metern um den alten Standort oder zumindest im gleichen
Stadtteil erfolgen. Nur damit ist sichergestellt, dass die
Klimaeffekte, die der Baumschutzsatzung zugrunde liegen auch an den Stellen
greifen, an denen durch vorherige Fällung negative Effekte entstanden sind.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) war bei der
Abstimmung nicht anwesend.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Herr
Bezirksbürgermeister Fuchs lässt zunächst über den durch die Fraktion Bündnis
90/Die Grünen ergänzten Änderungsantrag abstimmen
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltungsvorlage soll in der Anlage Satzung im § 16 Ziffer 1 a) ergänzt werden mit dem Zusatz oder gefährdet am Ende der ersten Halbsatz.
Abstimmungsergebnis:
Bei Stimmengleichheit mit den Stimmen der SPD-Fraktion (3) der CDU-Fraktion (2) und des Einzelmandatsträger Tücks (FDP) (1) gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (4) und der Fraktion DIE LINKE (2) abgelehnt.
(Herr Dr. Portz (CDU-Fraktion), Frau Kaske-Vollmer (SPD-Fraktion) und Herr Hengstenberg (Einzelmandatsträger AfD) haben an der Abstimmung nicht teilgenommen.
Anschließend lässt Herr Bezirksbürgermeister Fuchs über die ungeänderte Verwaltungsvorlage abstimmen:
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen
Beschluss: zurückgestellt
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet um Vertagung.
Die nächste Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen findet am 08.05.2023 statt. Der Rat behandelt die Vorlage am 16.05.2023.
Beschluss:
Die Vorlage wird bis zur Sitzung am 08.05.2023 vertagt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
zugestimmt.
(nicht anwesend Herr Görtz, Herr Hertel,
Herr Kau)
Beschluss: zurückgestellt
Die Vorlage wurde von der Verwaltung zurückgezogen.
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem
Rat, mit Änderungen wie folgt zu beschließen:
I.
Der Rat stimmt der Neufestsetzung der
Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der
Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.
II.
Der Rat beschließt die als Anlage 1
beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im
Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur
Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
§ 9 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt
geändert:
Unter Berücksichtigung des vorhandenen
Baumbestandes sind die Bauplanung und die Bauleitplanung so zu gestalten,
dass das Entfernen ….
§ 9 Absatz 3 der Satzung wird am Ende wie
folgt ergänzt:
Eine frühzeitige Beteiligung
der zuständigen Ämter (Amt für Grünflächen- und Landschaftsschutz, Umweltamt)
ist zu gewährleisten.
§ 9 der Satzung wird um einen Absatz 4
ergänzt:
Bei Baumfällung infolge von
nicht-städtischen Baumaßnahmen wird pro gefällten Baum eine gesonderte
einmalige Kompensationsgebühr fällig, die die klimaschädlichen Auswirkungen
abfedern soll, die trotz Ersatzpflanzung durch die unterschiedliche Dauer der
CO2-Bindung zwischen gefällten großen Bäumen und Ersatzpflanzung neuer (ggf.
auch mehrerer) kleiner Bäume entstehen. Die Höhe der Grundgebühr wird erstmalig
vom Rat festgelegt und kann ggf. angepasst werden. Die Gebühr wird analog der
Ausgleichszahlung nach § 12 verwendet.
§ 12 der Satzung wird wie folgt am Ende
ergänzt:
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11
werden von der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister zweckgebunden
-
in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung
von Bäumen im Stadtgebiet von Köln
-
in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und
Sanierung besonders schutzwürdiger Bäume
verwendet.
Die Ausgleichszahlungen werden
bevorzugt in dem Stadtbezirk verwendet, in dem diese angefallen sind.
Die BV empfiehlt dem Rat darüber hinaus eine
grundsätzliche Änderung der Satzung:
Die konkrete Höhe der Bearbeitungsgebühren
sowie sonstiger zu erhebender Kosten sollte in einen Anhang verschoben werden
(Gebührenkatalog bzw. Preisliste), der bei Bedarf der tatsächlichen
Kostenentwicklung angepasst wird (ohne dass dafür ein neuer Ratsbeschluss
notwendig ist).
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der CDU-Fraktion.
Beschluss: ungeändert empfohlen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
I. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.
II. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei Enthaltung der Stimme des Herrn Kau zugestimmt.
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Die Vorsitzende, Frau Abé, skizziert im Anschluss der Diskussion im Ausschuss das weitere Verfahren, dass zuerst über die Änderungsanträge abgestimmt, und dann wie Anlage 15 – Verwaltungsstellungnahme – beschlossen werde, allerdings ohne die Punkte, die in den Änderungsanträgen aufgeführt seien.
I.
Beschluss:
II. Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.
III. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Der Ursprungsbeschluss hat sich somit erledigt.
II. ÄA zu TOP Ö 4.1.3 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung
AN/1131/2023
Beschluss:
I.
§ 1 Zweck der Satzung
f) Erhaltung und Entwicklung eines
artenreichen Baum- und Obstbaumbestandes aus heimischen und europäischen Arten,
insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume.
II.
§ 10 Ersatzpflanzungen,
Ausgleichszahlungen
(2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der „Liste möglicher
Ersatzpflanzungen“ zu verwenden.
Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.
Abweichungen
von der Liste sind zulässig bei Standorten mit extremen Bedingungen, zum
Beispiel bei Straßenbegleitgrün.
Abweichungen von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“
können ebenfalls in begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden,
insbesondere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder
gestalterischen Gründen.
Die Pflanzung von nicht
heimischen Baumarten ist nur dann zulässig, wenn von ihnen keine Gefährdung für
die heimische Artenvielfalt ausgeht. Eine solche Gefährdung wird angenommen bei
ihrer Benennung in der EU-Unionsliste der invasiven Arten oder bei Nennung
in der BfN-Schwarze-Liste (invasive Arten) (sowohl Warn-, Aktions-
als auch Managementliste) und die Arten der Grauen-Liste (potenziell
invasive Arten) (sowohl Handlungs- als auch Beobachtungsliste).
III.
Versiegelungen des offenen oder gewachsenen
Bodens mit einer Fläche
von 2,00 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) im
Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten mit
einer wasser- und/oder luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder
Pflasterflächen)
IV.
An
geeigneter Stelle wird eingefügt: Die Ausgleichspflanzungen sollen möglichst
ortsnah erfolgen.
V.
Die
Verwaltung plant eine Evaluierung nach Ablauf eines Jahres seit dem
Inkrafttreten der Satzung. Sie legt diese dem Ausschuss für Klima, Umwelt und
Grün zur nächsten darauffolgenden Sitzung vor.
VI.
In der „Anlage
2: Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ sind folgende Bäume zu streichen
1.
Schwarznussbaum (Juglans nigra)
2.
Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera)
3.
Trompetenbaum (Catalpa bignonioides)
4.
Amberbaum (Liquidambar styraciflua)
5.
Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa)
6.
Japanischer Schnurbaum (Styphnolobium japonicum)
7.
Robinie
(Robinia pseudoacacia)
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich – gegen die Stimme der FDP-Fraktion – zugestimmt.
III. Mündlicher Ergänzungssantrag der SPD-Fraktion zu TOP 4.1.3
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung
AN/1131/2023
Für sozial benachteiligte Personen kann auf Antrag mit besonderer Begründung und Umsetzung der Ausgleichsverpflichtung aus der Baumschutzsatzung auf dem eigenen Grundstück, ein Teil der Kosten (inkl. der Bearbeitungsgebühren) bezuschusst werden. Die Finanzierung erfolgt aus dem allgemeinen Etat des Umweltamts.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
IV. Aktualisierter Beschlussvorschlag der Verwaltung gem. Anlage 15 – Novelle Baumschutzsatzung (1758/2022)
Der Ausschuss
Klima, Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
Beschluss:
I.
Der Rat beschließt die als Anlage
1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III.
aufgeführten Änderungen sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am
14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
II.
Der Rat stimmt der Neufestsetzung
der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der
Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.
III.
Aus den vorberatenden Gremien werden folgende Änderungen
in den Satzungstext übernommen:
1. Ergänzung
von § 9 Absatz 1 Satz 1
(1) Wird für ein Grundstück eine
Baugenehmigung oder ein umfassender Bauvorbescheid beantragt, so sind
über die Anforderungen des § 8 hinaus in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag
mindestens im Maßstab 1:250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf
dem Baugrundstück vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der
Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmesser
einzutragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstücken und im
öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär betroffen
sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustelleneinrichtungsplan beizufügen.
2. Ergänzung von § 12
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zweckgebunden
- in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im
Stadtgebiet von Köln
- in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung
besonders schutzwürdiger Bäume
verwendet. Die
Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk verwendet, in dem diese
angefallen sind.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich – gegen die Stimme der FDP-Fraktion – zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich – gegen die Stimme der FDP-Fraktion - zugestimmt.
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss in der Fassung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt geändert zu beschließen:
I.
Der Rat beschließt die als Anlage
1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III.
aufgeführten Änderungen sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am
14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.
II.
Der Rat stimmt der Neufestsetzung
der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der
Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.
III.
Aus den vorberatenden Gremien werden folgende Änderungen
in den Satzungstext übernommen:
1. Ergänzung
von § 9 Absatz 1 Satz 1
(1) Wird für ein Grundstück eine
Baugenehmigung oder ein umfassender Bauvorbescheid beantragt, so sind
über die Anforderungen des § 8 hinaus in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag
mindestens im Maßstab 1:250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf
dem Baugrundstück vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art,
der Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmesser
einzutragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstücken und im
öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär betroffen
sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustelleneinrichtungsplan beizufügen.
2. Ergänzung von § 12
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zweckgebunden
- in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im
Stadtgebiet von Köln
- in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung
besonders schutzwürdiger Bäume
verwendet. Die
Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk verwendet, in dem diese
angefallen sind.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich - gegen
die Stimme der FDP-Fraktion - zugestimmt
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss in der
Fassung des geänderten Beschlussvorschlags (Anlage 17):
I.
Der Rat
beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des
Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung
– BSchS) mit den unter III. aufgeführten
Änderungen. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird
aufgehoben.
II.
Der Rat stimmt
der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten
Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten
Gebührenberechnung zu.
III.
Aus
dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün werden folgende Änderungen in den Satzungstext bzw. in die Anlagen zur Satzung
übernommen:
1.
§ 1 Zweck der Satzung
f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen Baum- und Obstbaumbestandes aus heimischen und europäischen Arten,
insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume.
2. § 4 Verbotene Maßnahmen
(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen
insbesondere
- Versiegelungen des offenen oder gewachsenen Bodens auf einer Fläche von 2 m vom Stamm entfernt
(Baumscheibe) mit einer
wasser- und/oder luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder
Pflasterflächen)
3. § 10 Ersatzpflanzungen/Ausgleichszahlungen
(1) Die Erlaubnis wird im Falle des § 7 Abs. 2 lit. b unter der Auflage
einer Ersatzpflanzung erteilt. In allen übrigen Fällen kann die Erlaubnis unter
der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt werden.
Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück der Entnahme vorzunehmen. Im
Fall des § 8 Abs. 2 ist die Ersatzpflanzung auf Kosten der antragstellenden
Person auf deren Grundstück vorzunehmen. Auf Antrag kann der antragstellenden
Person im Einzelfall zugestanden werden, die Ersatzpflanzung auf einem anderen
Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung vorzunehmen. Das Einverständnis
der Eigentümerin oder des Eigentümers, der nutzungsberechtigten Person oder der
sonst dinglich berechtigten Person des Grundstücks, auf dem die Ersatzpflanzung
durchgeführt werden soll, ist bereits bei der Antragstellung nachzuweisen.
Sofern die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück der
Entnahme oder im Falle des § 8 Abs. 2 auf dem Grundstück der antragstellenden
Person nicht möglich ist, soll die Ersatzpflanzung möglichst ortsnah erfolgen.
Die Ersatzpflanzung für private Bäume kann nicht auf öffentlichen
Flächen erfolgen. Ebenso ist die Ersatzpflanzung für städtische Bäume nicht auf
privaten Grundstücken zulässig.
Die Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung gilt als erfüllt,
wenn die Gehölze angewachsen sind.
4. § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
(2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der
„Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ zu verwenden.
Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.
Abweichungen von der Liste sind zulässig bei
Standorten mit extremen Bedingungen, zum Beispiel bei Straßenbegleitgrün.
Abweichungen
von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ können ebenfalls in begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden,
insbesondere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder
gestalterischen Gründen.
Die Pflanzung von nicht heimischen Baumarten ist
nur dann zulässig, wenn von ihnen keine Gefährdung für die heimische
Artenvielfalt ausgeht. Eine solche Gefährdung wird angenommen bei ihrer
Benennung in der EU-Unionsliste der invasiven Arten, bei ihrer Nennung in der
Schwarzen Liste invasiver Arten des Bundesamts für Naturschutz (Warn-, Aktions-
und Managementliste) oder bei ihrer Nennung in der Grauen Liste potenziell
invasiver Arten des Bundesamts für Naturschutz (Handlungs- und
Beobachtungsliste).
5. § 14 Gebühren
(2) Von der Erhebung der Gebühren kann im
Einzelfall auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der
Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
6. In der „Anlage 2: Liste möglicher
Ersatzpflanzungen“ werden folgende Bäume gestrichen:
1. Schwarznussbaum
(Juglans nigra)
2. Tulpenbaum
(Liriodendron tulipifera)
3. Trompetenbaum
(Catalpa bignonioides)
4. Amberbaum
(Liquidambar styraciflua)
5. Blauglockenbaum
(Paulownia tomentosa)
6. Japanischer
Schnurbaum (Styphnolobium japonicum)
7. Robinie
(Robinia pseudoacacia)
IV: Die Verwaltung plant eine Evaluierung nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Satzung. Sie legt diese dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün zur nächsten darauffolgenden Sitzung vor.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich
gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, AfD und Die FRAKTION zugestimmt.