Beschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage


Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün verweist die Angelegenheit im I. Durchlauf in nachfolgende Gremien.




Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich – gegen die FDP-Fraktion - zugestimmt.

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss: geändert beschlossen


geänderter Beschluss:

I.    Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

II.   Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

 

Im letzten Absatz von §9 wird ergänzt: Eine frühzeitige Beteiligung der zuständigen Ämter (heute Umweltamt und Amt für Grünflächen und Landschaftsschutz) ist zu gewährleisten.

 

 

 



Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig beschlossen

 

nicht anwesend: Frau Finsterle (AfD)

 

Beschluss: zurückgestellt


Zurückgestellt bis zur Sitzung am 20.03.2023

Beschluss: zurückgestellt


Die Vorlage wird zurückgestellt, da noch Beratungsbedarf besteht.

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien


Ohne Votum in die nachfolgenden Gremien.

 

Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

I.    Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

II.   Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt.

Beschluss: mit Änderungen empfohlen


Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Satzung zum Schutz des Baumbestandes"

AN/0192/2023

 

I.              Beschluss über den Änderungsantrag AN/0192/2023:

Der §9 (3) soll geändert werden in

Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung und Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfernen bzw. Verändern von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig bei Enthaltung der Stimmen der SPD-Fraktion, der Stimme der Fraktion DIE LINKE/Die PARTEI und der Stimme von Herrn Krasson (AfD) zugestimmt.

 

II          Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage 1758/2022:

I.    Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

II.   Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

III.           Der §9 (3) soll geändert werden in

Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung und Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfernen bzw. Verändern von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 lit. b gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung.

 

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig bei Enthaltung der Stimme von Herrn Krasson (AfD) zugestimmt.

Beschluss: mit Änderungen empfohlen


I.    Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

II.   Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

§ 9 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt ergänzt:

„Eine frühzeitige Einbeziehung des Umweltamts bzw. Amts für Grünflächen ist zu organisieren.“

 

 




Abstimmungsergebnis:

 

Bei Enthaltung der AfD einstimmig beschlossen.

Beschluss: zurückgestellt


Der Ausschuss stellt die Vorlage zurück.

 


Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

I.    Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

II.   Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

 

 




Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt

Beschluss: geändert beschlossen


Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt zunächst über den nachfolgenden durch die SPD-Fraktion geänderten Beschlussvorschlag abstimmen:

I.              Beschluss:

III. Die Satzung wird um den folgenden § 12 a ergänzt:

Sollte eine Ersatzpflanzung gemäß §10 (1) nicht auf dem betroffenen Grundstück stattfinden können oder es gemäß §12 zu einer Ersatzpflanzung durch die Stadt nach Erhalt einer Ausgleichszahlung kommen, so sollte die Neupflanzung innerhalb eines Umkreises von weniger als 1.000 Metern um den alten Standort oder zumindest im gleichen Stadtteil erfolgen. Nur damit ist sichergestellt, dass die Klimaeffekte, die der Baumschutzsatzung zugrunde liegen auch an den Stellen greifen, an denen durch vorherige Fällung negative Effekte entstanden sind.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) war bei der Abstimmung nicht anwesend.

Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über die Änderung der Verwaltungsvorlage wie nachstehend in der Anlage im Ganzen abstimmen.

II.            Beschluss:

I.    Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

II.   Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

III.           Die Satzung wird um den folgenden § 12 a ergänzt:

Sollte eine Ersatzpflanzung gemäß §10 (1) nicht auf dem betroffenen Grundstück stattfinden können oder es gemäß §12 zu einer Ersatzpflanzung durch die Stadt nach Erhalt einer Ausgleichszahlung kommen, so sollte die Neupflanzung innerhalb eines Umkreises von weniger als 1.000 Metern um den alten Standort oder zumindest im gleichen Stadtteil erfolgen. Nur damit ist sichergestellt, dass die Klimaeffekte, die der Baumschutzsatzung zugrunde liegen auch an den Stellen greifen, an denen durch vorherige Fällung negative Effekte entstanden sind.

 




 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt.

 

Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) war bei der Abstimmung nicht anwesend.

Beschluss: ungeändert beschlossen


Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt zunächst über den durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ergänzten Änderungsantrag abstimmen

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltungsvorlage soll in der Anlage Satzung im § 16 Ziffer 1 a) ergänzt werden mit dem Zusatz oder gefährdet am Ende der ersten Halbsatz.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Bei Stimmengleichheit mit den Stimmen der SPD-Fraktion (3) der CDU-Fraktion (2) und des Einzelmandatsträger Tücks (FDP) (1)  gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (4) und der Fraktion DIE LINKE (2) abgelehnt.

 

(Herr Dr. Portz (CDU-Fraktion), Frau Kaske-Vollmer (SPD-Fraktion) und Herr Hengstenberg (Einzelmandatsträger AfD) haben an der Abstimmung nicht teilgenommen.

 

Anschließend lässt Herr Bezirksbürgermeister Fuchs über die ungeänderte Verwaltungsvorlage abstimmen:

 

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

I.    Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

II.   Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.




Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig beschlossen

 

Beschluss: zurückgestellt


 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet um Vertagung.

 

Die nächste Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen findet am 08.05.2023 statt. Der Rat behandelt die Vorlage am 16.05.2023.

 

 

Beschluss:

 

Die Vorlage wird bis zur Sitzung am 08.05.2023 vertagt.

 



Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

(nicht anwesend Herr Görtz, Herr Hertel, Herr Kau)

 

Beschluss: zurückgestellt


Die Vorlage wurde von der Verwaltung zurückgezogen.

 

Beschluss: geändert beschlossen


Beschluss:

Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat, mit Änderungen wie folgt zu beschließen:

 

I.              Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

II.            Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

 

§ 9 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt geändert:

Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes sind die Bauplanung und die Bauleitplanung so zu gestalten, dass das Entfernen ….

 

§ 9 Absatz 3 der Satzung wird am Ende wie folgt ergänzt:

Eine frühzeitige Beteiligung der zuständigen Ämter (Amt für Grünflächen- und Landschaftsschutz, Umweltamt) ist zu gewährleisten.

 

§ 9 der Satzung wird um einen Absatz 4 ergänzt:

Bei Baumfällung infolge von nicht-städtischen Baumaßnahmen wird pro gefällten Baum eine gesonderte einmalige Kompensationsgebühr fällig, die die klimaschädlichen Auswirkungen abfedern soll, die trotz Ersatzpflanzung durch die unterschiedliche Dauer der CO2-Bindung zwischen gefällten großen Bäumen und Ersatzpflanzung neuer (ggf. auch mehrerer) kleiner Bäume entstehen. Die Höhe der Grundgebühr wird erstmalig vom Rat festgelegt und kann ggf. angepasst werden. Die Gebühr wird analog der Ausgleichszahlung nach § 12 verwendet.

 

§ 12 der Satzung wird wie folgt am Ende ergänzt:

Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister zweckgebunden

-       in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln

-       in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung besonders schutzwürdiger Bäume

verwendet.

Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk verwendet, in dem diese angefallen sind.

 

Die BV empfiehlt dem Rat darüber hinaus eine grundsätzliche Änderung der Satzung:

Die konkrete Höhe der Bearbeitungsgebühren sowie sonstiger zu erhebender Kosten sollte in einen Anhang verschoben werden (Gebührenkatalog bzw. Preisliste), der bei Bedarf der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst wird (ohne dass dafür ein neuer Ratsbeschluss notwendig ist).

 



Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der CDU-Fraktion.

Beschluss: ungeändert empfohlen


Beschluss:

Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

I.    Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

II.   Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

 

 



Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei Enthaltung der Stimme des Herrn Kau zugestimmt.

Beschluss: mit Änderungen empfohlen


Die Vorsitzende, Frau Abé, skizziert im Anschluss der Diskussion im Ausschuss das weitere Verfahren, dass zuerst über die Änderungsanträge abgestimmt, und dann wie Anlage 15 – Verwaltungsstellungnahme – beschlossen werde, allerdings ohne die Punkte, die in den Änderungsanträgen aufgeführt seien.

I.              Beschluss:

II.   Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

III. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis:

Der Ursprungsbeschluss hat sich somit erledigt.

II.           ÄA zu TOP Ö 4.1.3 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung

AN/1131/2023

Beschluss:

I.              § 1 Zweck der Satzung
f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen Baum- und Obstbaumbestandes aus heimischen und europäischen Arten, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume.

II.            § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
(2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ zu verwenden.
Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.

Abweichungen von der Liste sind zulässig bei Standorten mit extremen Bedingungen, zum Beispiel bei Straßenbegleitgrün.

Abweichungen von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ können ebenfalls in begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, insbesondere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen Gründen.

Die Pflanzung von nicht heimischen Baumarten ist nur dann zulässig, wenn von ihnen keine Gefährdung für die heimische Artenvielfalt ausgeht. Eine solche Gefährdung wird angenommen bei ihrer Benennung in der EU-Unionsliste der invasiven Arten oder bei Nennung in der BfN-Schwarze-Liste (invasive Arten) (sowohl Warn-, Aktions- als auch Managementliste) und die Arten der Grauen-Liste (potenziell invasive Arten) (sowohl Handlungs- als auch Beobachtungsliste).

III.           Versiegelungen des offenen oder gewachsenen Bodens mit einer Fläche von 2,00 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) im Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten mit einer wasser- und/oder luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder Pflasterflächen)

IV.          An geeigneter Stelle wird eingefügt: Die Ausgleichspflanzungen sollen möglichst ortsnah erfolgen.

V.            Die Verwaltung plant eine Evaluierung nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Satzung. Sie legt diese dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün zur nächsten darauffolgenden Sitzung vor.

VI.          In der „Anlage 2: Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ sind folgende Bäume zu streichen

1.            Schwarznussbaum (Juglans nigra)

2.            Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera)

3.            Trompetenbaum (Catalpa bignonioides)

4.            Amberbaum (Liquidambar styraciflua)

5.            Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa)

6.            Japanischer Schnurbaum (Styphnolobium japonicum)

7.            Robinie (Robinia pseudoacacia)


Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich – gegen die Stimme der FDP-Fraktion – zugestimmt.

III.          Mündlicher Ergänzungssantrag der SPD-Fraktion zu TOP 4.1.3 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung) vom 01. August 2011, hier: Neufassung der Satzung
AN/1131/2023

 

Für sozial benachteiligte Personen kann auf Antrag mit besonderer Begründung und Umsetzung der Ausgleichsverpflichtung aus der Baumschutzsatzung auf dem eigenen Grundstück, ein Teil der Kosten (inkl. der Bearbeitungsgebühren) bezuschusst werden. Die Finanzierung erfolgt aus dem allgemeinen Etat des Umweltamts.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

IV.          Aktualisierter Beschlussvorschlag der Verwaltung gem. Anlage 15 – Novelle Baumschutzsatzung (1758/2022)

Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:

 

Beschluss:

I.              Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderungen sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

II.            Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

III.           Aus den vorberatenden Gremien werden folgende Änderungen in den Satzungstext übernommen:

1.    Ergänzung von § 9 Absatz 1 Satz 1
(1)  Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung oder ein umfassender Bauvorbescheid beantragt, so sind über die Anforderungen des § 8 hinaus in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag mindestens im Maßstab 1:250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmesser einzutragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär betroffen sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustelleneinrichtungsplan beizufügen.

2.    Ergänzung von § 12
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zweckgebunden

-    in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln

-    in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung besonders schutzwürdiger Bäume

verwendet. Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk verwendet, in dem diese angefallen sind.


Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich – gegen die Stimme der FDP-Fraktion – zugestimmt.

 




Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich – gegen die Stimme der FDP-Fraktion - zugestimmt.

Beschluss: geändert beschlossen


Beschluss in der Fassung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt geändert zu beschließen:

 

I.              Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderungen sowie die Anlagen 1 und 2 zur Satzung. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

II.            Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

III.           Aus den vorberatenden Gremien werden folgende Änderungen in den Satzungstext übernommen:

1.    Ergänzung von § 9 Absatz 1 Satz 1
(1)  Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung oder ein umfassender Bauvorbescheid beantragt, so sind über die Anforderungen des § 8 hinaus in einem amtlichen Lageplan zum Bauantrag mindestens im Maßstab 1:250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmesser einzutragen. Gleiches gilt auch für alle Bäume auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum, die durch die Baumaßnahme dauerhaft oder temporär betroffen sind. Dem Antrag ist weiterhin ein Baustelleneinrichtungsplan beizufügen.

2.    Ergänzung von § 12
Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 10 und 11 werden von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zweckgebunden

-    in Höhe von 65 % für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln

-    in Höhe von 35 % für Aufwendungen zur Erhaltung und Sanierung besonders schutzwürdiger Bäume

verwendet. Die Ausgleichszahlungen werden bevorzugt in dem Stadtbezirk verwendet, in dem diese angefallen sind.

 



Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich - gegen die Stimme der FDP-Fraktion - zugestimmt

 

Beschluss: geändert beschlossen


Beschluss in der Fassung des geänderten Beschlussvorschlags (Anlage 17):

I.              Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) mit den unter III. aufgeführten Änderungen. Die am 14.07.2011 beschlossene Baumschutzsatzung wird aufgehoben.

II.            Der Rat stimmt der Neufestsetzung der Gebühren gemäß § 14 der als Anlage 1 beigefügten Neufassung der Baumschutzsatzung auf Basis der als Anlage 6 beigefügten Gebührenberechnung zu.

III.           Aus dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün werden folgende Änderungen in den Satzungstext bzw. in die Anlagen zur Satzung übernommen:

1.    § 1 Zweck der Satzung

f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen Baum- und Obstbaumbestandes aus heimischen und europäischen Arten, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume.

2.    § 4 Verbotene Maßnahmen

(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen insbesondere

- Versiegelungen des offenen oder gewachsenen Bodens auf einer Fläche von 2 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) mit einer wasser- und/oder luftundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton oder Pflasterflächen)

3.    § 10 Ersatzpflanzungen/Ausgleichszahlungen

(1) Die Erlaubnis wird im Falle des § 7 Abs. 2 lit. b unter der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt. In allen übrigen Fällen kann die Erlaubnis unter der Auflage einer Ersatzpflanzung erteilt werden.

Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück der Entnahme vorzunehmen. Im Fall des § 8 Abs. 2 ist die Ersatzpflanzung auf Kosten der antragstellenden Person auf deren Grundstück vorzunehmen. Auf Antrag kann der antragstellenden Person im Einzelfall zugestanden werden, die Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung vorzunehmen. Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, der nutzungsberechtigten Person oder der sonst dinglich berechtigten Person des Grundstücks, auf dem die Ersatzpflanzung durchgeführt werden soll, ist bereits bei der Antragstellung nachzuweisen.

Sofern die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück der Entnahme oder im Falle des § 8 Abs. 2 auf dem Grundstück der antragstellenden Person nicht möglich ist, soll die Ersatzpflanzung möglichst ortsnah erfolgen.

Die Ersatzpflanzung für private Bäume kann nicht auf öffentlichen Flächen erfolgen. Ebenso ist die Ersatzpflanzung für städtische Bäume nicht auf privaten Grundstücken zulässig.

Die Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung gilt als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind.

4.    § 10 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen

(2) Als Ersatzpflanzungen sind Gehölze gemäß der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ zu verwenden.

Die Liste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.

Abweichungen von der Liste sind zulässig bei Standorten mit extremen Bedingungen, zum Beispiel bei Straßenbegleitgrün.

Abweichungen von der „Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ können ebenfalls in begründeten Einzelfällen auf Antrag zugelassen werden, insbesondere aus standortbezogenen, historischen, kulturellen oder gestalterischen Gründen.

Die Pflanzung von nicht heimischen Baumarten ist nur dann zulässig, wenn von ihnen keine Gefährdung für die heimische Artenvielfalt ausgeht. Eine solche Gefährdung wird angenommen bei ihrer Benennung in der EU-Unionsliste der invasiven Arten, bei ihrer Nennung in der Schwarzen Liste invasiver Arten des Bundesamts für Naturschutz (Warn-, Aktions- und Managementliste) oder bei ihrer Nennung in der Grauen Liste potenziell invasiver Arten des Bundesamts für Naturschutz (Handlungs- und Beobachtungsliste).

5.    § 14 Gebühren

(2) Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

6.    In der „Anlage 2: Liste möglicher Ersatzpflanzungen“ werden folgende Bäume gestrichen:

1.  Schwarznussbaum (Juglans nigra)

2.  Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera)

3.  Trompetenbaum (Catalpa bignonioides)

4.  Amberbaum (Liquidambar styraciflua)

5.  Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa)

6.  Japanischer Schnurbaum (Styphnolobium japonicum)

7.  Robinie (Robinia pseudoacacia)

IV:       Die Verwaltung plant eine Evaluierung nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Satzung. Sie legt diese dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün zur nächsten darauffolgenden Sitzung vor.



Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen FDP, AfD und Die FRAKTION zugestimmt.