Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Der Stadtentwicklungsausschuss
verweist die Angelegenheit auf Antrag der CDU-Fraktion vor Eintritt in die
Tagesordnung ohne Votum in die nachfolgenden Gremien.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig zugestimmt.
Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Beschluss:
Der Rat beschließt
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 61520/02 für einen westlichen Teilbereich des Gewerbegebietes Köln-Pesch zwischen der Straße „Im Gewerbegebiet Pesch“ und der „Escher Straße“ —Arbeitstitel: Donatusstraße in Köln-Pesch — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 5;
2. den Bebauungsplan- Entwurf Nummer 61520/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern;
3. den Bebauungsplan Entwurf Nummer 61520/02 nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) im ergänzenden Verfahren nach
§ 214 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Mehrheitlich abgelehnt gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und Lilo Heinrich, Herrn Kleinjans (Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen) und Herrn Schlimgen (FDP).
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung über die Vorlage in der so
geänderten Fassung
Beschluss:
Der
Rat beschließt
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 61520/02 für einen westlichen Teilbereich des Gewerbegebietes
Köln-Pesch zwischen der Straße „Im Gewerbegebiet Pesch“ und der „Escher
Straße“ —Arbeitstitel: Donatusstraße in
Köln-Pesch —
abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 5;
2. den Bebauungsplan- Entwurf Nummer 61520/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu
ändern;
3. den Bebauungsplan Entwurf Nummer 61520/02 nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I S. 3634) im ergänzenden Verfahren nach
§ 214 Absatz 4 BauGB in
Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW
2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als
Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
4. Im Zuge
der Beratung zur Fortschreibung des EHZK soll die Verwaltung darlegen, ob eine
gerichtsfeste flexiblere Handhabe möglich ist, ohne die Ziele der Landesplanung
NRW gemäß LEP NRW sowie die Kernziele des EHZK außer Kraft zu setzen. Bei der
Flexibilisierung sollte ermöglicht werden, kleine, auf die lokale Bevölkerung
ausgerichtete Händlern (Schreibwarenladen, Spielwarenladen, Küchenbedarf u.ä.)
weiterhin Spielraum zu lassen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen
die Stimmen der AfD-Fraktion zugestimmt.