Beschluss: zurückgestellt
Die FDP-Fraktion meldet vor
Eintritt in die Tagesordnung Beratungsbedarf an. Der Tagesordnungspunkt wird
zurückgestellt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: zurückgestellt
Aufgrund von Beratungsbedarf
und der Vertagung im Stadtentwicklungsausschuss wurde diese Beschlussvorlage
zurückgestellt.
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss:
- Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur
Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7)
sowie die Beschlussempfehlungen der BV 2 und BV 5 (Anlagen 4 und 5) zur
Kenntnis.
- Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches
Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter Berücksichtigung
und Abwägung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Steuerung
des Einzelhandels. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und
Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste sowie Steuerungs- und
Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 (Fortschreibung EHZK - wesentliche
Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 2.2 (Zentrenübersicht)
dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK werden die
Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst.
- Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage
1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch
weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als
Beratungsgremium begleiten zu lassen.
- Zur Erfassung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und den dadurch
bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen beschließt der Rat eine
regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im Kölner Stadtgebiet.
Hierbei soll der Fokus insbesondere auf der Entwicklung der ausgewiesenen
Geschäftszentren liegen. Neben einer Vollerhebung der Handelsbetriebe ist
eine systematische Leerstandserhebung erforderlich.
Alternative:
Der Rat verzichtet auf den
Beschluss des fortgeschriebenen EHZK, auf eine Begleitung der Umsetzung des
EHZK durch den Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) sowie die
fortlaufende Überprüfung der Datenbasis. Damit verzichtet er auf die Anpassung
der Möglichkeiten einer Steuerung des Einzelhandels.
Beschluss: zurückgestellt
Zurückgestellt bis zur Sitzung am 05.12.2022.
Beschluss: zurückgestellt
Die Vorlage wird wegen Beratungsbedarf im Stadtentwicklungsausschuss zurückgestellt und erst in der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 05.12.2022 behandelt.
Beschluss: zurückgestellt
Vertagt auf die
Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 06.12.2022
Beschluss: zurückgestellt
Der Wirtschaftsausschuss stellt die Angelegenheit einstimmig zurück.
Beschluss: zurückgestellt
Die Vorlage wurde vor der Sitzung seitens der Verwaltung zurückgestellt.
Beschluss: zurückgestellt
Die Vorlage wurde
zurückgestellt.
Beschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage
Beschluss:
Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen beantragen, die Vorlage ohne Votum mit erneuter Vorlage in die Bezirksvertretungen zu verweisen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
- Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7) sowie die Beschlussempfehlungen der BV 2 und BV 5 (Anlagen 4 und 5) zur Kenntnis.
- Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Steuerung des Einzelhandels. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 (Fortschreibung EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 2.2 (Zentrenübersicht) dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK werden die Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst.
- Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als Beratungsgremium begleiten zu lassen.
- Zur Erfassung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und den dadurch bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen beschließt der Rat eine regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus insbesondere auf der Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren liegen. Neben einer Vollerhebung der Handelsbetriebe ist eine systematische Leerstandserhebung erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
zugestimmt.
Beschluss: endgültig abgelehnt
Änderungsantrag
der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "TOP 7.3, Fortschreibung des
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts"
AN/2240/2022
Herr Dr. Höhmann erläutert
die Beschlussvorlage und beantwortet einzelne Nachfragen.
Frau
Bezirksbürgermeisterin Stiller lässt über den Änderungsantrag AN/2240/2022
abstimmen.
Beschluss über den Änderungsantrag
AN/2240/2022:
Die
Bezirksvertretung Porz lehnt die Fortschreibung des Einzelhandels- und
Zentrenkonzepts in der vorgelegten Form ab.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich mit den Stimmen
der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen, bei Enthaltung der Stimme der
Fraktion DIE LINKE/Die Partei, der Stimme von Herrn Krasson (AfD), der Stimme
von Frau Bastian (FDP) und gegen die Stimmen der SPD-Fraktion zugestimmt.
Hinweis: Damit hat sich
die Abstimmung über die Beschlussvorlage erledigt.
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss:
1. Die Bezirksvertretung Nippes begrüßt, dass der „Zentrale Versorgungsbereich“ EHKZ das Gebiet „Weidenpesch, nördliche Neusser Straße“ in Weidenpesch und Mauenheim als „Nahversorgungszentrum“ ausgewiesen wird. (vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu der Stellungnahme von Lidl, S.7) Er soll sich aber auch auf die Friedrich-Karl-Straße 22 bis 32 (Strecke zwischen Siegmundstraße und Neusser Straße) erstrecken und in der Neusser Straße weiter nach Norden und Osten fortgeführt werden können.
2.
In Bilderstöckchen und Alt-Niehl soll es möglich
sein, einen Vollsortimenter oder einen größeren Discounter anzusiedeln. Daher
begrüßt die Bezirksvertretung, dass die Verwaltung laut Antwort an die
Stellungnahme von Aldi Dormagen eine Einzelfallprüfung für möglich hält, (Siehe
dortiger Punkt 1.1. der Anlage 7), wie auch die Stellungnahme der Verwaltung zu
Punkt 4 der Beschlussempfehlung der BV Nippes (AN/0967/2021).
Das EHZK in seiner derzeitigen Form ist aber grundsätzlich nicht geeignet, in
Bilderstöckchen und Alt-Niehl eine fußläufige Versorgung zu gewährleisten. Im
Gegenteil. Deshalb ist die 700-Meter-Regel generell überall dort nicht
anzuwenden, wo Stadtteile entgegen der Intention des EHZK von einer Versorgung
abgekoppelt werden.
3. Die Bezirksvertretung Nippes stellt fest, dass ärmere Haushalte durchschnittlich einen höheren Anteil ihres Einkommens für den Kauf von Lebensmitteln aufbringen (müssen) als reichere. Daher wirkt sich der in der Verwaltungsvorlage vorgesehene Richtwert von einer Abschöpfung von höchstens 35% der vorhandenen Kaufkraft dahingehend aus, dass die Ansiedlung von Einzelhandel in kaufkräftigeren Stadtteilen begünstigt wird, was dem Ziel einer flächendeckenden Versorgung in Köln entgegensteht. Die Bezirksvertretung schlägt daher einen höheren Richtwert von 40 oder 45 % vor.
4. Grundsätzlich muss im Konzept der Notwendigkeit von Nachverdichtung durch Mischnutzung Rechnung getragen werden. Sowohl bei Neuerrichtung als auch bei Ausbau im Bestand müssen, auch bis zu 1500 qm Nutzfläche, Mischnutzungen durch komplementäre Nutzung wie Wohnen, elektrische Infrastruktur oder sozialer Infrastruktur (KiTas, Pflegeheime etc.) als positiver Aspekt bei einer Sondergenehmigung berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Entsiegelungsmaßnahmen.
5. In diesem Jahr sind allein etwa 14.000 Geflüchtete nach Köln gekommen. Auf der anderen Seite ist „laut Stadt (…) die Einwohnerzahl 2021 um 8.739 Menschen gesunken.“ (https://www.ksta.de/wirtschaft/umzug-in-die-region-immer-mehr-menschen-verlassen-koeln-39996536) In Anbetracht dieser Dramatik schlägt die Bezirksvertretung vor: Ähnlich wie es die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschlossen hat, soll die Verwaltung nicht nur alle zwei Jahre, sondern jedes Jahr diese wichtige Grundlage bei der Anpassung auch des EHKZ berücksichtigen.
6. Das EHZK soll so beschaffen sein, dass die unerwünschte Ansiedlung von Spielhallen eingeschränkt oder geregelt wird.
7. Das EHZK erhält nicht die Etikettierung als für den Klimaschutz „positiv“, sondern „neutral“.
Abstimmungsergebnis:
Bei Enthaltung von SPD und CDU einstimmig beschlossen.
Beschluss: geändert beschlossen
Geänderter Beschluss:
- Der Rat nimmt die Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes (Anlagen 6 und 7) sowie die Beschlussempfehlungen der BV
2 und BV 5 (Anlagen 4 und 5) zur Kenntnis.
- Der Rat beschließt die Fortschreibung
des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als
städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter
Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Steuerung des Einzelhandels. Die Bausteine
der Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste
sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 (Fortschreibung
EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 2.2
(Zentrenübersicht) dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des
EHZK werden die Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2
angepasst.
- Der Rat erneuert seinen Beschluss vom
12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen
EHZK auch weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als
Beratungsgremium begleiten zu lassen.
- Zur Erfassung der Auswirkungen der
Corona-Pandemie und den dadurch bedingten städtebaulich-funktionalen
Folgen beschließt der Rat eine regelmäßige Überprüfung des
Einzelhandelsbesatzes im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus
insbesondere auf der Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren
liegen. Neben einer Vollerhebung der Handelsbetriebe ist eine
systematische Leerstandserhebung erforderlich.
Die Bezirksvertretung Lindenthal ergänzt
die Beschlussvorlage der Verwaltung zur Fortschreibung des EHZK wie folgt:
Die Bezirksvertretung Lindenthal
beauftragt die Verwaltung, die Situation auf der Rhöndorfer Straße zwischen dem
Gottesweg und der Weißhausstraße zu prüfen mit dem Ziel einer ordnungsgemäßen
städtebaulichen Entwicklung. Dabei soll die optimale Ausnutzung der Grundstücke
durch die zusätzliche Errichtung von Wohnungen angestrebt werden, um
perspektivisch den Bereich als Zentralen Versorgungsbereich qualifizieren zu
können.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig zugestimmt
nicht anwesend: Frau Weitekamp, Frau Klein (Grüne), Frau Albat (SPD), Herr Lhotka (CDU)
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Es herrscht Einigkeit den
Ergänzungsantrag gemäß Beschluss vom 03.05.2021 zu erneuern:
„Das
Konzept soll dahingehend geöffnet werden, dass die Neuansiedlung von Einzelhändlern
und Einzelhandelszentren auch in den Stadtteilen Immendorf und
Weiß möglich ist.“
Sodann
lässt Herr Giesen über die so ergänzte Vorlage abstimmen
1.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt
dem Rat folgenden ergänzten
Beschluss zu fassen:
1. Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7) sowie die Beschlussempfehlungen der BV 2 und BV 5 (Anlagen 4 und 5) zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Steuerung des Einzelhandels. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 (Fortschreibung EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 2.2 (Zentrenübersicht) dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK werden die Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst.
3. Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als Beratungsgremium begleiten zu lassen.
4. Zur Erfassung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und den dadurch bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen beschließt der Rat eine regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus insbesondere auf der Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren liegen. Neben einer Vollerhebung der Handelsbetriebe ist eine systematische Leerstandserhebung erforderlich.
5.
Das Konzept soll dahingehend geöffnet werden,
dass die Neuansiedlung von Einzelhändlern und Einzelhandelszentren auch in den
Stadtteilen Immendorf und Weiß möglich ist.
Alternative:
Der
Rat verzichtet auf den Beschluss des fortgeschriebenen EHZK, auf eine
Begleitung der Umsetzung des EHZK durch den Konsultationskreis Einzelhandel
Köln (KEK) sowie die fortlaufende Überprüfung der Datenbasis. Damit verzichtet
er auf die Anpassung der Möglichkeiten einer Steuerung des Einzelhandels.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
zugestimmt.
(nicht anwesend: Frau Ramrath, Herr Kau)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7) sowie die Beschlussempfehlungen der BV 2 und BV 5 (Anlagen 4 und 5) zur Kenntnis.
- Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Steuerung des Einzelhandels. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 (Fortschreibung EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 2.2 (Zentrenübersicht) dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK werden die Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst.
- Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als Beratungsgremium begleiten zu lassen.
- Zur Erfassung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und den dadurch bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen beschließt der Rat eine regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus insbesondere auf der Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren liegen. Neben einer Vollerhebung der Handelsbetriebe ist eine systematische Leerstandserhebung erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimme von Bezirksvertreter Berg (CDU-Fraktion).
Beschluss: zurückgestellt
Die Bezirksvertretung
Chorweiler meldet Beratungsbedarf an und vertagt die Beschlussfassung auf die
Sitzung 02.02.2023.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme des folgenden Beschlussvorschlages:
- Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7) sowie die Beschlussempfehlungen der BV 2 und BV 5 (Anlagen 4 und 5) zur Kenntnis.
- Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Steuerung des Einzelhandels. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 (Fortschreibung EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 2.2 (Zentrenübersicht) dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK werden die Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst.
- Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als Beratungsgremium begleiten zu lassen.
- Zur Erfassung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und den dadurch bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen beschließt der Rat eine regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus insbesondere auf der Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren liegen. Neben einer Vollerhebung der Handelsbetriebe ist eine systematische Leerstandserhebung erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
Beschluss: ungeändert beschlossen
Die
Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Beschluss:
- Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur
Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7)
sowie die Beschlussempfehlungen der BV 2 und BV 5 (Anlagen 4 und 5) zur
Kenntnis.
- Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches
Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter Berücksichtigung
und Abwägung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Steuerung
des Einzelhandels. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und
Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln)
sind in Anlage 1 (Fortschreibung EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie
der Anlagen 2, 2.1 und 2.2 (Zentrenübersicht) dargestellt. Zur
Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK werden die Kapitel 5 und 6 der
Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst.
- Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage
1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch
weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als
Beratungsgremium begleiten zu lassen.
- Zur Erfassung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und den dadurch
bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen beschließt der Rat eine
regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im Kölner Stadtgebiet.
Hierbei soll der Fokus insbesondere auf der Entwicklung der ausgewiesenen
Geschäftszentren liegen. Neben einer Vollerhebung der Handelsbetriebe ist
eine systematische Leerstandserhebung erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen die
CDU-Fraktion und Einzelvertreter Winkler (AFD) zugestimmt.
Bezirksvertreter Fischer(Fraktion Die LINKE.) und
Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) waren bei der Abstimmung nicht anwesend.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7) sowie die Beschlussempfehlungen der BV 2 und BV 5 (Anlagen 4 und 5) zur Kenntnis.
- Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Steuerung des Einzelhandels. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 (Fortschreibung EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 2.2 (Zentrenübersicht) dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK werden die Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst.
- Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als Beratungsgremium begleiten zu lassen.
- Zur Erfassung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und den dadurch bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen beschließt der Rat eine regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus insbesondere auf der Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren liegen. Neben einer Vollerhebung der Handelsbetriebe ist eine systematische Leerstandserhebung erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen
Beschluss: ungeändert empfohlen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Beschlusses:
- Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7) sowie die Beschlussempfehlungen der BV 2 und BV 5 (Anlagen 4 und 5) zur Kenntnis.
- Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Steuerung des Einzelhandels. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 (Fortschreibung EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 2.2 (Zentrenübersicht) dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK werden die Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst.
- Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als Beratungsgremium begleiten zu lassen.
- Zur Erfassung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und den dadurch bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen beschließt der Rat eine regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus insbesondere auf der Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren liegen. Neben einer Vollerhebung der Handelsbetriebe ist eine systematische Leerstandserhebung erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung über den Änderungsantrag mit der Vorlagennummer AN/0128/2023:
Beschluss:
1. Der Rat nimmt die Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Einzelhandels- und
Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7) sowie die Beschlussempfehlungen aller 9
Bezirksvertretungen zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt die Fortschreibung des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als
städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter
Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung
(zur Steuerung des Einzelhandels) im gesamten Stadtgebiet. Die Bausteine der
Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste sowie
Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 (Fortschreibung EHZK -
wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 2.2 (Zentrenübersicht)
dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK werden die Kapitel
5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst.
3. Der Rat erneuert seinen Beschluss vom
12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen
EHZK auch weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als
Beratungsgremium begleiten zu lassen.
4. Zur Erfassung der mittel- und langfristigen
Auswirkungen der Corona- Pandemie und den dadurch bedingten
städtebaulich-funktionalen Folgen im Kölner Stadtgebiet, beschließt der Rat
eine regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im Abstand von zwei
Jahren.im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus insbesondere auf der
Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren liegen. Neben einer Vollerhebung
der Handelsbetriebe ist eine systematische Leerstandserhebung, so wie eine
Untersuchung der Online-Präsenz der stationären Einzelhandelsbetriebe
durchzuführen.
Die
Bezirksvertretung nimmt darüber hinaus gemäß § 37 Absatz 5 Sätze 1 und 2 der
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein- Westfalen wie folgt Stellung:
1. Eine
Lösungsorientierte Steuerung scheint hier nicht gegeben, da eher eine
Situationsbeschreibung durch das EHZK vorgenommen wird. Eine Steuerung durch
Unterbindung ohne konkrete Anreize verfehlt den Ansatz im Randbezirk, da hier
nicht „alt“ geschützt, sondern nur „neu“ verhindert wird. Dies schädigt die
Aufenthalts- und Lebensqualität. Das vermeintlich vorrangige Ziel die
Innenstadt (Köln-City) zu schützen kann hiermit vielleicht verfolgt
werden, allerdings deutlich zu Lasten der Veedel.
2. Verkehrliche Aspekte, wie Anbindung an
Straßen-, und ÖPNV sowie Parkmöglichkeiten werden außer Acht gelassen. Hier
sind städtebaulich integrierte Lagen zumeist kontraproduktiv, da hier selten
ausreichend große Verkaufsflächen und Parkflächen realisierbar sind.
3. Die generelle Betrachtung allein mittels
eines EHZK, welches dem Schutz der (Bezirks- ) Zentren dient, ist in
Randgebieten, wie z. Bsp. den Bezirk Köln-Chorweiler, mittlerweile nicht mehr
möglich, da die bestehenden Versorgungs-Zentren sich zusehends auflösen, bzw.
marginalisieren. Hier ist eine individuelle Steuerung und Betrachtung der
Einzelstandorte (Nahversorgungslagen und Zentren) der einzige Weg passgerecht
zu steuern. Ein Einfaches „verbieten“ oder regulieren im Umkreis mittels des
EHZK und der daraus folgenden FNP und Bebauungspläne dient nur einer weiteren
Ausdünnung und Flucht in benachbarte Kommunen. (Bsp.: nach Pulheim oder
Dormagen)
4. Für die Neuansiedlung von Gastronomie
braucht es ebenfalls Anreize in Randlagen.
5. Kleinflächiger Einzelhandel darf, vor allem
in Randlagen, durch das EHZK nicht verhindert oder erschwert werden, wenn keine
Möglichkeit im Ortskern besteht.
6. Auch im Rahmen des EHZK sollen alle
Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Ansiedlung von Saunaclubs und
Ähnlichen, Spielhallen, so wie alle anderen Arten von Glücksspielstätten zu
unterbinden.
7. Bei der Neu-Ausweisung und Analyse der
aktuell vorhandenen Standorte für den Einzelhandel, sollte neben der Kaufkraft,
auch die medizinische Versorgung für den betrachteten Versorgungsbereich (und
dessen Einzugsgebiet) betrachtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei Enthaltung des Bezirksvertreters Schlimgen zugestimmt.
Abstimmung über den Änderungsantrag mit der Vorlagennummer AN/0130/2023:
Beschluss:
Wir fordern die Verwaltung auf die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ansiedlung von kleinflächigem Einzelhandel und Gastronomie im Bebauungsplan für das Gewerbegebiet Pesch (hier Nr. 61520/02 Donatusstr.) zu ermöglichen (bspw. auch mittels einer Anpassung des Regionalplans (Anpassung von GE zu ASB-Fläche)).
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und des Bezirksvertreters Schlimgen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke und Lilo Heinrich zugestimmt.
Abstimmung über den Änderungsantrag mit der Vorlagennummer AN/0175/2023:
Beschluss:
- Im Stadtteil
Fühlingen soll im Bereich des Heinrichshofwegs die Ansiedlung eines
Vollversorgers ermöglicht werden. Zu diesem Zweck soll der Standort auch
im EHZK zumindest als Nahversorgungslage planerisch gesichert werden.
- Die neue
Nahversorgungslage Blumenberg und das geplante Nahversorgungszentrum
Kreuzfeld müssen konzeptionell und planerisch zusammen gedacht werden.
Ziel muss es sein, mit der Realisierung des neuen Stadtteils ein
gemeinsames Zentrum zu schaffen, in dem Einzelhandel für die Menschen vor
Ort fußläufig erreichbar ist.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen die Stimmen der AfD-Fraktion zugestimmt.
Abstimmung über den so geänderten Beschluss (AN/0128/2023 zuzüglich
AN/0130/2023 und AN/0130/2023):
1. Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7) sowie die Beschlussempfehlungen aller 9 Bezirksvertretungen zur Kenntnis.
2. Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung (zur Steuerung des Einzelhandels) im gesamten Stadtgebiet. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 (Fortschreibung EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 2.2 (Zentrenübersicht) dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK werden die Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst.
3. Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als Beratungsgremium begleiten zu lassen.
4. Zur Erfassung der mittel- und langfristigen Auswirkungen der Corona- Pandemie und den dadurch bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen im Kölner Stadtgebiet, beschließt der Rat eine regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im Abstand von zwei Jahren.im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus insbesondere auf der Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren liegen. Neben einer Vollerhebung der Handelsbetriebe ist eine systematische Leerstandserhebung, so wie eine Untersuchung der Online-Präsenz der stationären Einzelhandelsbetriebe durchzuführen.
Die Bezirksvertretung nimmt darüber hinaus gemäß § 37 Absatz 5 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein- Westfalen wie folgt Stellung:
1. Eine Lösungsorientierte Steuerung scheint hier nicht gegeben, da eher eine Situationsbeschreibung durch das EHZK vorgenommen wird. Eine Steuerung durch Unterbindung ohne konkrete Anreize verfehlt den Ansatz im Randbezirk, da hier nicht „alt“ geschützt, sondern nur „neu“ verhindert wird. Dies schädigt die Aufenthalts- und Lebensqualität. Das vermeintlich vorrangige Ziel die Innenstadt (Köln-City) zu schützen kann hiermit vielleicht verfolgt werden, allerdings deutlich zu Lasten der Veedel.
2. Verkehrliche Aspekte, wie Anbindung an Straßen-, und ÖPNV sowie Parkmöglichkeiten werden außer Acht gelassen. Hier sind städtebaulich integrierte Lagen zumeist kontraproduktiv, da hier selten ausreichend große Verkaufsflächen und Parkflächen realisierbar sind.
3. Die generelle Betrachtung allein mittels eines EHZK, welches dem Schutz der (Bezirks- ) Zentren dient, ist in Randgebieten, wie z. Bsp. den Bezirk Köln-Chorweiler, mittlerweile nicht mehr möglich, da die bestehenden Versorgungs-Zentren sich zusehends auflösen, bzw. marginalisieren. Hier ist eine individuelle Steuerung und Betrachtung der Einzelstandorte (Nahversorgungslagen und Zentren) der einzige Weg passgerecht zu steuern. Ein Einfaches „verbieten“ oder regulieren im Umkreis mittels des EHZK und der daraus folgenden FNP und Bebauungspläne dient nur einer weiteren Ausdünnung und Flucht in benachbarte Kommunen. (Bsp.: nach Pulheim oder Dormagen)
4. Für die Neuansiedlung von Gastronomie braucht es ebenfalls Anreize in Randlagen.
5. Kleinflächiger Einzelhandel darf, vor allem in Randlagen, durch das EHZK nicht verhindert oder erschwert werden, wenn keine Möglichkeit im Ortskern besteht.
6. Auch im Rahmen des EHZK sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Ansiedlung von Saunaclubs und Ähnlichen, Spielhallen, so wie alle anderen Arten von Glücksspielstätten zu unterbinden.
7. Bei der Neu-Ausweisung und Analyse der aktuell vorhandenen Standorte für den Einzelhandel, sollte neben der Kaufkraft, auch die medizinische Versorgung für den betrachteten Versorgungsbereich (und dessen Einzugsgebiet) betrachtet werden.
8. Wir fordern die Verwaltung auf die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ansiedlung von kleinflächigem Einzelhandel und Gastronomie im Bebauungsplan für das Gewerbegebiet Pesch (hier Nr. 61520/02 Donatusstr.) zu ermöglichen (bspw. auch mittels einer Anpassung des Regionalplans (Anpassung von GE zu ASB-Fläche)).
9. Im Stadtteil Fühlingen soll im Bereich des Heinrichshofwegs die Ansiedlung eines Vollversorgers ermöglicht werden. Zu diesem Zweck soll der Standort auch im EHZK zumindest als Nahversorgungslage planerisch gesichert werden.
10. Die neue Nahversorgungslage Blumenberg und das geplante Nahversorgungszentrum Kreuzfeld müssen konzeptionell und planerisch zusammen gedacht werden. Ziel muss es sein, mit der Realisierung des neuen Stadtteils ein gemeinsames Zentrum zu schaffen, in dem Einzelhandel für die Menschen vor Ort fußläufig erreichbar ist.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zugestimmt.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
- Der Rat nimmt die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Anlagen 6 und 7) sowie die Beschlussempfehlungen der BV 2 und BV 5 (Anlagen 4 und 5) zur Kenntnis.
- Der Rat beschließt die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Köln (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB unter Berücksichtigung und Abwägung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Steuerung des Einzelhandels. Die Bausteine der Fortschreibung (Zentren- und Standortkonzept, Kölner Sortimentsliste sowie Steuerungs- und Ansiedlungsregeln) sind in Anlage 1 (Fortschreibung EHZK - wesentliche Kernaussagen) sowie der Anlagen 2, 2.1 und 2.2 (Zentrenübersicht) dargestellt. Zur Klarstellung der Regelungsinhalte des EHZK werden die Kapitel 5 und 6 der Langfassung gemäß Anlage 3.2 angepasst.
- Der Rat erneuert seinen Beschluss vom 12.11.2015 (Vorlage 1986/2015), die konsequente Umsetzung des fortgeschriebenen EHZK auch weiterhin vom Konsultationskreis Einzelhandel Köln (KEK) als Beratungsgremium begleiten zu lassen.
- Zur Erfassung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und den dadurch bedingten städtebaulich-funktionalen Folgen beschließt der Rat eine regelmäßige Überprüfung des Einzelhandelsbesatzes im Kölner Stadtgebiet. Hierbei soll der Fokus insbesondere auf der Entwicklung der ausgewiesenen Geschäftszentren liegen. Neben einer Vollerhebung der Handelsbetriebe ist eine systematische Leerstandserhebung erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
zugestimmt.
__________
Anmerkung:
Anmerkung von RM Kienitz? Im Rahmen der weiteren Fortschreibung werden die Voten der Bezirksvertretungen berücksichtigt.