Beschluss: im ersten Durchgang verwiesen
Beschluss:
Der
Stadtentwicklungsausschuss verweist die Vorlage zur Anhörung in die
Bezirksvertretung Lindenthal.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Die
Bezirksvertretung fasst ohne Aussprache folgenden Beschluss:
Die Bezirksvertretung Lindenthal empfiehlt dem
Stadtentwicklungsausschuss, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 5483/03 gemäß
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB für das Gebiet südlich des Autobahnkreuzes West
zwischen A 4, den Gleisen der Köln-Frechen-Benzelrather-Eisenbahn
(Stadtbahnlinie 7) sowie der A 1 in Köln-Junkersdorf (Ortsteil Marsdorf) –
Arbeitstitel: Max-Planck-Straße in Köln-Junkersdorf, 1. Änderung – als Reaktion
auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2008 mit dem
Ziel zu ändern und zu ergänzen, in den festgesetzten Sondergebieten anstelle
der bisher festgesetzten gebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzungen,
vorhabenbezogene Verkaufsflächen jeweils als Höchstgrenze je Betrieb
festzusetzen und die Definition von zentrenrelevantem Einzelhandel an die auf
Grundlage des neuen Einzelhandelserlasses vom Rat der Stadt Köln beschlossenen
sog. Kölner Liste anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt.
13 Ja-Stimmen (7 CDU, 3 SPD, 2 FDP, 1 Pro Köln)
3 Nein-Stimmen (Grüne)
Nicht anwesend: Frau Niewiesch, Herr Schüler, Frau Specht-Schäfer
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 5843/03 gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB für das Gebiet südlich des Autobahnkreuzes West zwischen A 4, den
Gleisen der Köln-Frechen-Benzelrather-Eisenbahn (Stadtbahnlinie 7) sowie der
A 1 in Köln-Junkersdorf (Ortsteil Marsdorf) —Arbeitstitel:
Max-Planck-Straße in Köln-Junkersdorf, 1. Änderung— als Reaktion auf eine
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2008 mit dem Ziel zu
ändern und zu ergänzen, in den festgesetzten Sondergebieten anstelle der bisher
festgesetzten gebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzungen, vorhabenbezogene
Verkaufsflächen jeweils als Höchstgrenze je Betrieb festzusetzen und die
Definition von zentrenrelevantem Einzelhandel an die auf Grundlage des neuen
Einzelhandelserlasses vom Rat der Stadt Köln beschlossenen sog. Kölner Liste
anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.