Beschluss: im ersten Durchgang verwiesen


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss verweist die Vorlage zur Anhörung in die Bezirksvertretung Lindenthal.

 



Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt.

 

Beschluss: ungeändert beschlossen


Die Bezirksvertretung fasst ohne Aussprache folgenden Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Lindenthal empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 5483/03 gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB für das Gebiet südlich des Autobahnkreuzes West zwischen A 4, den Gleisen der Köln-Frechen-Benzelrather-Eisenbahn (Stadtbahnlinie 7) sowie der A 1 in Köln-Junkersdorf (Ortsteil Marsdorf) – Arbeitstitel: Max-Planck-Straße in Köln-Junkersdorf, 1. Änderung – als Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2008 mit dem Ziel zu ändern und zu ergänzen, in den festgesetzten Sondergebieten anstelle der bisher festgesetzten gebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzungen, vorhabenbezogene Verkaufsflächen jeweils als Höchstgrenze je Betrieb festzusetzen und die Definition von zentrenrelevantem Einzelhandel an die auf Grundlage des neuen Einzelhandelserlasses vom Rat der Stadt Köln beschlossenen sog. Kölner Liste anzupassen.



Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich zugestimmt.

 

13 Ja-Stimmen (7 CDU, 3 SPD, 2 FDP, 1 Pro Köln)

  3 Nein-Stimmen (Grüne)

 

Nicht anwesend: Frau Niewiesch, Herr Schüler, Frau Specht-Schäfer

 

Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 5843/03 gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB für das Gebiet südlich des Autobahnkreuzes West zwischen A 4, den Gleisen der Köln-Frechen-Benzelrather-Eisenbahn (Stadtbahnlinie 7) sowie der A 1 in Köln-Junkersdorf (Ortsteil Marsdorf) —Arbeitstitel: Max-Planck-Straße in Köln-Jun­kers­dorf, 1. Änderung— als Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2008 mit dem Ziel zu ändern und zu ergänzen, in den festgesetzten Sondergebieten anstelle der bisher festgesetzten gebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzungen, vorhabenbezogene Verkaufsflächen jeweils als Höchstgrenze je Betrieb festzusetzen und die Definition von zentrenrelevantem Einzelhandel an die auf Grundlage des neuen Einzelhandelserlasses vom Rat der Stadt Köln beschlossenen sog. Kölner Liste anzupassen.

 



Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt.