Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt,
1. den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 09.12.2010 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 7047/02 gemäß Anlage 2 auf das Gebiet zwischen der Bahnunterführung am Mülheimer Bahnhof einschließlich Teile zwischen dem Gleisgebiet, beiderseits der Frankfurter Straße bis einschließlich Wiener Platz mit Stadthalle sowie die Grundstücke beiderseits der Genovevastraße in Köln-Mülheim —Arbeitstitel: Bezirkszentrum Wiener Platz/Frankfurter Straße in Köln-Mülheim— zu ändern;
2. den Bebauungsplan 7047/02 für das Gebiet zwischen der Bahnunterführung am Mülheimer Bahnhof einschließlich Teile zwischen dem Gleisgebiet, beiderseits der Frankfurter Straße bis einschließlich Wiener Platz mit Stadthalle sowie die Grundstücke beiderseits der Genovevastraße in Köln-Mülheim —Arbeitstitel: Bezirkszentrum Wiener Platz/Frankfurter Straße in Köln-Mülheim— nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen.
Beschluss: ungeändert empfohlen
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu
beschließen:
Beschluss:
Der Rat beschließt,
1. den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 09.12.2010 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 7047/02 gemäß Anlage 2 auf das Gebiet zwischen der Bahnunterführung am Mülheimer Bahnhof einschließlich Teile zwischen dem Gleisgebiet, beiderseits der Frankfurter Straße bis einschließlich Wiener Platz mit Stadthalle sowie die Grundstücke beiderseits der Genovevastraße in Köln-Mülheim —Arbeitstitel: Bezirkszentrum Wiener Platz/Frankfurter Straße in Köln-Mülheim— zu ändern;
2. den Bebauungsplan 7047/02 für das Gebiet zwischen der Bahnunterführung am Mülheimer Bahnhof einschließlich Teile zwischen dem Gleisgebiet, beiderseits der Frankfurter Straße bis einschließlich Wiener Platz mit Stadthalle sowie die Grundstücke beiderseits der Genovevastraße in Köln-Mülheim —Arbeitstitel: Bezirkszentrum Wiener Platz/Frankfurter Straße in Köln-Mülheim— nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt,
1. den
Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 09.12.2010 betreffend den
Bebauungsplan-Entwurf 7047/02 gemäß Anlage 2 auf das Gebiet zwischen der
Bahnunterführung am Mülheimer Bahnhof einschließlich Teile zwischen dem
Gleisgebiet, beiderseits der Frankfurter Straße bis einschließlich Wiener Platz
mit Stadthalle sowie die Grundstücke beiderseits der Genovevastraße in Köln-Mülheim —Arbeitstitel: Bezirkszentrum Wiener Platz/Frankfurter
Straße in Köln-Mülheim— zu
ändern;
2. den Bebauungsplan 7047/02 für das Gebiet zwischen der Bahnunterführung am Mülheimer Bahnhof einschließlich Teile zwischen dem Gleisgebiet, beiderseits der Frankfurter Straße bis einschließlich Wiener Platz mit Stadthalle sowie die Grundstücke beiderseits der Genovevastraße in Köln-Mülheim —Arbeitstitel: Bezirkszentrum Wiener Platz/Frankfurter Straße in Köln-Mülheim— nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich - gegen die Stimmen der FDP-Fraktion - zugestimmt.