Beschluss: Kenntnis genommen

Beschluss: Kenntnis genommen


Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 24.04.2013 das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) beschlossen.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 18. Mai 2013

 

Das neue LÖG NRW enthält folgende wesentlichen Änderungen:

 

1. Werktägliche Öffnungszeiten

 

® Keine Beschränkung der Ladenöffnungszeiten von montags bis freitags,
Verkaufsstellen können an diesen Tagen rund um die Uhr geöffnet sein.

 

® Reduzierung der Ladenöffnungszeiten samstags von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr

 (bisher bis 24.00 Uhr) als Vorbereitung auf die Sonntagsruhe.

 

® Fällt ein Feiertag auf einen Werktag (Montag bis Samstag), ist am Vortag die
 Verkaufsstellenöffnung weiterhin bis 24:00 Uhr zulässig.

 

2. Besondere Verkaufsveranstaltungen

 

® Zur Durchführung von besonderen Verkaufsveranstaltungen dürfen
 Verkaufsstellen an bis zu vier Samstagen im Jahr von 0:00 bis 24:00 Uhr
 geöffnet sein (für Events wie z.B. Late Night Shopping).

 

® Die Tage dürfen von den Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsstellen selbst festgelegt werden. Sie müssen lediglich vier Wochen im Voraus dem
 Ordnungsamt schriftlich angezeigt werden. Widerspricht die Ordnungsbehörde
 nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, darf die
 Veranstaltung durchgeführt werden.

® Bei entsprechenden Verkaufsveranstaltungen in größeren Bereichen, wie z.B.
in ganzen Straßenzügen oder Stadtteilen, wird die Verwaltung auch durch die jeweiligen Interessenverbände eingereichte „Sammelanzeigen“ akzeptieren. Sie wird jedoch darauf achten, dass die vier zulässigen Verkaufsveranstaltungen je Verkaufsstelle nicht überschritten werden.

 

® Besondere Verkaufsveranstaltungen an Samstagen mit einer Öffnungszeit bis
24:00 Uhr sind an folgenden Tagen nicht zulässig:

· Ostersamstag,
· Pfingstsamstag,
· Samstag vor einem Adventssonntag, der als verkaufsoffener
   Sonntag freigegeben ist,
· Samstag vor dem Volkstrauertag, dem Totensonntag, dem Allerheiligentag,
   dem 1. Mai, dem 3. Oktober und dem 24. Dezember, wenn dieserTage auf 
   einen Sonntag fallen.

 

 

3. Sonderregelungen für Ladeffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen

 

® Verkaufsstellen dürfen weiterhin an maximal 4 Sonn- und Feiertagen im Jahr
für die Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.

 

® Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt – wie bisher auch -,
diese Tage durch Verordnungen freizugeben.

 

® Die Höchstzahl der in einer Kommune möglichen Sonntagsöffnungszeiten ist auf jährlich 11 Sonn- und Feiertage begrenzt.

Maximal dürfen zwei Adventssonntage freigegeben werden, wenn die Freigabe  auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränkt wird. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Verkaufsstellen der Versorgungszentren in den Vororten an einem verkaufsoffenen Sonntag nicht in Konkurrenz zu den Verkaufsstellen der Innenstadt treten müssen. Insgesamt darf nur ein Adventssonntag pro Verkaufsstelle freigegeben werden.

 

® Verkaufsoffene Sonntage dürfen nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen freigegeben werden.

 

® Vor Erlass der Rechtsverordnungen zur Freigabe dieser Tage sind die
zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die
Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die
Handwerkskammer anzuhören.

 

® Obwohl das Ladenöffnungsgesetz NRW wie bisher 4 verkaufsoffene Sonn- und
Feiertage je Verkaufsstelle vorsieht, wird die Verwaltung an der bisherigen
städtischen Praxis festhalten und dem Rat nur drei Sonntage für eine
Verkaufsstellenöffnung vorschlagen. Zur Vorbereitung der Freigabe der
verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage für 2014 wird die Verwaltung kurzfristig mit
dem Einzelhandelsverband und den Interessengemeinschaften des Einzelhandels der Vororte Kontakt aufnehmen, um gemeinsam eine Aufteilung der elf möglichen Sonntage zu besprechen.

 

4. Sonderregelungen für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und

Feiertagen

 

® Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Brot- und Konditorwaren bestehen, dürfen zum Verkauf dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments, an Sonn – und Feiertagen für die Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass nur Blumenläden, Bäckereien und Konditoreien sowie Zeitschriftenläden an Sonntagen geöffnet haben dürfen. Einzelhandelsgeschäfte, die neben diesen Warengruppen auch andere Produkte in ihrem Sortiment haben, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht öffnen (darunter fallen z. B. Baumärkte, die neben Blumen und Pflanzen auch andere Produkte anbieten).
Es sollen nur solche Geschäfte öffnen dürfen, die bereits nach
ihrem Warenangebot die Gewähr dafür bieten, den typischen an Sonn- und
Feiertagen anfallenden Bedarf zu befriedigen.

 

® Nach dem bisherigen Ladenöffnungsgesetz durften Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden an Ostern, Pfingsten und Weihnachten jeweils am 2. Feiertag geöffnet haben. Zukünftig darf wieder am 1. Feiertag geöffnet sein. Dafür müssen die Verkaufsstellen am 2. Feiertag geschlossen bleiben.

 

5. Bußgeldvorschriften

 

Die Höchstgrenze einer Geldbuße bei Verstößen gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW wurde von 500 auf 5.000 € angehoben.

 

 

 



Die Bezirksvertretung Porz nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis.