Beschluss: Kenntnis genommen
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Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 24.04.2013 das Gesetz zur Änderung des
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) beschlossen.
Der
Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 18. Mai 2013
Das
neue LÖG NRW enthält folgende wesentlichen Änderungen:
1. Werktägliche Öffnungszeiten
® Keine Beschränkung der
Ladenöffnungszeiten von montags bis freitags,
Verkaufsstellen können an diesen Tagen rund um die Uhr geöffnet sein.
® Reduzierung der
Ladenöffnungszeiten samstags von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr
(bisher bis 24.00 Uhr) als Vorbereitung auf
die Sonntagsruhe.
® Fällt ein Feiertag auf
einen Werktag (Montag bis Samstag), ist am Vortag die
Verkaufsstellenöffnung weiterhin bis
24:00 Uhr zulässig.
2. Besondere
Verkaufsveranstaltungen
® Zur Durchführung von
besonderen Verkaufsveranstaltungen dürfen
Verkaufsstellen an bis zu vier Samstagen
im Jahr von 0:00 bis 24:00 Uhr
geöffnet sein (für Events wie z.B. Late
Night Shopping).
® Die Tage dürfen von den
Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsstellen selbst festgelegt werden. Sie
müssen lediglich vier Wochen im Voraus dem
Ordnungsamt schriftlich angezeigt
werden. Widerspricht die Ordnungsbehörde
nicht spätestens zwei Wochen nach dem
Eingang der Anzeige, darf die
Veranstaltung durchgeführt werden.
® Bei entsprechenden
Verkaufsveranstaltungen in größeren Bereichen, wie z.B.
in ganzen Straßenzügen oder Stadtteilen, wird die Verwaltung auch durch die
jeweiligen Interessenverbände eingereichte „Sammelanzeigen“ akzeptieren. Sie
wird jedoch darauf achten, dass die vier zulässigen Verkaufsveranstaltungen je
Verkaufsstelle nicht überschritten werden.
®
Besondere Verkaufsveranstaltungen an Samstagen mit einer Öffnungszeit bis
24:00 Uhr sind an folgenden Tagen nicht zulässig:
·
Ostersamstag,
·
Pfingstsamstag,
·
Samstag vor einem Adventssonntag, der als verkaufsoffener
Sonntag freigegeben ist,
·
Samstag vor dem Volkstrauertag, dem Totensonntag, dem Allerheiligentag,
dem 1. Mai, dem 3. Oktober und dem 24.
Dezember, wenn dieserTage auf
einen Sonntag fallen.
3. Sonderregelungen für Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
® Verkaufsstellen dürfen weiterhin an maximal 4
Sonn- und Feiertagen im Jahr
für die Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.
® Die zuständige örtliche
Ordnungsbehörde wird ermächtigt – wie bisher auch -,
diese Tage durch Verordnungen freizugeben.
® Die Höchstzahl der in
einer Kommune möglichen Sonntagsöffnungszeiten ist auf jährlich 11 Sonn- und
Feiertage begrenzt.
Maximal dürfen zwei Adventssonntage freigegeben werden, wenn die Freigabe auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige beschränkt wird. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass
die Verkaufsstellen der Versorgungszentren in den Vororten an einem
verkaufsoffenen Sonntag nicht in Konkurrenz zu den Verkaufsstellen der
Innenstadt treten müssen. Insgesamt darf nur ein Adventssonntag pro
Verkaufsstelle freigegeben werden.
® Verkaufsoffene Sonntage
dürfen nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen freigegeben werden.
® Vor Erlass
der Rechtsverordnungen zur Freigabe dieser Tage sind die
zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die
Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die
Handwerkskammer anzuhören.
® Obwohl das
Ladenöffnungsgesetz NRW wie bisher 4 verkaufsoffene Sonn- und
Feiertage je Verkaufsstelle vorsieht, wird die Verwaltung an der bisherigen
städtischen Praxis festhalten und dem Rat nur drei Sonntage für eine
Verkaufsstellenöffnung vorschlagen. Zur Vorbereitung der Freigabe der
verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage für 2014 wird die Verwaltung kurzfristig mit
dem Einzelhandelsverband und den Interessengemeinschaften des Einzelhandels der
Vororte Kontakt aufnehmen, um gemeinsam eine Aufteilung der elf möglichen
Sonntage zu besprechen.
4. Sonderregelungen für den
Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und
Feiertagen
® Verkaufsstellen, deren
Kernsortiment aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und
Zeitschriften, Brot- und Konditorwaren bestehen, dürfen zum Verkauf dieser
Waren und eines begrenzten Randsortiments, an Sonn – und Feiertagen für die
Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Durch diese Regelung wird sichergestellt,
dass nur Blumenläden, Bäckereien und Konditoreien sowie Zeitschriftenläden an
Sonntagen geöffnet haben dürfen. Einzelhandelsgeschäfte, die neben diesen
Warengruppen auch andere Produkte in ihrem Sortiment haben, dürfen an Sonn- und
Feiertagen nicht öffnen (darunter fallen z. B. Baumärkte, die neben Blumen und
Pflanzen auch andere Produkte anbieten).
Es sollen nur solche Geschäfte öffnen dürfen, die bereits nach
ihrem Warenangebot die Gewähr dafür bieten, den typischen an Sonn- und
Feiertagen anfallenden Bedarf zu befriedigen.
® Nach dem bisherigen
Ladenöffnungsgesetz durften Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden an
Ostern, Pfingsten und Weihnachten jeweils am 2. Feiertag geöffnet haben.
Zukünftig darf wieder am 1. Feiertag geöffnet sein. Dafür müssen die
Verkaufsstellen am 2. Feiertag geschlossen bleiben.
5. Bußgeldvorschriften
Die
Höchstgrenze einer Geldbuße bei Verstößen gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW
wurde von 500 auf 5.000 € angehoben.
Die Bezirksvertretung Porz nimmt die Mitteilung der
Verwaltung zur Kenntnis.
Beschluss: Kenntnis genommen
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