Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat beschließt den Bebauungsplan 71489/04 mit gestalterischen Festsetzungen für das Gebiet betreffend die nördliche Fläche des ehemaligen Güterbahnhofes Köln-Mülheim, westlich der Mark­grafenstraße einschließlich der KVB-Trasse der Linie 4 von Mülheim nach Schlebusch von Markgra­fenstraße Hausnummer 83 bis einschließlich zum rückwärtigen Grundstück Berliner Straße Haus­nummer 78, südöstlich der Bundeskleingartenanlage, südwestlich der Gleisanlage der Bahn bis an die nördliche Grenze des vorhandenen Gewerbegebietes, einschließlich einer Fuß- und Radwege­verbindung nach Osten bis an die abknickende Schanzenstraße, entlang der westlichen Grenze des bestehenden Gewerbe- und Industriegebietes (Schanzen-Viertel), dann parallel zurücklaufend in einer Breite von circa 15 m bis 20 m bis in Höhe der Von-Sparr-Straße, rechtwinklig abknickend nach Westen bis an die KVB-Trasse der Linie 4 in Köln-Mülheim —Ar­beits­ti­tel: Schanzenstraße Nord in Köln-Mülheim— nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

 




Abstimmungsergebnis:

Einstimmig beschlossen.

Beschluss: ungeändert empfohlen


Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:

 

 

Beschluss:

 

Der Rat beschließt den Bebauungsplan 71489/04 mit gestalterischen Festsetzungen für das Gebiet betreffend die nördliche Fläche des ehemaligen Güterbahnhofes Köln-Mülheim, westlich der Mark­grafenstraße einschließlich der KVB-Trasse der Linie 4 von Mülheim nach Schlebusch von Markgra­fenstraße Hausnummer 83 bis einschließlich zum rückwärtigen Grundstück Berliner Straße Haus­nummer 78, südöstlich der Bundeskleingartenanlage, südwestlich der Gleisanlage der Bahn bis an die nördliche Grenze des vorhandenen Gewerbegebietes, einschließlich einer Fuß- und Radwege­verbindung nach Osten bis an die abknickende Schanzenstraße, entlang der westlichen Grenze des bestehenden Gewerbe- und Industriegebietes (Schanzen-Viertel), dann parallel zurücklaufend in einer Breite von circa 15 m bis 20 m bis in Höhe der Von-Sparr-Straße, rechtwinklig abknickend nach Westen bis an die KVB-Trasse der Linie 4 in Köln-Mülheim —Ar­beits­ti­tel: Schanzenstraße Nord in Köln-Mülheim— nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

 



Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

 

Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

 

Der Rat beschließt den Bebauungsplan 71489/04 mit gestalterischen Festsetzungen für das Gebiet betreffend die nördliche Fläche des ehemaligen Güterbahnhofes Köln-Mülheim, westlich der Mark­grafenstraße einschließlich der KVB-Trasse der Linie 4 von Mülheim nach Schlebusch von Markgra­fenstraße Hausnummer 83 bis einschließlich zum rückwärtigen Grundstück Berliner Straße Haus­nummer 78, südöstlich der Bundeskleingartenanlage, südwestlich der Gleisanlage der Bahn bis an die nördliche Grenze des vorhandenen Gewerbegebietes, einschließlich einer Fuß- und Radwege­verbindung nach Osten bis an die abknickende Schanzenstraße, entlang der westlichen Grenze des bestehenden Gewerbe- und Industriegebietes (Schanzen-Viertel), dann parallel zurücklaufend in einer Breite von circa 15 m bis 20 m bis in Höhe der Von-Sparr-Straße, rechtwinklig abknickend nach Westen bis an die KVB-Trasse der Linie 4 in Köln-Mülheim —Ar­beits­ti­tel: Schanzenstraße Nord in Köln-Mülheim— nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.



Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.