Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

Der Integrationsrat bittet den Rat die Kompetenzen des Integrationsrates in Anlehnung an die Entscheidungsrechte anderer Ratsausschüsse nach rechtlicher Prüfung zu erweitern und die Regelungen in der Hauptsatzung § 22 abzuändern und die Zuständigkeitsordnung des Rates sinngemäß anpassen:

In folgenden Angelegenheiten soll der Integrationsrat das federführende Entscheidungsrecht vor der Beschlussfassung durch den Rat haben:

1) Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten (Konzept zur Stärkung der integrativen Stadtgesellschaft) und Interkulturelles Maßnahmenprogramm

2) Erstellung von Richtlinien zur interkulturellen Öffnung der Verwaltung und zur Potentialförderung von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte.

In folgenden Angelegenheiten soll der Integrationsrat das abschließende Entscheidungsrecht haben:

1) Arbeitsschwerpunkte des gem. § 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen betriebenen Kommunalen Integrationszentrums in Köln, soweit die Entscheidung nicht gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO dem Rat obliegt,

2) Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel

- für die Arbeit von Interkulturellen Zentren, Vereinen und Initiativen, die in der Migrations- und Integrationsarbeit tätig sind,
- für Integrationsprojekte (auch für EU-, Bundes- und Landesprojekte),
- für Antirassismusprojekte.

Weiterhin sollte die Hauptsatzung in § 22 Abs. 9 durch folgende klarstellende Fassung ersetzt werden:

Der Integrationsrat hat die Möglichkeit einer eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit.




Abstimmungsergebnis:

Einstimmig beschlossen