Beschluss: Kenntnis genommen


Fragen an die Verwaltung:

 

„1. Ist der Verwaltung bewusst, dass Sie gegen die Zuständigkeitsordnung verstoßen hat?

 

2. Warum wurde der Bezirksvertretung Porz keine Planunterlage zur Beschlussfassung vorgelegt?

 

3. Wurde bei der Neuauflage einer Ausfahrt an der André-Citroën-Straße Nr. 22 genug Rücksicht auf die vorhandenen Bäume genommen?

 

4. Weshalb wurde der Stauraum vor dem Schienenübergang auf

ca. 25 m reduziert?“

 

Antworten der Verwaltung:

 

Zu Frage 1:

 

Für das Wohngebiet Arbeitstitel: André-Citroën-Straße in Köln-Westhoven liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 71410/05 mit Datum vom 02.09.2009 vor. Bestandteil des Bebauungsplanes ist eine dazu gehörende Satzungsbegründung (Erläuterung), die der Bezirksvertretung Porz am 23.06.2009 zur Beratung und Beschlussfassung vorlag. Auf dieser Grundlage wurde ein Erschließungsvertrag mit dem Bauträger aufgestellt, der ebenfalls rechtskräftig ist und als Planungsgrundlage für die bauliche Umsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche diente.

 

Das Verkehrskonzept basiert auf einem Verkehrsgutachten. Die bestehende Verkehrssituation wurde analysiert und die Auswirkungen der Neuplanung betrachtet. Abschließend ergaben sich aus verkehrsgutachterlicher Sicht keine Bedenken gegen die geplante Wohnflächenentwicklung.

 

Die André-Citroën-Straße erhielt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Detailgestaltung. Auf der östlichen Straßenseite wurde die Errichtung von Parkplätzen in senkrechter Aufstellung zur Fahrbahn vorgesehen. Zwischen den öffentlichen Parkplätzen wurden aus gestalterischen Aspekten Baumpflanzungen in Form einer Allee geplant.

 

Im Zusammenhang mit der Umnutzung des ehemaligen Citroën Betriebsgeländes wird es zukünftig eine neue Zufahrt in das nördlich gelegene neue Gewerbegebiet geben. Der Charakter der Andre-Citroën-Straße wandelt sich deswegen von einer gewerblich geprägten Straße zu einer Wohnsammelstraße. Aus Verkehrssicherheitsgründen ist ein verkehrsberuhigender Ausbau sinnvoll und notwendig.

 

Die Verkehrsflächen sind hinsichtlich notwendiger Radien und Aufstellflächen für Rettungsfahrzeuge ausreichend dimensioniert.

 

Aufgrund des oben dargestellten Ablaufs kann die Verwaltung keinen Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung feststellen.

 

Zu Frage 2:

 

Wie oben erwähnt, liegt zu dem Wohnumfeld der André-Citroën-Straße ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der die wesentlichen Merkmale, Abgrenzungen und Festsetzungen beinhaltet. Im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgte auf der Grundlage des Bebauungsplanes eine Präzisierung der Planung.

 

Zu Frage 3:

 

Die neue Ausfahrt an der André-Citroën-Straße Nr. 22 liegt in einer Breite von ca. 5,00 m vor. In Abstimmung mit dem Investor des angrenzenden Grundstücks wird diese nach Fertigstellung und Nutzung der Hochbebauung ausschließlich von PKW genutzt und ist somit ausreichend bemessen. Sichteinschränkungen durch die vorhandenen Bäume sind nicht vorhanden.

 

Zu Frage 4:

 

Der Stauraum vor dem Gleisübergang der KVB-Linie 7 wurde nicht verkürzt. Die Fahrbahnbreite beträgt an den Einengungen mindestens 5,50 m. Gemäß der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 ist eine Breite von 4,75 m für zwei sich begegnende PKW erforderlich.

 

Infolge der Einengung auf der nordöstlichen Seite wird die vorhandene Markierung an den neuen Zustand angepasst. Dieser Auftrag wurde seitens der Verwaltung bereits erteilt.