Beschluss: Kenntnis genommen
Beschluss: Kenntnis genommen
Darüber hinaus sind nach Novelle des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ein stetig steigendes
Fernbus-Linienverkehrsangebot und dessen -nachfrage zu verzeichnen, auf das
reagiert werden muss.
Mit einem zentralen Fernbusterminal soll
verhindert werden, dass sich Busunternehmen für ihre Linienverkehre
unkoordiniert verteilte Haltestellen und Abstellplätze im Stadtgebiet suchen.
Im Sinne einer aktiven Steuerung ist es Aufgabe der Stadt Köln, einen
entsprechenden Standort zu identifizieren und seine Umsetzung rechtlich zu
ermöglichen.
Eine wesentliche Standortvoraussetzung für
die Verlagerung des Fernbusbahnhofs ist eine gute Erreichbarkeit mit dem
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und eine direkte Anbindung an die
Innenstadt.
Die Stadt Köln favorisiert einen Standort im
Bereich des Flughafens Köln Bonn in Köln-Porz. Neben einem hervorragenden
Anschluss an das nationale und internationale Verkehrsnetz gibt es eine
Anbindung an den regionalen und überregionalen Schienenverkehr; der Flughafen
bietet mit seiner Infrastruktur alles, was auch für einen Fernbusbahnhof
erforderlich ist.
Als Ergebnis umfangreicher
Standortuntersuchungen wurde zunächst eine Fläche im Bereich des Flughafens
südlich des Autobahnzubringers als Potenzialflächen für den künftigen Fernbusterminal
identifiziert. In diesen Standortbestimmungsprozess war der Flughafen Köln Bonn
intensiv eingebunden. Planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisierung dieses
Standortes ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes, die mit der vorgelegten
199. Änderung (Vorlage 1330/2014) erfolgen sollte.
Neuerliche Gespräche zwischen der Stadt Köln
und dem Flughafen in der jüngeren Vergangenheit ergaben, dass im Bereich des
heutigen Busbahnhofs am Flughafen ausreichend Flächen bestehen, um diesen
Standort als Fernbusterminal zu qualifizieren. Dieser Standort des
Fernbusterminals wird zwischen der Stadt Köln und dem Flughafen langfristig
vertraglich vereinbart und gesichert. Zur Realisierung ist keine Änderung des
Flächennutzungsplanes erforderlich.
Vor diesem Hintergrund wird die
beabsichtigte 199. Änderung des Flächennutzungsplanes obsolet und nicht weiter
verfolgt.
Beschluss: Kenntnis genommen