Beschluss: Kenntnis genommen


Die Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.

 

Beschluss: Kenntnis genommen


Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln hat in der o.a. Anfrage folgende Fragen gestellt:

1.      Wie und in welcher Form werden die Bezirksvertretungen bei der Standortfindung für die unterschiedlichen Formen der Werbeträger berücksichtigt?

 

2.      Welche Berücksichtigung finden die bereits vor Ort gefassten Beschlüsse?

 

3.      Wo sind bereits Beteiligungen erfolgt, welche weiteren Beteiligungen sind noch vorgesehen?

 

4.      Wie gestaltet sich generell die Umsetzung der Installation vorgesehener Werbeträger? Wurden bereits Baugenehmigungen gestellt bzw. erteilt?

 

5.      Hat die Verwaltung bereits mit der Installation von Werbeträgern begonnen oder haben vorbereitende Maßnahmen stattgefunden?

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

zu 1.  Gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.10 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln obliegt den Bezirksvertretungen die Festlegung von Standorten für Werbevitrinen und andere genehmigungspflichtige Werbeträger ab einer Größe der Plakatanschlagtafel im 18/1 Format (ca. 9 qm). Das bedeutet für die Umsetzung des am 01.01.2015 in Kraft getretenen Werbenutzungsvertrages und die darin zugesicherten Werbeträgertypen, dass den Bezirksvertretungen neue Standorte für hinterleuchtete und digitale Großflächen und für Großflächen mit beklebten Plakaten im 18/1-Format zur Festlegung vorgelegt werden. Ebenso entscheiden die Bezirksvertretungen nach der o.a. Vorschrift der Zuständigkeitsordnung über das Aufstellen von Wartehallen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

Eine Beteiligung bei der Standortfestlegung für Werbesäulen (Größe des Plakatanschlags im 8/1-Format) und Stadtinformationsanlagen (Größe des Plakatanschlags im 4/1-Format) sieht die Zuständigkeitsordnung nicht vor. Hier handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

zu 2.  Soweit Beschlüsse der Bezirksvertretungen zu konkret gestellten Anträgen vorliegen, werden sie unter folgenden Aspekten im Genehmigungsverfahren berücksichtigt:

 

Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland mit einer Größe von mehr als 1 m² sind die Erteilung einer Baugenehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die Standorte werden im Zuge des Antragsverfahrens durch die beteiligten Dienststellen einer intensiven Prüfung unterzogen. Es werden bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche, verkehrliche und stadtgestalterische Gesichtspunkte geprüft. Denkmalschutz und der Schutz von Grün werden mit einbezogen. Insbesondere wird darauf geachtet, dass sich die Werbeanlagen in die Umgebung einfügen, keine störende Häufung am einzelnen Standort stattfindet und dass eine Verkehrsgefährdung ausgeschlossen werden kann. Die Regelungen des Werbenutzungsvertrages müssen berücksichtigt werden. Sind alle diese Gesichtspunkte positiv geprüft, müssen die Erlaubnisse aus folgenden Gründen erteilt werden:

 

Bei der Erteilung der Baugenehmigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Das bedeutet, dass die beantragte Genehmigung zu erteilen ist, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Werbenutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der Anlagen festgelegt wurden, grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben gemacht wurden und insbesondere das Stadtgebiet bereits in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt wurde. Der immer konkret standortbezogen zu stellende Antrag kann daher nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden oder wenn bezogen auf die jeweilige Straße ein Planungskonzept erstellt wurde, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und steht keiner der v.g. Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen.

 

zu 3.  (s. auch zu 1.) Der Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstellung von insgesamt 200 hinterleuchteten und digitalen Großflächen und 300 Großflächen mit beklebten Plakaten (davon können 200 durch einseitig hinterleuchtete Anlagen ersetzt werden) im 18/1-Format vor. Anträge für neue Standorte zur Aufstellung von Werbeanlagen im 18/1-Format wurden noch nicht gestellt. Bislang ist lediglich geplant, einen Großteil der bereits bestehenden Altstandorte für sogenannte Mega-Light-Anlagen (freistehende hinterleuchtete Großflächen) mit dem neuen Modell auszustatten. Sobald Anträge für Neustandorte gestellt werden, werden diese von der Verwaltung zunächst der o.a. intensiven Prüfung unterzogen. Sind alle diese Gesichtspunkte positiv geprüft, werden die Standorte den Bezirksvertretungen zur endgültigen Festlegung vorgelegt. Wann dies der Fall sein wird, kann zurzeit noch nicht angegeben werden.

 

zu 4.  Vor dem Hintergrund, dass der neue Werbenutzungsvertrag mit dem Ziel abgeschlossen wurde, dass eine Anpassung an moderne stadtplanerische und städtebauliche Anforderungen erfolgen soll, gleichzeitig aber der öffentliche Raum sehr begrenzt ist und verkehrliche Belange immer im Vordergrund stehen müssen, gestaltet sich die Genehmigung der im Vertrag zugesagten Werbeanlagen als sehr zeitaufwändig und schwierig. Zurzeit werden in erster Linie Standorte für City-Light-Säulen (Werbenutzungsvertrag: 300 Stück) und Stadtinformationsanlagen (Werbenutzungsvertrag: 350 Stück) geprüft. Für beide Anlagentypen wurden bislang rd. 200 Erlaubnisse erteilt. Darüber hinaus wurde lediglich dem Austausch von 100 Werbeanlagen (Mega-Light-Anlagen) an bereits festgesetzten Standorten nach dem neuen Design zugestimmt.

 

zu 5.  Die Installation der genehmigten Anlagen durch die Konzessionäre hat im neuen Jahr mit Leitungsverlegungen und Fundamentierungsarbeiten begonnen. Inzwischen wurden auch schon neue City-Light-Säulen und Stadtinformationsanlagen aufgestellt. Die künftig entfallenden Standorte sind seit 2015 nicht mehr mit Werbung versehen und werden Zug um Zug abgebaut.