Beschluss: Kenntnis genommen
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Die Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.
Beschluss: Kenntnis genommen
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Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln hat in der o.a.
Anfrage folgende Fragen gestellt:
1. Wie und in welcher Form werden die Bezirksvertretungen bei der Standortfindung für die unterschiedlichen Formen der Werbeträger berücksichtigt?
2. Welche Berücksichtigung finden die bereits vor Ort gefassten Beschlüsse?
3. Wo sind bereits Beteiligungen erfolgt, welche weiteren Beteiligungen sind noch vorgesehen?
4. Wie gestaltet sich generell die Umsetzung der Installation vorgesehener Werbeträger? Wurden bereits Baugenehmigungen gestellt bzw. erteilt?
5. Hat die Verwaltung bereits mit der Installation von Werbeträgern begonnen oder haben vorbereitende Maßnahmen stattgefunden?
Stellungnahme der Verwaltung:
zu 1. Gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.10 der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln obliegt den Bezirksvertretungen die
Festlegung von Standorten für Werbevitrinen und andere genehmigungspflichtige
Werbeträger ab einer Größe der Plakatanschlagtafel im 18/1 Format (ca. 9 qm).
Das bedeutet für die Umsetzung des am 01.01.2015 in Kraft getretenen
Werbenutzungsvertrages und die darin zugesicherten Werbeträgertypen, dass den
Bezirksvertretungen neue Standorte für hinterleuchtete und digitale Großflächen
und für Großflächen mit beklebten Plakaten im 18/1-Format zur Festlegung
vorgelegt werden. Ebenso entscheiden die Bezirksvertretungen nach der o.a.
Vorschrift der Zuständigkeitsordnung über das Aufstellen von Wartehallen auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Eine Beteiligung bei der Standortfestlegung für Werbesäulen (Größe des
Plakatanschlags im 8/1-Format) und Stadtinformationsanlagen (Größe des
Plakatanschlags im 4/1-Format) sieht die Zuständigkeitsordnung nicht vor. Hier
handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
zu 2. Soweit Beschlüsse der Bezirksvertretungen zu
konkret gestellten Anträgen vorliegen, werden sie unter folgenden Aspekten im
Genehmigungsverfahren berücksichtigt:
Für die Aufstellung von Werbeanlagen im
öffentlichen Straßenland mit einer Größe von mehr als 1 m² sind die Erteilung
einer Baugenehmigung und einer
Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die Standorte werden im Zuge des
Antragsverfahrens durch die beteiligten Dienststellen einer intensiven Prüfung
unterzogen. Es werden bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche,
verkehrliche und stadtgestalterische Gesichtspunkte geprüft. Denkmalschutz und
der Schutz von Grün werden mit einbezogen. Insbesondere wird darauf geachtet,
dass sich die Werbeanlagen in die Umgebung einfügen, keine störende Häufung am
einzelnen Standort stattfindet und dass eine Verkehrsgefährdung ausgeschlossen
werden kann. Die Regelungen des Werbenutzungsvertrages müssen berücksichtigt
werden. Sind alle diese Gesichtspunkte positiv geprüft, müssen die Erlaubnisse
aus folgenden Gründen erteilt werden:
Bei der Erteilung der Baugenehmigung handelt
es sich um eine gebundene Entscheidung. Das bedeutet, dass die beantragte
Genehmigung zu erteilen ist, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen
oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen
durch den Werbenutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und
Anzahl der Anlagen festgelegt wurden, grundsätzliche stadtgestalterische
Vorgaben gemacht wurden und insbesondere das Stadtgebiet bereits in
hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt wurde. Der immer konkret
standortbezogen zu stellende Antrag kann daher nur noch aus verkehrlichen
Gründen abgelehnt werden oder wenn bezogen auf die jeweilige Straße ein
Planungskonzept erstellt wurde, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das
beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und steht keiner
der v.g. Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis erfolgen.
zu 3. (s. auch zu 1.) Der Werbenutzungsvertrag sieht
die Aufstellung von insgesamt 200 hinterleuchteten und digitalen Großflächen
und 300 Großflächen mit beklebten Plakaten (davon können 200 durch einseitig
hinterleuchtete Anlagen ersetzt werden) im 18/1-Format vor. Anträge für neue
Standorte zur Aufstellung von Werbeanlagen im 18/1-Format wurden noch nicht
gestellt. Bislang ist lediglich geplant, einen Großteil der bereits bestehenden
Altstandorte für sogenannte Mega-Light-Anlagen (freistehende hinterleuchtete
Großflächen) mit dem neuen Modell auszustatten. Sobald Anträge für Neustandorte
gestellt werden, werden diese von der Verwaltung zunächst der o.a. intensiven Prüfung unterzogen. Sind alle
diese Gesichtspunkte positiv geprüft, werden die Standorte den
Bezirksvertretungen zur endgültigen Festlegung vorgelegt. Wann dies der Fall
sein wird, kann zurzeit noch nicht angegeben werden.
zu 4. Vor dem Hintergrund, dass der neue
Werbenutzungsvertrag mit dem Ziel abgeschlossen wurde, dass eine Anpassung an
moderne stadtplanerische und städtebauliche Anforderungen erfolgen soll,
gleichzeitig aber der öffentliche Raum sehr begrenzt ist und verkehrliche
Belange immer im Vordergrund stehen müssen, gestaltet sich die Genehmigung der
im Vertrag zugesagten Werbeanlagen als sehr zeitaufwändig und schwierig.
Zurzeit werden in erster Linie Standorte für City-Light-Säulen
(Werbenutzungsvertrag: 300 Stück) und Stadtinformationsanlagen
(Werbenutzungsvertrag: 350 Stück) geprüft. Für beide Anlagentypen wurden
bislang rd. 200 Erlaubnisse erteilt. Darüber hinaus wurde lediglich dem
Austausch von 100 Werbeanlagen (Mega-Light-Anlagen) an bereits festgesetzten
Standorten nach dem neuen Design zugestimmt.
zu 5. Die Installation der genehmigten Anlagen durch die Konzessionäre hat im neuen Jahr mit Leitungsverlegungen und Fundamentierungsarbeiten begonnen. Inzwischen wurden auch schon neue City-Light-Säulen und Stadtinformationsanlagen aufgestellt. Die künftig entfallenden Standorte sind seit 2015 nicht mehr mit Werbung versehen und werden Zug um Zug abgebaut.