Beschluss: Kenntnis genommen
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Die Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die
Mitteilung zur Kenntnis.
Herr Wolters bittet die Verwaltung um Erläuterung, was unter
„Gefährdung des Schulfriedens“ konkret gemeint ist.
Beschluss: Kenntnis genommen
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Das 12. Schulrechtsänderungsgesetz wurde am 24. Juni 2015 vom Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen und ist am 01. August 2015 in Kraft getreten. Die Änderungen sind aus der beigefügten Anlage ersichtlich und den alten Regelungen gegenübergestellt.
Über folgende drei wesentliche Änderungen soll an dieser Stelle gesondert informiert werden. Es handelt sich hierbei um die Regelungen zum Kopftuchverbot für Lehrerinnen und Lehrer, die Neuerungen im System zur Besetzung von Schulleitungsstellen sowie die Sicherung von Hauptschullaufbahnen.
1. Aufhebung des Kopftuchverbotes für Lehrerinnen und
Lehrer
Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) hat das Bundesverfassungsgericht die in § 57 Absatz 4 Satz 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG) a.F. vorgenommene Privilegierung der „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen“ für nichtig und somit nicht mehr wirksam erklärt. Folgerichtig hat der Gesetzgeber im Zuge der Neufassung des Schulgesetzes diese Regelung gestrichen.
Die Sätze 1 und 2 des § 57 Absatz 4 SchulG, auf die bis dahin das generelle Kopftuchverbot für Lehrerinnen gestützt wurde, bleiben bestehen, sind aber zukünftig verfassungskonform einschränkend auszulegen. Künftig kann erst bei einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität auf Grundlage des § 57 Absatz 4 SchulG n.F. im Einzelfall eine Anweisung an Lehrkräfte erfolgen, auf das Tragen religiöser Symbole zu verzichten. Inwiefern der Landesgesetzgeber hierzu noch konkrete Handlungsanweisungen für die Schulen - etwa in Form von Verwaltungsvorschriften – erlässt, bleibt abzuwarten.
2. Neues Verfahren zur Besetzung von
Schulleitungsstellen
Im Rahmen des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 hatte der Gesetzgeber eine gegenüber dem früheren Anregungsrecht sehr weitgehende Beteiligung der Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler und Eltern, in Berufskollegs zusätzlich auch der Vertretung der Ausbildenden und Auszubildenden, bei der Bestellung der Schulleitungen festgelegt.
Danach waren die Stellen durch die Bezirksregierung auszuschreiben und der Schulkonferenz geeignete Personen zu benennen. Sodann wurde aus diesen Personen durch die Schulkonferenz in geheimer Wahl die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gewählt.
Zu der gewählten Bewerberin/dem gewählten Bewerber war im Anschluss die Zustimmung des Schulträgers durch das hierfür zuständige Gremium, den Ausschuss Schule und Weiterbildung, innerhalb einer acht Wochen Frist durch die obere Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Im Rahmen dieses Zustimmungsprozesses war die jeweils betroffene Bezirksvertretung für die Neubesetzung von Schulleitungsstellen an Grundschulen durch ein Anhörungsrecht vorab zu beteiligen. Dies ergab sich aus § 2 Absatz 3 Ziffer 4.3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln.
Dieses Vorgehen wurde indes mehrfach durch die Verwaltungsgerichte in Frage gestellt. So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu § 61 Absatz 4 SchulG a.F. entschieden, das dort verankerte Vetorecht der Schulträger verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese (OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2008 – 6 B 942/08 und 1090/08). Zudem könne der in § 61 Absatz 2 SchulG a.F. geregelten „Wahl“ der Schulleiterin bzw. des Schulleiters durch die jeweilige Schulkonferenz keine rechtliche Verbindlichkeit zukommen. Es sei allein Aufgabe des Dienstherrn, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten zu bewerten (OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008 – 6 B 370/08).
Hierauf hat der Gesetzgeber mit der nunmehr erfolgten Novellierung des § 61 SchulG reagiert. In Zukunft trifft die Schulaufsichtsbehörde erst am Ende des Verfahrens zur Besetzung von Schulleitungen eine Auswahl nach dem beamtenrechtlich vorgeschriebenen Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Absätze 2, 5 Grundgesetz). Die bisherige „Vorauswahl“ vor der Beteiligung von Schulkonferenz und Schulträger entfällt. Die Schulaufsichtsbehörde berücksichtigt die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger und würdigt dieses im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung. Um das Verfahren zeitlich zu straffen, werden Schulkonferenz und Schulträger gleichzeitig beteiligt. Die Acht-Wochen-Frist erlaubt auch die Absprache, dass der Schulträger erst nach der Schulkonferenz über seinen Vorschlag entscheidet. Dies bedingt jedoch eine entsprechende Einigung zwischen dem Ausschuss Schule und Weiterbildung der Stadt Köln und der jeweiligen Schulkonferenz.
Der Wegfall des in § 61 Absatz 4 SchulG a.F. vorgesehenen Vetorechts des Schulträgers bedingt eine Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in Bezug auf das dort in § 2 Absatz 3 Ziffer 4.3 vorgesehenen Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen vor einer Beschlussfassung des Ausschusses Schule und Weiterbildung. Das Anhörungsrecht der Bezirksvertretung kann zukünftig durch eine Vorabbeteiligung im Rahmen des dem Ausschuss zustehenden Vorschlagsrechts nach § 61 Absatz 2 SchulG n.F.gewährleistet werden. Hierbei ist jedoch die, aufgrund der Novellierung eingetretene, Straffung des Verfahrens und die daraus vermutlich resultierende Erhöhung der Notwendigkeit von DE-Entscheidungen zu beachten.
Bei der Inanspruchnahme von Stellen durch die Schulaufsicht wird dem Schulträger ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben gemäß § 61 Absatz 4 Satz 2 SchulG n.F.
Zu beachten ist,
dass das neue Schulleitungsbesetzungsverfahren erst für die Verfahren Anwendung
findet, die ab dem 01. Januar 2016 initiiert werden. Alle in 2015 begonnenen
Verfahren sind somit noch nach dem durch § 61 SchulG a.F. vorgeschriebenen
Verfahren abzuwickeln.
In der Anlage 1 sind die Bestellungsverfahren nochmals tabellarisch gegenüber gestellt.
3. Sicherung von Schullaufbahnen von Hauptschülerinnen
und Hauptschülern
In Nordrhein-Westfalen generell, aber auch in Köln speziell sinkt die Nachfrage nach Hauptschulplätzen. Schulen, die die Mindestgröße nicht mehr erreichen, werden durch Beschluss des Schulträgers aufgelöst. Die Folge ist, dass in vielen Kommunen kein Hauptschulangebot mehr vorgehalten wird. In solchen Fällen steht Schülerinnen und Schülern beim Wechsel von der Realschule in die Hauptschule kein geeignetes Schulangebot zur Verfügung. Damit werden individuelle Bildungsverläufe gefährdet.
Mit der Einführung des § 132c SchulG n.F. wurde eine Regelung in das Schulgesetz eingefügt, die es ermöglichen soll, an Realschulen ab Klasse 7 den Bildungsgang der Hauptschule einzurichten, bei dem der Unterricht in der Regel in binnendifferenzierter Form im Klassenverband der Realschule stattfinden wird. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Regelanweisung, Ausnahmen von der Gestaltung des Unterrichts in binnendifferenzierter Form bleiben dadurch möglich.
Der ursprüngliche Entwurf sah vor, dass die Regelung nur greift, wenn keine Hauptschule mehr vor Ort vorhanden ist (Landtagsdrucksache 16/8441). Nach entsprechender Empfehlung des Ausschusses für Schule für Schule und Weiterbildung des Landtages Nordrhein-Westfalen ist das Fehlen einer Hauptschule vor Ort nunmehr nur noch eine mögliche, aber keine zwingende Voraussetzung mehr (Landtagsdrucksache 16/8999). Durch diese Regelung können lange Schulwege, die sich auch in größeren Städten wie z.B. Köln ergeben, vermieden werden. Die praktische Handhabung der Schulaufsicht wird zeigen, inwieweit diese großzügigere Regelung tatsächlich Anwendung finden wird, da es sich bei der Einrichtung des Bildungsgangs um eine Änderung der Schule nach § 81 Abs. 2 SchulG, also eine schulorganisatorische Maßnahme handelt, die in jedem Einzelfall neben einem Ratsbeschluss der Genehmigung der oberen Schulaufsicht bedarf.
Anlage:
Tabellarische Gegenüberstellung der Schulleitungsbestellungsverfahren