Beschluss: endgültig abgelehnt


Beschluss:

Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.

  2. Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.



Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich abgelehnt gegen die Stimme von Herrn Wiener (pro Köln)

Beschluss: zurückgestellt


Der Punkt ist zu Beginn der Sitzung zurückgestellt worden.

Beschluss: zurückgestellt


Die Fraktion Die Grünen stellt einen Antrag auf Vertagung.

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Rodenkirchen vertagt den TOP 9.2.3 bis zur nächsten Sitzung.



Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

Beschluss: ungeändert empfohlen


Beschluss:

Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen:

  1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.

  2. Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.



Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion (ohne Frau Kranz), der CDU-Fraktion und des EMT Herrn Merkl (ALFA) gegen die Stimmen des EMT Herrn Tücks (FDP) und des EMT Herrn Bakis (Die Linke) bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Frau Kranz (SPD-Fraktion) beschlossen.

Beschluss: zurückgestellt


Beschluss:

  1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.

  2. Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.

 

 

Wegen Beratungsbedarfs geschoben

Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

  1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.

  2. Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.



Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich zugestimmt

15 Ja-Stimmen (6 CDU, 5 Grüne, 3 SPD, 1 Einzelmandatsträger)

1 Nein-Stimme (Linke)

2 Enthaltung (1 CDU, 1 FDP)

Beschluss: mit Änderungen empfohlen


Herr Bezirksbürgermeister Wirges lässt über den geänderten Beschluss in der von Herrn Berg (CDU-Fraktion) vorgeschlagenen Fassung, welche die Vorschläge aus den Änderungsanträgen der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthält, abstimmen.

Geänderter Beschluss:

1)  Die Bezirksvertretung Ehrenfeld fordert den Rat der Stadt Köln auf, die 1. Änderung der Kölner Stadtordnung (KSO) in der vorliegenden Form nicht zu beschließen.

2)  Für den Fall, dass der Rat dennoch beschließen will, fordert die Bezirksvertretung Ehrenfeld den Rat auf, folgende Veränderungen bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen:

1.    Bei § 9 (Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel) wird in Abs. 1 folgender Satz gestrichen:

„Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten.“

2.    Bei § 9 (Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel) wird in Abs. 1 folgender Halbsatz verändert:

„…; der Standort muss mindestens 200 m (nicht: 500 m) entfernt sein.“

3.    Bei § 9 (Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel) wird Abs. 2 ersatzlos gestrichen.

4.    Der neue § 11 a (Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbarer Nähe von Kindergärten und Schulen) wird ersatzlos gestrichen.

5.    Bei § 25 (Nutzungsregelungen für öffentliche Spiel- und Bolzplätze) wird in Abs. 1 folgender Satz verändert:

„Die Benutzung der öffentlichen Spielplätze (streichen: … und der Aufenthalt auf diesen…) ist grundsätzlich täglich zwischen 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt.“

6.    Bei § 33 (Ordnungswidrigkeiten) werden in Abs. 1 folgende laufende Nummern gestrichen: 13, 14, 22.

7.    Bei § 33 (Ordnungswidrigkeiten) wird in Abs 1 die laufende Nummer 46 folgendermaßen verändert:

„… außerhalb der zugelassenen Öffnzungszeiten die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze benutzt (streichen: ...oder sich auf ihnen aufhält).“

8.    Die Ergänzungen in § 11 (1) a sind insgesamt überflüssig und zu streichen.

9.    § 24 (3) ist komplett zu streichen.

10.  § 25 (2a): Das Wort „Mitführen“ ist wieder zu streichen.

11.  § 25 (2d): Das Wort „verbrennungsmotorenbetrieben“ ist zu streichen, ggf. ist dem Befahren von Spiel- und Bolzplätzen durch bauliche Maßnahmen entgegen zu wirken.

12.  § 25 (2e) ist überflüssig und zu streichen.

13.  Abschließend spricht vieles dafür, dass nicht durch zusätzliche Verbote, sondern gezielte Schulung der Mitarbeiter des Ordnungsdienstes in allgemeiner Rechtskunde, Gesprächsführung und Strategien verbaler Deeskalation, Abhilfe zu schaffen ist.




Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

Beschluss: zurückgestellt


Herr Schykowski (Vorsitzender der CDU-Fraktion) beantragt die Vertagung.

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Rodenkirchen vertagt den Antrag.



Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

Beschluss: mit Änderungen empfohlen


Beschluss:

  1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.

  2. Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.

Änderung aus dem Antrag der SPD-Fraktion:

            Ziffer 1 des Beschlusstextes wird wie folgt ersetzt:

Das bunte und vielfältige Leben in Köln braucht nicht mehr Verbote und Einschränkungen. Störungen und Missstände müssen aber konsequent erfasst und geahndet werden. Bevor neue weitreichende Ver- und Gebote erlassen werden, müssen erst die bereits bestehenden Regelungen ausgeschöpft und ggf. bestehende Umsetzungsdefizite abgebaut werden. Die Verwaltung wird deshalb beauftragt, die Satzung zur 1. Änderung der Kölner Stadtordnung (KSO) unter Berücksichtigung der folgenden Maßgaben zu überarbeiten und dem Rat erneut zur Entscheidung vorzulegen.

Folgende Maßgaben sind bei der Novellierung zu beachten:

Vielfalt bei der Straßenmusik erhalten – Betroffene vor Lärm schützen: Das uneingeschränkte Verbot des Einsatzes von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern gemäß § 9 Abs. 1 KSO neue Fassung (n.F.) geht zu weit. Es bleibt unberücksichtigt, dass verschiedene musikalische Darbietungsformen ohne den Einsatz von elektronischen Geräten nicht oder nur eingeschränkt möglich sind. Daher ist die Überprüfung einer absoluten Lärmobergrenze ein probateres Mittel als das grundsätzliche Verbot von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern.

Alkoholkonsumverbot mit Augenmaß – Kein Aus für das „Wegebier“: Das Verbot von Alkohol und Drogenkonsum in unmittelbarer Umgebung von Kindergärten und Schulen gemäß § 11 a KSO n.F. ist im Grundsatz richtig. Kinder und Jugendliche sind insbesondere im schulischen Umfeld vor den negativen Auswirkungen und der Signalwirkung von Alkohol- und Drogenkonsum zu schützen. Es dürfen auf diesem Wege aber nicht mittelbar allgemeine Alkoholkonsumverbotszonen für weite Teile des Stadtgebiets geschaffen werden, an deren Voraussetzungen die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen stellt. Für einen Schutz der Kinder und Jugendlichen ist es ausreichend, wenn ein Alkohol- und Drogenkonsumverbot sich auf das unmittelbare zeitliche und räumliche Umfeld der bestimmungsgemäßen Nutzung von Schulen und Kindertagesstätten beschränkt. Es gilt, Kinder und Jugendliche vor den unerwünschten Begleiterscheinungen des Alkohol- und Drogenkonsums (Flaschen, Glassplitter, Zigarettenkippen, Spritzbestecke und dergleichen) vor Ort zu schützen.

Spiel- und Bolzplätze besser schützen: Ergänzend sollen in die Regelung die Spiel- und Bolzplätze aufgenommen werden. Hier besteht eine vergleichbare Gefährdungs- und Interesselage wie bei Schul- und Kindertagesstättenstandorten. Bisher beschränkt sich das Alkohol- und Drogenverbot auf die Flächen der Spiel- und Bolzplätze an sich. Es ist sinnvoll, auch hier die unmittelbare Zuwegung und die Eingangszonen zu schützen.

Änderung aus dem Änderungsantrag der Grünen:

Nach Art. 9 wird der Satz

„Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 500 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musiker/ Musikerin nur einmal bezogen werden.

geändert in:

Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss im Bereich der Innenstadt bis zum Gleisring von Hohenzollernbrücke bis Südbrücke mindestens 500 Meter entfernt sein, in den anderen Stadtbereichen mindestens 200 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf im genannten Innenstadtbereich pro Tag und Musiker/ Musikerin nur einmal bezogen werden, in den anderen Bereichen zweimal.



Abstimmungsergebnis:

Ja                    9 Stimmen                  SPD, Grüne, Herr Eberle (Linke)

Nein                 -

Enth                 9 Stimmen                  CDU, Frau Bastian (FDP), Herr Geraedts (AfD), Frau Wilden (Pro Köln)

In geänderter Form einstimmig bei Enthaltungen empfohlen.

Beschluss: mit Änderungen empfohlen


Beschluss:

Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:

1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.

Die 1. Änderung der Kölner Stadtordnung wird wie folgt, geändert:

§ 9 KSTO

(2)

Im Umfeld des Domes sind Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst unzulässig. Das Umfeld des Domes umfasst ...ff.

Absatz (2) wird ersatzlos gestrichen

§11 A neu

„In unmittelbarer Umgebung von Kindergärten und Schulen ist in einem Umkreis von 100 Konsumieren von Alkohol und Drogen im öffentlichen Raum verboten.“

Absatz ist ersatzlos zu streichen.

§ 11 (1A)

Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen

oder sozialer Notlagen

Soziale Notlage wird gestrichen

2. Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, 6 Monate nach Inkrafttreten der neuen Kölner Stadtordnung einen Erfahrungsbericht / Statusbericht über die Umsetzung und Effizienz der beschlossenen Maßnahmen den zuständigen Gremien abzugeben. Gleichzeitig soll eine erste Bewertung der einzelnen Vorschriften in ihrer praktischen Relevanz erfolgen.




Abstimmungsergebnis:

Abstimmung über den geänderten Beschlusstext:

Mehrheitlich zugestimmt gegen Fraktion Die Linke und Fraktion Deine Freunde bei Enthaltung der SPD-Fraktion. Herr Vincon (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss: geändert beschlossen


1.    Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 mit folgenden Änderungen:

a.    § 9 (Darbietung von Straßenmusik- und Schauspiel) wird in Absatz 1, Satz 2 wie folgt geändert:

„Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist grundsätzlich verboten“

b.    § 9 (Darbietung von Straßenmusik- und Schauspiel) wird in Absatz 1, Satz 5 wie folgt geändert:

„…; der neue Standort muss im Stadtbezirk Nippes mindestens 200 Meter entfernt sein.“

c.    § 25 (Nutzungsregelung für öffentliche Spiel- und Bolzplätze) wird in Absatz 2, Buchstabe d) wie folgt geändert:

„das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen

2.    Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.




Abstimmungsergebnis:

Bei Enthaltung von Herrn Happe einstimmig beschlossen.

Beschluss: geändert beschlossen


Stellvertretende Bezirksbürgermeisterin Topp-Burghardt stellt den Änderungsantrag zur Abstimmung:

Beschluss:

  1. Die Bezirksvertretung Kalk lehnt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 in der vorliegenden Form ab und verweist sie zur Überarbeitung zurück in die Verwaltung.

  2. Die Verwaltung wird gebeten nach umfangreichen Konsensgesprächen mit den verschiedenen betroffenen Akteuren oder deren Vertretern wie zum Beispiel Stadtsportbund, Domkapitel, Obdachlosenhilfe und Kultur (Straßenmusiker, Straßenschauspieler) und dem neuen Stadtdirektor, die dabei erzielten Ergebnisse in eine neue Vorlage einzuarbeiten und diese den Gremien erneut vorzulegen.

3.    Folgende Beschlüsse und Anregungen der Bezirksvertretungen, sind ebenfalls aufzunehmen:

    1. §11a wird ersatzlos gestrichen

    2. § 25 wird neu formuliert:

(1)     Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist grundsätzlich jederzeit im Rahmen dieser Stadtordnung und der geltenden Gesetze möglich.

(2) Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind

a) der Konsum von alkoholischen Getränken, von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (z.B. E-Zigaretten, Shishas) und anderen Drogen,

b) das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen,

c) das Befahren mit Kfz,

d) die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen

verboten.

  1. Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung mit der Evaluation der bisher existierenden Stadtordnung und auf der Basis einer Ist-Analyse damit wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.




Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

Beschluss: geändert beschlossen


Beschlüsse:

I. Verweisungsantrag zu Ziffer 3 des Änderungsantrages der SPD-Fraktion:

Der Rat beschließt, Ziffer 3 des Änderungsantrages, der da lautet:

3. Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.

zur weiteren Beratung in folgende Ausschüsse zu verweisen:

-       Ausschuss für Soziales und Senioren

-       Gesundheitsausschuss

-       Jugendhilfeausschuss

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der FDP-Fraktion, der AfD-Fraktion, der Gruppe pro Köln sowie mit der Stimme von Ratsmitglied Wortmann (Freie Wähler Köln) zugestimmt.

II. Beschluss gemäß Änderungsantrag der SPD-Fraktion:

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung in der geänderten Fassung des Beschlusses des AVR am 12.12.2016, wird unter Streichung der Ziffer 3 und unter Ergänzung der Ziffer 2 des Verwaltungsvorschlags wie folgt geändert (Ergänzung kursiv und fett hervorgehoben):

1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 mit den nachfolgen genannten Abweichungen:

a. § 9 Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst

(1) Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musiker nur einmal bezogen werden.

(2) Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst verboten. Das Umfeld des Domes um-fasst auf der Nordseite die Domplatte einschließlich der Freitreppe und des unmittelbaren Bereichs vor dem Treppenaufgang auf dem Bahnhofsvorplatz einschließlich Chargensheimerplatz. Auf der Westseite das Domkloster einschließlich der Platzfläche am Römerbogen und des Kardinal-Höffner-Platzes wie der Straßen Unter Fettenhennen und Domgässchen sowie den Wallrafplatz. Auf der Südseite die Straßen Am Hof und Bischofsgartenstraße ein-schließlich des gesamten Roncalliplatzes und der Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes. Auf der Ostseite der Heinrich-Böll-Platz und die Gebäudewand des Museum Ludwig. Der entsprechende Bereich ist in Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

b. § 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen

Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumieren von Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten.

c. § 24 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und –spiele von kommerziellen Sportanbietern oder ähnlich organisierten Gruppen sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten.

d. § 25 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze

(1) Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist grundsätzlich bei Beachtung von Absatz 2 gestattet.

(2) Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind

a. der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken,

b. der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Er-zeugnissen (z.B. E-Zigaretten, Shishas) oder Drogen,

c. das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen,

d. das Befahren mit verbrennungsmotorbetriebenen Kfz und

e. die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen verboten.

2. Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert, dem Rat und seinen Gremien sowie den Bezirksvertretungen im ersten Quartal 2018 einen Bericht über die Auswirkungen der KSO-Änderungen vorzulegen.

3. Die ursprüngliche Ziffer 2. der Verwaltungsvorlage entfällt.

3. Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Fraktion Die Linke., der FDP-Fraktion, der AfD-Fraktion, der Gruppe pro Köln sowie mit der Stimme von Ratsmitglied Wortmann (Freie Wähler Köln) abgelehnt.

 

 

 

III. Beschluss gemäß Empfehlung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales aus seiner Sitzung am 12.12.2016:

1.            Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 mit den nachfolgen genannten Abweichungen:

a.   § 9 Darbietung von Straßenmusik und –schauspiel und anderer Straßenkunst

(1) Straßenmusik und –schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musiker nur einmal bezogen werden.

(2) Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst verboten. Das Umfeld des Domes umfasst auf der Nordseite die Domplatte einschließlich der Freitreppe und des unmittelbaren Bereichs vor dem Treppenaufgang auf dem Bahnhofsvorplatz einschließlich Chargensheimerplatz. Auf der Westseite das Domkloster einschließlich der Platzfläche am Römerbogen und des Kardinal-Höffner-Platzes sowie der Straßen Unter Fettenhennen und Domgässchen sowie den Wallrafplatz. Auf der Südseite die Straßen Am Hof und Bischofsgartenstraße einschließlich des gesamten Roncalliplatzes und der Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes. Auf der Ostseite der Heinrich-Böll-Platz und die Gebäudewand des Museum Ludwig. Der entsprechende Bereich ist in Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

b.    § 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen

Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumieren von Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten.

c.    § 24 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und –spiele von kommerziellen Sportanbietern oder ähnlich organisierten Gruppen sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten.

d.    § 25 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze

(1)  Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist grundsätzlich bei Beachtung von Absatz 2 gestattet.

(2) Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind

a.          der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken,

b.         der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen 

        (z.B. E-Zigaretten, Shishas) oder Drogen,

c.          das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen,

d.          das Befahren mit verbrennungsmotorbetriebenen Kfz und

e.          die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen verboten.

1.            Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert, dem Rat und seinen Gremien sowie den Bezirksvertretungen im ersten Quartal 2018 einen Bericht über die Auswirkungen der KSO-Änderungen vorzulegen.

2.            Die ursprüngliche Ziffer 2. der Verwaltungsvorlage entfällt.

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der FDP-Fraktion, der AfD-Fraktion, der Gruppe pro Köln sowie mit der Stimme von Ratsmitglied Wortmann (Freie Wähler Köln) zugestimmt.

Beschluss: Kenntnis genommen


Herr BBM Homann nimmt die Vorlage unter Hinweis auf die zweimalige Vertagung von der Tagesordnung.