Beschluss: endgültig abgelehnt
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt
dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1.
Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner
Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.
- Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt gegen die Stimme von Herrn Wiener (pro Köln)
Beschluss: zurückgestellt
Der Punkt ist zu Beginn der Sitzung zurückgestellt worden.
Beschluss: zurückgestellt
Die Fraktion Die Grünen stellt einen Antrag auf
Vertagung.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen vertagt den TOP 9.2.3 bis zur nächsten
Sitzung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss: ungeändert empfohlen
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem
Rat, wie folgt zu beschließen:
- Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1.
Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner
Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.
- Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion (ohne Frau Kranz), der CDU-Fraktion und des EMT Herrn Merkl (ALFA) gegen die Stimmen des EMT Herrn Tücks (FDP) und des EMT Herrn Bakis (Die Linke) bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Frau Kranz (SPD-Fraktion) beschlossen.
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.
Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.
Wegen Beratungsbedarfs geschoben
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
- Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1.
Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner
Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.
- Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt
15 Ja-Stimmen (6 CDU, 5 Grüne, 3 SPD, 1 Einzelmandatsträger)
1 Nein-Stimme (Linke)
2 Enthaltung (1 CDU, 1 FDP)
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Herr Bezirksbürgermeister Wirges lässt über den geänderten Beschluss in der von Herrn Berg (CDU-Fraktion) vorgeschlagenen Fassung, welche die Vorschläge aus den Änderungsanträgen der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthält, abstimmen.
Geänderter Beschluss:
1) Die Bezirksvertretung Ehrenfeld fordert den Rat der Stadt Köln auf, die 1. Änderung der Kölner Stadtordnung (KSO) in der vorliegenden Form nicht zu beschließen.
2) Für den Fall, dass der Rat dennoch beschließen will, fordert die Bezirksvertretung Ehrenfeld den Rat auf, folgende Veränderungen bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen:
1. Bei § 9 (Darbietung von Straßenmusik und
-schauspiel) wird in Abs. 1 folgender Satz gestrichen:
„Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist verboten.“
2. Bei § 9 (Darbietung von Straßenmusik und
-schauspiel) wird in Abs. 1 folgender Halbsatz verändert:
„…; der Standort muss mindestens 200 m (nicht: 500 m) entfernt sein.“
3. Bei § 9 (Darbietung von Straßenmusik und
-schauspiel) wird Abs. 2 ersatzlos gestrichen.
4. Der neue § 11 a (Alkohol- und Drogenkonsum in
unmittelbarer Nähe von Kindergärten und Schulen) wird ersatzlos gestrichen.
5. Bei § 25 (Nutzungsregelungen für öffentliche
Spiel- und Bolzplätze) wird in Abs. 1 folgender Satz verändert:
„Die Benutzung der öffentlichen Spielplätze (streichen: … und der Aufenthalt
auf diesen…) ist grundsätzlich täglich zwischen 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr
erlaubt.“
6. Bei § 33 (Ordnungswidrigkeiten) werden in
Abs. 1 folgende laufende Nummern gestrichen: 13, 14, 22.
7. Bei § 33 (Ordnungswidrigkeiten) wird in Abs
1 die laufende Nummer 46 folgendermaßen verändert:
„… außerhalb der zugelassenen Öffnzungszeiten die öffentlichen Spiel- und
Bolzplätze benutzt (streichen: ...oder sich auf ihnen aufhält).“
8. Die Ergänzungen in § 11 (1) a
sind insgesamt überflüssig und zu streichen.
9. § 24 (3) ist komplett zu
streichen.
10. § 25 (2a): Das Wort „Mitführen“
ist wieder zu streichen.
11. § 25 (2d): Das Wort
„verbrennungsmotorenbetrieben“ ist zu streichen, ggf. ist dem Befahren von
Spiel- und Bolzplätzen durch bauliche Maßnahmen entgegen zu wirken.
12. § 25 (2e) ist überflüssig und
zu streichen.
13. Abschließend spricht vieles
dafür, dass nicht durch zusätzliche Verbote, sondern gezielte Schulung der
Mitarbeiter des Ordnungsdienstes in allgemeiner Rechtskunde, Gesprächsführung
und Strategien verbaler Deeskalation, Abhilfe zu schaffen ist.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: zurückgestellt
Herr Schykowski (Vorsitzender der CDU-Fraktion) beantragt die Vertagung.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen vertagt den Antrag.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Beschluss:
- Der Rat der Stadt Köln beschließt die
1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner
Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.
- Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung
(Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame
Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige
Hilfsangebote zu entwickeln.
Änderung aus dem Antrag der
SPD-Fraktion:
Ziffer 1 des
Beschlusstextes wird wie folgt ersetzt:
Das
bunte und vielfältige Leben in Köln braucht nicht mehr Verbote und
Einschränkungen. Störungen und Missstände müssen aber konsequent erfasst und
geahndet werden. Bevor neue weitreichende Ver- und Gebote erlassen werden,
müssen erst die bereits bestehenden Regelungen ausgeschöpft und ggf. bestehende
Umsetzungsdefizite abgebaut werden. Die Verwaltung wird deshalb beauftragt, die
Satzung zur 1. Änderung der Kölner Stadtordnung (KSO) unter Berücksichtigung
der folgenden Maßgaben zu überarbeiten und dem Rat erneut zur Entscheidung
vorzulegen.
Folgende
Maßgaben sind bei der Novellierung zu beachten:
Vielfalt bei der
Straßenmusik erhalten – Betroffene vor Lärm schützen: Das uneingeschränkte
Verbot des Einsatzes von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern gemäß § 9
Abs. 1 KSO neue Fassung (n.F.) geht zu weit. Es bleibt unberücksichtigt, dass
verschiedene musikalische Darbietungsformen ohne den Einsatz von elektronischen
Geräten nicht oder nur eingeschränkt möglich sind. Daher ist die Überprüfung
einer absoluten Lärmobergrenze ein probateres Mittel als das grundsätzliche
Verbot von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern.
Alkoholkonsumverbot
mit Augenmaß – Kein Aus für das „Wegebier“: Das Verbot von
Alkohol und Drogenkonsum in unmittelbarer Umgebung von Kindergärten und Schulen
gemäß § 11 a KSO n.F. ist im Grundsatz richtig. Kinder und Jugendliche sind
insbesondere im schulischen Umfeld vor den negativen Auswirkungen und der
Signalwirkung von Alkohol- und Drogenkonsum zu schützen. Es dürfen auf diesem Wege
aber nicht mittelbar allgemeine Alkoholkonsumverbotszonen für weite Teile des
Stadtgebiets geschaffen werden, an deren Voraussetzungen die Rechtsprechung
sehr hohe Anforderungen stellt. Für einen Schutz der Kinder und Jugendlichen
ist es ausreichend, wenn ein Alkohol- und Drogenkonsumverbot sich auf das
unmittelbare zeitliche und räumliche Umfeld der bestimmungsgemäßen Nutzung von
Schulen und Kindertagesstätten beschränkt. Es gilt, Kinder und Jugendliche vor
den unerwünschten Begleiterscheinungen des Alkohol- und Drogenkonsums
(Flaschen, Glassplitter, Zigarettenkippen, Spritzbestecke und dergleichen) vor
Ort zu schützen.
Spiel-
und Bolzplätze besser schützen: Ergänzend sollen in die
Regelung die Spiel- und Bolzplätze aufgenommen werden. Hier besteht eine
vergleichbare Gefährdungs- und Interesselage wie bei Schul- und
Kindertagesstättenstandorten. Bisher beschränkt sich das Alkohol- und
Drogenverbot auf die Flächen der Spiel- und Bolzplätze an sich. Es ist
sinnvoll, auch hier die unmittelbare Zuwegung und die Eingangszonen zu schützen.
Änderung aus dem Änderungsantrag der Grünen:
Nach Art. 9 wird der Satz
„Nach jeder Darbietung ist
der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort
nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 500 Meter entfernt
sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musiker/ Musikerin nur einmal bezogen
werden.
geändert in:
Nach jeder Darbietung ist
der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort
nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss im Bereich der Innenstadt bis zum
Gleisring von Hohenzollernbrücke bis Südbrücke mindestens 500 Meter entfernt
sein, in den anderen Stadtbereichen mindestens 200 Meter entfernt sein. Jeder
Standort darf im genannten Innenstadtbereich pro Tag und Musiker/ Musikerin nur
einmal bezogen werden, in den anderen Bereichen zweimal.
Abstimmungsergebnis:
Ja 9 Stimmen SPD, Grüne, Herr Eberle (Linke)
Nein -
Enth 9 Stimmen CDU, Frau Bastian (FDP), Herr Geraedts (AfD), Frau Wilden (Pro Köln)
In geänderter Form einstimmig bei Enthaltungen empfohlen.
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
1. Der
Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für
das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014.
Die 1. Änderung der Kölner Stadtordnung wird wie folgt, geändert:
§ 9
KSTO
(2)
„Im Umfeld des Domes sind Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst unzulässig. Das Umfeld des Domes umfasst ...ff.
Absatz (2) wird ersatzlos gestrichen
§11 A neu
„In unmittelbarer Umgebung von Kindergärten und Schulen ist in einem Umkreis von 100 Konsumieren von Alkohol und Drogen im öffentlichen Raum verboten.“
Absatz ist ersatzlos zu streichen.
§ 11 (1A)
„Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen
oder sozialer Notlagen”
Soziale Notlage wird gestrichen
2. Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.
3. Die Verwaltung
wird beauftragt, 6 Monate nach Inkrafttreten der neuen Kölner Stadtordnung
einen Erfahrungsbericht / Statusbericht über die Umsetzung und Effizienz der
beschlossenen Maßnahmen den zuständigen Gremien abzugeben. Gleichzeitig soll
eine erste Bewertung der einzelnen Vorschriften in ihrer praktischen Relevanz
erfolgen.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmung über den geänderten Beschlusstext:
Mehrheitlich zugestimmt gegen Fraktion Die Linke und Fraktion Deine Freunde bei Enthaltung der SPD-Fraktion. Herr Vincon (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss: geändert beschlossen
1.
Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für
das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 mit
folgenden Änderungen:
a.
§ 9
(Darbietung von Straßenmusik- und Schauspiel) wird in Absatz 1, Satz 2 wie
folgt geändert:
„Der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern ist grundsätzlich
verboten“
b.
§ 9
(Darbietung von Straßenmusik- und Schauspiel) wird in Absatz 1, Satz 5 wie
folgt geändert:
„…; der neue Standort muss im Stadtbezirk Nippes mindestens 200
Meter entfernt sein.“
c.
§ 25
(Nutzungsregelung für öffentliche Spiel- und Bolzplätze) wird in Absatz 2,
Buchstabe d) wie folgt geändert:
„das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen“
2.
Ergänzend
beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis
einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende
niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.
Abstimmungsergebnis:
Bei Enthaltung von Herrn Happe einstimmig beschlossen.
Beschluss: geändert beschlossen
Stellvertretende Bezirksbürgermeisterin Topp-Burghardt stellt den
Änderungsantrag zur Abstimmung:
Beschluss:
- Die Bezirksvertretung Kalk lehnt die 1. Änderungsverordnung zur
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14.
April 2014 in der vorliegenden Form ab und verweist sie zur Überarbeitung
zurück in die Verwaltung.
- Die Verwaltung wird gebeten nach umfangreichen Konsensgesprächen
mit den verschiedenen betroffenen Akteuren oder deren Vertretern wie zum
Beispiel Stadtsportbund, Domkapitel, Obdachlosenhilfe und Kultur
(Straßenmusiker, Straßenschauspieler) und dem neuen Stadtdirektor, die
dabei erzielten Ergebnisse in eine neue Vorlage einzuarbeiten und diese
den Gremien erneut vorzulegen.
3. Folgende
Beschlüsse und Anregungen der Bezirksvertretungen, sind ebenfalls aufzunehmen:
- §11a wird ersatzlos gestrichen
- § 25 wird neu formuliert:
(1) Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und
Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Der
Aufenthalt im öffentlichen Raum ist grundsätzlich jederzeit im Rahmen dieser
Stadtordnung und der geltenden Gesetze möglich.
(2) Auf öffentlichen
Spiel- und Bolzplätzen sind
a) der Konsum von alkoholischen Getränken, von
Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (z.B. E-Zigaretten, Shishas)
und anderen Drogen,
b)
das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen,
c)
das Befahren mit Kfz,
d)
die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen
verboten.
- Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung mit der Evaluation der
bisher existierenden Stadtordnung und auf der Basis einer Ist-Analyse
damit wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende
niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss: geändert beschlossen
Beschlüsse:
I.
Verweisungsantrag zu Ziffer 3 des Änderungsantrages der SPD-Fraktion:
Der Rat beschließt, Ziffer 3 des Änderungsantrages, der da lautet:
3.
Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf
der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche
begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.
zur weiteren Beratung in folgende Ausschüsse zu verweisen:
-
Ausschuss für Soziales und Senioren
-
Gesundheitsausschuss
-
Jugendhilfeausschuss
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen, der FDP-Fraktion, der AfD-Fraktion, der Gruppe pro Köln sowie
mit der Stimme von Ratsmitglied Wortmann (Freie Wähler Köln) zugestimmt.
II. Beschluss
gemäß Änderungsantrag der SPD-Fraktion:
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung in der geänderten
Fassung des Beschlusses des AVR am 12.12.2016, wird unter Streichung der Ziffer
3 und unter Ergänzung der Ziffer 2 des Verwaltungsvorschlags wie folgt geändert
(Ergänzung kursiv und fett
hervorgehoben):
1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1.
Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung -
KSO) vom 14. April 2014 mit den nachfolgen genannten Abweichungen:
a. § 9 Darbietung von Straßenmusik
und -schauspiel und anderer Straßenkunst
(1) Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30
Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass
unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder
vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf
keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so
zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar
ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort
darf pro Tag und Musiker nur einmal bezogen werden.
(2) Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern
und elektronischen Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere
Straßenkunst verboten. Das Umfeld des Domes um-fasst auf der Nordseite die
Domplatte einschließlich der Freitreppe und des unmittelbaren Bereichs vor dem
Treppenaufgang auf dem Bahnhofsvorplatz einschließlich Chargensheimerplatz. Auf
der Westseite das Domkloster einschließlich der Platzfläche am Römerbogen und
des Kardinal-Höffner-Platzes wie der Straßen Unter Fettenhennen und Domgässchen
sowie den Wallrafplatz. Auf der Südseite die Straßen Am Hof und
Bischofsgartenstraße ein-schließlich des gesamten Roncalliplatzes und der
Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes. Auf der Ostseite der Heinrich-Böll-Platz
und die Gebäudewand des Museum Ludwig. Der entsprechende Bereich ist in Anlage
1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
b. § 11 a Alkohol- und
Drogenkonsum in unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen
Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und
Schulen ist das Konsumieren von Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum
verboten.
c. § 24 Abs. 3 wird wie folgt neu
gefasst:
(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen
Spiel- und Bolzplätzen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und –spiele von
kommerziellen Sportanbietern oder ähnlich organisierten Gruppen sowie
Ligabetrieb grundsätzlich verboten.
d. § 25 Nutzungsregeln für
öffentliche Spiel- und Bolzplätze
(1) Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist
grundsätzlich täglich von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist
grundsätzlich bei Beachtung von Absatz 2 gestattet.
(2) Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind
a. der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken,
b. der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen
Er-zeugnissen (z.B. E-Zigaretten, Shishas) oder Drogen,
c. das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen,
d. das Befahren mit verbrennungsmotorbetriebenen Kfz und
e. die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen
verboten.
2. Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert, dem Rat
und seinen Gremien sowie den Bezirksvertretungen im ersten Quartal 2018 einen
Bericht über die Auswirkungen der KSO-Änderungen vorzulegen.
3. Die
ursprüngliche Ziffer 2. der Verwaltungsvorlage entfällt.
3. Ergänzend beauftragt der Rat die
Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse
wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige
Hilfsangebote zu entwickeln.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen, der Fraktion Die Linke., der FDP-Fraktion, der AfD-Fraktion, der
Gruppe pro Köln sowie mit der Stimme von Ratsmitglied Wortmann (Freie Wähler
Köln) abgelehnt.
III. Beschluss
gemäß Empfehlung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen /
Vergabe / Internationales aus seiner Sitzung am 12.12.2016:
1.
Der Rat der Stadt Köln beschließt die
1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung -
KSO) vom 14. April 2014 mit den nachfolgen genannten Abweichungen:
a. § 9 Darbietung von Straßenmusik und
–schauspiel und anderer Straßenkunst
(1)
Straßenmusik und –schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen
Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht
erheblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei
zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt
werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die
Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort
muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und
Musiker nur einmal bezogen werden.
(2)
Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen
Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst
verboten. Das Umfeld des Domes umfasst auf der Nordseite die Domplatte
einschließlich der Freitreppe und des unmittelbaren Bereichs vor dem
Treppenaufgang auf dem Bahnhofsvorplatz einschließlich Chargensheimerplatz. Auf
der Westseite das Domkloster einschließlich der Platzfläche am Römerbogen und
des Kardinal-Höffner-Platzes sowie der Straßen Unter Fettenhennen und
Domgässchen sowie den Wallrafplatz. Auf der Südseite die Straßen Am Hof und
Bischofsgartenstraße einschließlich des gesamten Roncalliplatzes und der
Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes. Auf der Ostseite der Heinrich-Böll-Platz
und die Gebäudewand des Museum Ludwig. Der entsprechende Bereich ist in Anlage
1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
b. § 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in
unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen
Im unmittelbaren
Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumieren von Alkohol
und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten.
c. § 24 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und –spiele von kommerziellen Sportanbietern oder ähnlich organisierten Gruppen sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten.
d. § 25 Nutzungsregeln für öffentliche
Spiel- und Bolzplätze
(1) Die
Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von
7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist grundsätzlich bei Beachtung
von Absatz 2 gestattet.
(2)
Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind
a. der Konsum und das Mitführen von
alkoholischen Getränken,
b. der
Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen
(z.B. E-Zigaretten,
Shishas) oder Drogen,
c. das Fahrradfahren von Jugendlichen und
Erwachsenen,
d. das Befahren mit
verbrennungsmotorbetriebenen Kfz und
e. die Einrichtung und Unterhaltung von
Feuerstellen verboten.
1.
Darüber hinaus wird die Verwaltung
aufgefordert, dem Rat und seinen Gremien sowie den Bezirksvertretungen im
ersten Quartal 2018 einen Bericht über die Auswirkungen der KSO-Änderungen
vorzulegen.
2.
Die ursprüngliche Ziffer 2. der
Verwaltungsvorlage entfällt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen, der FDP-Fraktion, der AfD-Fraktion, der Gruppe pro Köln sowie
mit der Stimme von Ratsmitglied Wortmann (Freie Wähler Köln) zugestimmt.
Beschluss: Kenntnis genommen