Beschluss: zurückgestellt
Die Bezirksvertretung Porz hat
die Verwaltung aufgefordert, in der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Porz
am 08.11.2016 einen Sachstandsbericht zu den Baggerseen (so. Alberty-Seen) in
Porz-Gremberghoven zu folgenden Punkten zu geben:
1) Wie lange werden die Seen noch ausgebaggert?
2) Sind Renaturierungsmaßnahmen erforderlich?
3) Kann der westlich
gelegene See nach der erfolgten Ausbaggerung für den
Freizeitsport genutzt werden?
Wenn ja, welche
Maßnahmen sind hierzu erforderlich?
4) Ist die Nutzung des
östlich gelegenen Sees nach vorheriger Verfüllung als
Industriefläche möglich?
Wenn ja, welche Maßnahmen sind hierzu erforderlich?
5) Ist die Verkehrssicherungspflicht an den Baggerseen
gewährleistet?
Die Verwaltung nimmt wie
folgt Stellung:
Zu 1) Wie lange werden
die Seen noch ausgebaggert?
Die Abgrabungstätigkeiten
in den beiden Albertyseen sind seit ca. Mitte der 90er Jahre abgeschlossen.
Zu 2) Sind
Renaturierungsmaßnahmen erforderlich?
Nach Beendigung der
Abgrabungstätigkeiten wurden Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt. Die
Maßnahmen sind abgeschlossen.
Neben den allgemeinen
Rekultivierungsmaßnahmen der Seen ist im nordwestlichen Bereich der westlichen
Kiesgrube (ehem. Alberty-Gelände) eine artenschutzrechtliche
Kompensationsmaßnahme, sogenannte CEF-Maßnahme, im Planfeststellungsbeschluss
zur Errichtung des ICE-Werkes in Köln-Nippes festgesetzt worden. Die
CEF-Maßnahme auf dem ehem. Alberty-Firmengelände wurde in 2014/15 bereits
umgesetzt. Die Maßnahme war Voraussetzung zur Erlangung der
Genehmigungsfähigkeit für das ICE-Werk und ist dauerhaft zu erhalten. Eine
Umnutzung der Fläche würde der Errichtung des ICE-Werkes die
Genehmigungsfähigkeit entziehen und ist daher strikt abzulehnen.
Zu 3) Kann der westlich
gelegene See nach der erfolgten Ausbaggerung für den Freizeitsport genutzt
werden?
Wenn ja, welche
Maßnahmen sind hierzu erforderlich?
Bei den Seen handelt es
sich um künstlich hergestellte Gewässer, die bei den Abgrabungstätigkeiten
entstanden sind. Die Bepflanzung und die Böschungsgestaltung wurden auf die
Einbindung des Gewässers in Natur und Landschaft ausgelegt. Für eine
Freizeitnutzung und Freigabe der Flächen für die Öffentlichkeit wäre eine
völlige Umgestaltung des Uferbereiches einschließlich einer Neugestaltung der
Böschungen erforderlich, um die Verkehrssicherungspflicht erfüllen zu können.
Konkrete Maßnahmen wären im Rahmen einer Risikoanalyse zu ermitteln und die
notwendigen Herrichtungsmaßnahmen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie zu
beschreiben. Erfahrungsgemäß sind Vorhaben dieser Art technisch und rechtlich
schwer umsetzbar und wirtschaftlich mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden.
Bei Messungen des Grundwassers im Bereich von Gremberghoven wurden zudem
Verunreinigungen mit PFT - perfluorierten Tensiden – festgestellt (siehe dazu
die Darstellung von Schadstofffahnen auf http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/umwelt-tiere/wasser-boden-altlasten/pft-koeln). Die grundwassergespeisten Albertyseen sind
ebenfalls davon betroffen. Die PFT-Konzentrationen in den Seen liegen zurzeit
bei unter 0,2 Mikrogramm pro Liter und damit noch unter dem Trinkwasserleitwert
von 0,3 Mikrogramm pro Liter. Vorsorglich wurden an den Seen Untersuchungen an
Fischen wegen der Nutzung als Angelgewässer veranlasst. Recherchen zu den
Verursachern und zu den Örtlichkeiten, von denen die Verunreinigung ausgeht,
werden vom Umweltamt zurzeit durchgeführt. Prognosen über die langfristige
Entwicklung der PFT-Konzentrationen in den Seen sind aktuell nicht möglich.
Eine Freigabe der
Albertyseen für eine Freizeitnutzung (z.B. Badenutzung) erscheint vor diesem
Hintergrund nicht zweckmäßig.
Die westliche (südliche)
Kiesgrube ist Teil des Landschaftsschutzgebietes L 23. Es finden sich im
direkten Seeumfeld beispielsweise große Populationen von Kreuzkröten (Bufo
calamita), Wechselkröten (Bufo viridis), Mauereidechsen (Podarcis
muralis) und Zauneidechsen (Lacerta agilis). Diverse Brut- und
Rastvögel sowie Durchzügler nutzen die Hangbereiche um die Alberty-Seen und die
Wasserflächen der Seen als Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten sowie als
Nahrungshabitate. Die westliche Kiesgrube fungiert als Fortpflanzungs- und
Ruhestätte von mindestens den o.g. vier streng geschützten Wirbeltierarten
(Zauneidechse, Mauereidechse, Kreuzkröte, Wechselkröte). Eine Inanspruchnahme
dieser Flächen oder Störung ihrer Funktion erfüllt artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände und ist damit generell verboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Eine
Freizeitnutzung ist mit den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht
vereinbar.
Der in der Nähe gelegene
Rather See befindet sich momentan im Verfahren zur Herstellung als Freizeitsee.
Mit einer Entfernung von 3 km Luftlinie liegt dieser in einer zumutbaren
Entfernung zu den Kiesseen Gremberghoven und bietet eine gute Alternative.
Hiermit wird dem politischen Wunsch nach einer offiziellen Bademöglichkeit im
rechtsrheinischen Köln nachgekommen.
Zu 4) Ist die Nutzung
des östlich gelegenen Sees nach vorheriger Verfüllung als Industriefläche
möglich?
Wenn ja, welche
Maßnahmen sind hierzu erforderlich?
Es wird auf die allgemeine
Ausführung zu Ziff. 3 verwiesen.
Die östliche (nördliche)
Kiesgrube ist im rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Köln von 1991 als
Naturschutzgebiet N 18 „Kiesgrubensee Gremberghoven“ festgesetzt. Der
Schutzzweck des Gebietes dient „der Erhaltung und Wiederherstellung eines
ungestörten Lebensraumes für bedrohte Wasservögel“. Aufgrund der
Unzugänglichkeit und Flächengröße ist der See von regionaler Bedeutung als
Lebensraum für Wasservögel, insbesondere auch als Rast- und Nahrungsbiotop für
Durchzügler. Das von Steilufern und einer fast durchgehenden Tiefwasserzone
geprägte Abgrabungsgewässer weist eine hohe strukturelle Vielfalt und einen
ungewöhnlichen Artenreichtum auf. Darüber hinaus kommen auch hier in den
Böschungsbereichen die bereits o.g. vier Arten Zauneidechse, Mauereidechse,
Kreuzkröte, Wechselkröte vor. Die nordöstliche Böschung des östlichen Gewässers
wurde im Zuge des Baus der ICE-Trasse neu ausgebildet. Hierdurch ist ein
trockener sonnenbeschienener Standort entstanden, auf dem besonders
trockenheitsliebende Tier- und Pflanzenarten (u.a. einige Rote Liste-Arten)
vorkommen. Eine Verfüllung der Fläche mit einer anschließenden Nutzung als
Industriegebiet ist mit den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht vereinbar.
Zu 5) Ist die
Verkehrssicherungspflicht an den Baggerseen gewährleistet?
Das Maß und der Umfang der
Verkehrssicherungspflicht sind abhängig von der vorhandenen bzw. geplanten
Nutzung.
Die Durchführung und
Unterhaltung der Einrichtungen zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht
obliegt dem Grundstückseigentümer.
Die Gewässer befinden sich
im Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturschutzgebiet. Sie sind nicht
uneingeschränkt öffentlich zugänglich. Vor diesem Hintergrund gelten die der
Verwaltung bekannten Maßnahmen zur Verkehrssicherung als hinreichend. Sollte
eine andere Nutzung (z.B. Freizeitnutzung) vorgesehen werden, wären weitaus
höhere Anforderungen an die Verkehrssicherheit zu stellen.
Beschluss: Kenntnis genommen
Die Bezirksvertretung Porz hat
die Verwaltung aufgefordert, in der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Porz
am 08.11.2016 einen Sachstandsbericht zu den Baggerseen (so. Alberty-Seen) in
Porz-Gremberghoven zu folgenden Punkten zu geben:
1) Wie lange werden die Seen noch ausgebaggert?
2) Sind Renaturierungsmaßnahmen erforderlich?
3) Kann der westlich
gelegene See nach der erfolgten Ausbaggerung für den
Freizeitsport genutzt werden?
Wenn ja, welche
Maßnahmen sind hierzu erforderlich?
4) Ist die Nutzung des
östlich gelegenen Sees nach vorheriger Verfüllung als
Industriefläche möglich?
Wenn ja, welche Maßnahmen sind hierzu erforderlich?
5) Ist die Verkehrssicherungspflicht an den Baggerseen
gewährleistet?
Die Verwaltung nimmt wie
folgt Stellung:
Zu 1) Wie lange werden
die Seen noch ausgebaggert?
Die Abgrabungstätigkeiten
in den beiden Albertyseen sind seit ca. Mitte der 90er Jahre abgeschlossen.
Zu 2) Sind
Renaturierungsmaßnahmen erforderlich?
Nach Beendigung der
Abgrabungstätigkeiten wurden Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt. Die
Maßnahmen sind abgeschlossen.
Neben den allgemeinen
Rekultivierungsmaßnahmen der Seen ist im nordwestlichen Bereich der westlichen
Kiesgrube (ehem. Alberty-Gelände) eine artenschutzrechtliche
Kompensationsmaßnahme, sogenannte CEF-Maßnahme, im Planfeststellungsbeschluss
zur Errichtung des ICE-Werkes in Köln-Nippes festgesetzt worden. Die
CEF-Maßnahme auf dem ehem. Alberty-Firmengelände wurde in 2014/15 bereits
umgesetzt. Die Maßnahme war Voraussetzung zur Erlangung der
Genehmigungsfähigkeit für das ICE-Werk und ist dauerhaft zu erhalten. Eine
Umnutzung der Fläche würde der Errichtung des ICE-Werkes die
Genehmigungsfähigkeit entziehen und ist daher strikt abzulehnen.
Zu 3) Kann der westlich
gelegene See nach der erfolgten Ausbaggerung für den Freizeitsport genutzt
werden?
Wenn ja, welche
Maßnahmen sind hierzu erforderlich?
Bei den Seen handelt es
sich um künstlich hergestellte Gewässer, die bei den Abgrabungstätigkeiten
entstanden sind. Die Bepflanzung und die Böschungsgestaltung wurden auf die
Einbindung des Gewässers in Natur und Landschaft ausgelegt. Für eine
Freizeitnutzung und Freigabe der Flächen für die Öffentlichkeit wäre eine
völlige Umgestaltung des Uferbereiches einschließlich einer Neugestaltung der
Böschungen erforderlich, um die Verkehrssicherungspflicht erfüllen zu können.
Konkrete Maßnahmen wären im Rahmen einer Risikoanalyse zu ermitteln und die
notwendigen Herrichtungsmaßnahmen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie zu
beschreiben. Erfahrungsgemäß sind Vorhaben dieser Art technisch und rechtlich
schwer umsetzbar und wirtschaftlich mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden.
Bei Messungen des Grundwassers im Bereich von Gremberghoven wurden zudem
Verunreinigungen mit PFT - perfluorierten Tensiden – festgestellt (siehe dazu
die Darstellung von Schadstofffahnen auf http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/umwelt-tiere/wasser-boden-altlasten/pft-koeln). Die grundwassergespeisten Albertyseen sind
ebenfalls davon betroffen. Die PFT-Konzentrationen in den Seen liegen zurzeit
bei unter 0,2 Mikrogramm pro Liter und damit noch unter dem Trinkwasserleitwert
von 0,3 Mikrogramm pro Liter. Vorsorglich wurden an den Seen Untersuchungen an
Fischen wegen der Nutzung als Angelgewässer veranlasst. Recherchen zu den
Verursachern und zu den Örtlichkeiten, von denen die Verunreinigung ausgeht,
werden vom Umweltamt zurzeit durchgeführt. Prognosen über die langfristige
Entwicklung der PFT-Konzentrationen in den Seen sind aktuell nicht möglich.
Eine Freigabe der
Albertyseen für eine Freizeitnutzung (z.B. Badenutzung) erscheint vor diesem
Hintergrund nicht zweckmäßig.
Die westliche (südliche)
Kiesgrube ist Teil des Landschaftsschutzgebietes L 23. Es finden sich im
direkten Seeumfeld beispielsweise große Populationen von Kreuzkröten (Bufo
calamita), Wechselkröten (Bufo viridis), Mauereidechsen (Podarcis
muralis) und Zauneidechsen (Lacerta agilis). Diverse Brut- und
Rastvögel sowie Durchzügler nutzen die Hangbereiche um die Alberty-Seen und die
Wasserflächen der Seen als Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten sowie als
Nahrungshabitate. Die westliche Kiesgrube fungiert als Fortpflanzungs- und
Ruhestätte von mindestens den o.g. vier streng geschützten Wirbeltierarten
(Zauneidechse, Mauereidechse, Kreuzkröte, Wechselkröte). Eine Inanspruchnahme
dieser Flächen oder Störung ihrer Funktion erfüllt artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände und ist damit generell verboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Eine
Freizeitnutzung ist mit den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht
vereinbar.
Der in der Nähe gelegene
Rather See befindet sich momentan im Verfahren zur Herstellung als Freizeitsee.
Mit einer Entfernung von 3 km Luftlinie liegt dieser in einer zumutbaren
Entfernung zu den Kiesseen Gremberghoven und bietet eine gute Alternative.
Hiermit wird dem politischen Wunsch nach einer offiziellen Bademöglichkeit im
rechtsrheinischen Köln nachgekommen.
Zu 4) Ist die Nutzung
des östlich gelegenen Sees nach vorheriger Verfüllung als Industriefläche
möglich?
Wenn ja, welche
Maßnahmen sind hierzu erforderlich?
Es wird auf die allgemeine
Ausführung zu Ziff. 3 verwiesen.
Die östliche (nördliche)
Kiesgrube ist im rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Köln von 1991 als
Naturschutzgebiet N 18 „Kiesgrubensee Gremberghoven“ festgesetzt. Der
Schutzzweck des Gebietes dient „der Erhaltung und Wiederherstellung eines
ungestörten Lebensraumes für bedrohte Wasservögel“. Aufgrund der
Unzugänglichkeit und Flächengröße ist der See von regionaler Bedeutung als
Lebensraum für Wasservögel, insbesondere auch als Rast- und Nahrungsbiotop für
Durchzügler. Das von Steilufern und einer fast durchgehenden Tiefwasserzone
geprägte Abgrabungsgewässer weist eine hohe strukturelle Vielfalt und einen
ungewöhnlichen Artenreichtum auf. Darüber hinaus kommen auch hier in den
Böschungsbereichen die bereits o.g. vier Arten Zauneidechse, Mauereidechse,
Kreuzkröte, Wechselkröte vor. Die nordöstliche Böschung des östlichen Gewässers
wurde im Zuge des Baus der ICE-Trasse neu ausgebildet. Hierdurch ist ein
trockener sonnenbeschienener Standort entstanden, auf dem besonders
trockenheitsliebende Tier- und Pflanzenarten (u.a. einige Rote Liste-Arten)
vorkommen. Eine Verfüllung der Fläche mit einer anschließenden Nutzung als
Industriegebiet ist mit den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht vereinbar.
Zu 5) Ist die
Verkehrssicherungspflicht an den Baggerseen gewährleistet?
Das Maß und der Umfang der
Verkehrssicherungspflicht sind abhängig von der vorhandenen bzw. geplanten
Nutzung.
Die Durchführung und
Unterhaltung der Einrichtungen zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht
obliegt dem Grundstückseigentümer.
Die Gewässer befinden sich
im Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturschutzgebiet. Sie sind nicht
uneingeschränkt öffentlich zugänglich. Vor diesem Hintergrund gelten die der
Verwaltung bekannten Maßnahmen zur Verkehrssicherung als hinreichend. Sollte
eine andere Nutzung (z.B. Freizeitnutzung) vorgesehen werden, wären weitaus
höhere Anforderungen an die Verkehrssicherheit zu stellen.