Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Ausschuss Schule und Weiterbildung empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, wie folgt zu beschließen:
- „Der Rat beschließt gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW die Zügigkeitserweiterung des Deutzer Gymnasiums, Schaurtestraße 1 in 50679 Köln-Deutz von 2 Zügen auf 3 Züge in der Sekundarstufe I und von 3 Zügen auf 5 Züge in der Sekundarstufe II zum Schuljahr 2017/18.
- Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen.
- Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: ungeändert empfohlen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung 1 empfiehlt folgenden
Beschluss:
- Der Rat beschließt gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW die Zügigkeitserweiterung des Deutzer Gymnasiums, Schaurtestraße 1 in 50679 Köln-Deutz von 2 Zügen auf 3 Züge in der Sekundarstufe I und von 3 Zügen auf 5 Züge in der Sekundarstufe II zum Schuljahr 2017/18.
- Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen.
- Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Rat beschließt gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW die Zügigkeitserweiterung des Deutzer Gymnasiums, Schaurtestraße 1 in 50679 Köln-Deutz von 2 Zügen auf 3 Züge in der Sekundarstufe I und von 3 Zügen auf 5 Züge in der Sekundarstufe II zum Schuljahr 2017/18.
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen.
3. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.