Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

Der Ausschuss Schule und Weiterbildung empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, wie folgt zu beschließen:

  1. „Der Rat beschließt gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW die Zügigkeitserweiterung des Deutzer Gymnasiums, Schaurtestraße 1 in 50679 Köln-Deutz von 2 Zügen auf 3 Züge in der Sekundarstufe I und von 3 Zügen auf 5 Züge in der Sekundarstufe II zum Schuljahr 2017/18.
  2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen.
  3. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.“


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

Beschluss: ungeändert empfohlen


Beschluss:

Die Bezirksvertretung 1 empfiehlt folgenden Beschluss:

 

  1. Der Rat beschließt gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW die Zügigkeitserweiterung des Deutzer Gymnasiums, Schaurtestraße 1 in 50679 Köln-Deutz von 2 Zügen auf 3 Züge in der Sekundarstufe I und von 3 Zügen auf 5 Züge in der Sekundarstufe II zum Schuljahr 2017/18.
  2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen.
  3. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

 

Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

 

1.      Der Rat beschließt gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW die Zügigkeitserweiterung des Deutzer Gymnasiums, Schaurtestraße 1 in 50679 Köln-Deutz von 2 Zügen auf 3 Züge in der Sekundarstufe I und von 3 Zügen auf 5 Züge in der Sekundarstufe II zum Schuljahr 2017/18.

 

2.      Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen.

 

3.      Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

 



Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.