Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen
Beschluss: geändert beschlossen
Bezirksbürgermeister Pagano
stellt zunächst den Änderungsantrag der CDU-Fraktion zur Abstimmung:
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Kalk
empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die als
Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender
Änderungen:
4. Neufassung von §
24 Hauptsatzung:
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalls
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als
Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 32 gezahlt, es sei denn,
dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere ....
(3) Der
Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich
der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt)
bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für
Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der
Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion DIE LINKE. zugestimmt.
Anschließend stellt
er den so geänderten Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung:
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Kalk
empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die als
Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender
Änderungen:
4. Neufassung von §
24 Hauptsatzung:
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalls
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als
Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 32 gezahlt, es sei denn,
dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere ....
(3) Der
Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich
der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt)
bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für
Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der
Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE. zugestimmt.
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld bittet den Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln mit folgender Änderungen in § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung:
§ 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden wie folgt gefasst:
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in angemessener Höhe gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
…
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird als volle Stunde gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr, mit Ausnahme der Fahrzeiten, wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die
Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
Der
Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Köln.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen.
Beschluss: zurückgestellt
Wegen Beratungsbedarf geschoben.
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Beschluss, geändert:
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die als Anlage 2 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen:
4. Neufassung von § 24
Hauptsatzung:
§
24 Hauptsatzung
Ersatz
des Verdienstausfalls
(
§ 45, § 27 Abs. 7 GO )
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als Ersatz des
Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 32 € gezahlt, es sein denn, das
ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere…
(3) Der
Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (
einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je ½ Stunde für Hin-
und Rückfahrt ) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll
gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr
mit Ausnahme der Fahrtzeiten
wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt, bei Enthaltung von Deine Freunde.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt die beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln.
16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) hat der Rat in seiner Sitzung vom ____________ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt geändert durch die 15. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 15.03.2016, beschlossen:
§ 1
Das Inhaltsverzeichnis und die nachfolgenden Paragraphen der Hauptsatzung werden wie folgt geändert:
1. Inhaltsverzeichnis
und Überschrift zu § 20
Die Bezeichnung „§ 20 Hauptsatzung“ wird jeweils durch „§ 20 Hauptausschuss“ ersetzt.
2. Anpassung der
Überschrift zu § 6
Im Klammerzusatz der Überschrift zu § 6 wird „§ 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz“ durch „§ 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
3. Neufassung von §
6 Abs. 3
(3) Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Die
Erklärungen der Ratsmitglieder, der Mitglieder der Ausschüsse und
Bezirksvertretungen werden mit Ausnahme der Angaben zu Abs. 1 lit. a) bis d)
auf der städtischen Internetseite veröffentlicht. Nach Ablauf der Wahlperiode
oder beim vorzeitigen Ausscheiden sind die gespeicherten Daten der
ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.
4. Neufassung von §
24 Hauptsatzung
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalles
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer
Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder des Integrationsrates hat Anspruch
auf Ersatz des Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht,
soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus
Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt
werden können, bleibt außer Betracht.
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird
mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 17 € gezahlt, es sei denn, dass
ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere
Entschädigung wird in folgendem Umfang gezahlt:
1.
Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der
tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;
2.
Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine
Verdienstausfallpauschale, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft
gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
(3) Der Verdienstausfall wird für die
versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen
durchschnittlichen Fahrzeiten) bis zum Höchstbetrag von 80 €/Stunde
gewährt. Für Zeiten nach 20 Uhr wird grundsätzlich kein Verdienstausfall
erstattet.
(4) Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen und
nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Ersatz des Verdienstausfalls gezahlt.
5. Neufassung von § 26 Hauptsatzung
§ 26 Hauptsatzung
Sonderaufwandsentschädigungen
(§ 36 Abs. 4 GO, § 46 GO)
(1) Neben den Entschädigungen nach §§ 24 und
25 erhalten eine Aufwandsentschädigung
-
die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters (§ 67 GO NRW),
-
die
Vorsitzenden von Ratsausschüssen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses sowie
-
Fraktionsvorsitzende
und
- bei Fraktionen mit mindestens acht
Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16
Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei
stellvertretende Vorsitzende.
Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu
gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer
Fraktion ist.
(2) Auf Ebene der Bezirksvertretungen
erhalten eine gesonderte Aufwandsentschädigung die
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, deren/dessen
Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende.
(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der
Entschädigungsverordnung.
§ 2
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
beschlossen
Beschluss: geändert beschlossen
Herr Bezirksbürgermeister Mike Homann stellt zunächst den Änderungsantrag (TOP 9.2.6.1) der CDU Fraktion zur Abstimmung.
1.
Beschluss
Die
Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die als
Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender
Änderungen:
4.
Neufassung von § 24 Hauptsatzung:
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalls
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als Ersatz des
Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 32 € gezahlt, es sei denn,
dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere ....
(3) Der
Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich
der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt)
bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für
Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der
Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt
mit 4 Stimmen der CDU Fraktion, 2 Stimmen der SPD Fraktion gegen 2 Stimmen der
Fraktion Die Grünen und einer Stimme der CDU Fraktion bei Enthaltung von
einer Stimme der Fraktion Die Grünen, 2
Stimmen der FDP Fraktion, einer Stimme der SPD Fraktion und der Stimme von
Herrn Ilg.
(nicht anwesend: Herr Bronisz, Herr Pavegos, Frau
Bussmann, Frau Sandow und Herr Theilen-von Wrochem)
Die
Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
2.
Beschluss:
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen:
4.
Neufassung von § 24 Hauptsatzung:
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalls
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als Ersatz des
Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 32 € gezahlt, es sei denn,
dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere ....
(3) Der
Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich
der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt)
bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für
Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der
Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung von Herrn Ilg.
(nicht anwesend: Herr Bronisz, Herr Pavegos, Frau
Bussmann und Herr Theilen-von Wrochem)
Beschluss: geändert beschlossen
Anschließend nimmt die Bezirksvertretung Nippes nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, abweichend wie folgt zu entscheiden:
„Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16.
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung
folgender Änderungen:
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 32,00 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere ....
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von € 80,00/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr wird mit Ausnahme der Fahrzeiten grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen.
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Beschluss:
ohne Votum in den Rat verwiesen
Abstimmungsergebnis:
einstimmig zugestimmt
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Beschluss:
Der Rat beschließt die als
Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln.
Die
Bezirksvertretung Porz beschließt dem Rat zu empfehlen, folgenden geänderten
Beschluss, analog der Empfehlung der BV8, zu fassen:
Der
Rat beschließt die der Vorlage 0207/2017 als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender
Änderungen:
4.
Neufassung von § 24 Hauptsatzung:
§
24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
§
24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(3)
Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit
(einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens
jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag
gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für
Zeiten nach 20 Uhr wird auf begründeten
Antrag Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Bei Enthaltung von Frau Wilden (Pro Köln) einstimmig in geänderter Form empfohlen.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.