Beschluss: zurückgestellt
Die Beschlussvorlage wird zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 12.06.2017 geschoben. Vor Beschlussfassung soll durch die Verwaltung eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt werden.
Beschluss: zurückgestellt
Zurückgestellt bis zur Sitzung am 10.07.2017.
Beschluss: zurückgestellt
Zurückgestellt bis zur Sitzung am 11.09.2017
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss: zurückgestellt
Zurückgestellt bis zur Sitzung am 04.12.2017
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld beauftragt die Verwaltung mit der Einrichtung der Bewohnerparkgebiete Ehrenfeld I, II, III und IV auf der Grundlage des Parkraumkonzeptes (Anlage 1).
Nach Einführung der neuen Parkregelung werden von der Verwaltung notwendige Optimierungen in Abstimmung mit der Bezirksvertretung durchgeführt.
Die Bezirksvertretung
Ehrenfeld beschließt, den Beschluss zum Bewohnerparken derart zu erweitern,
dass die Barrierefreiheit und somit eine Restgehwegbreite ≥ 2m
Berücksichtigung findet.
Die auf der Grundlage
des Parkraumkonzeptes für Ehrenfeld eingeführten Bewohnerparkgebiete
werden auf ihre Wirksamkeit im Sinne einer verbesserten Parkraumnutzung ständig
überprüft und das Ergebnis der Überprüfung soll der BV 4 jährlich, ggf. mit
Änderungsvorschlägen, vorgelegt werden. Nach zustimmendem Beschluss der BV 4
sollen neue Parkregelung und notwendige Verbesserungen von der Verwaltung in
der Ausführung des Parkraumkonzeptes vorgenommen werden.
Die Verwaltung soll
unverzüglich mit Verkehrszählungen in den an die Bewohnerparkgebiete
angrenzenden Stadtteile in Alt- und Neu-Ehrenfeld beginnen und die Einrichtung
von weiteren Bewohnerparkgebieten vorbereiten. Die Ergebnisse sollen bis zum
31. Juli 2018 der Bezirksvertretung vorgelegt werden.
Die Verwaltung prüft,
ob in den Bewohnerpark-Gebieten 30 % der Parkplätze als reine
Bewohnerparkplätze ausgewiesen werden können.
Die Weinsbergstraße
wird auf der Seite des Melatenfriedhofs aus dem Bewohnerparken ausgenommen
(Regelung wie auf der Venloer Str.).
Bewohner und
Bewohnerinnen ohne eigenen PKW aber mit einer Mitgliedschaft in einer
Car-Sharing-Organisation die Möglichkeit sollen die Möglichkeit haben einen
Parkausweis zu nutzen. Ihr Name kann zum Beispiel im Kennzeichenfeld des
Parkausweises eingetragen werden. Das Bewohnerparkvorrecht gilt dann nur für
das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeugs der
Car-Sharing-Organisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug).
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der FDP/ Piraten-Fraktion.