Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat beschließt

1.         den Einleitungsbeschluss vom 09. November 2017 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) um das Teilgrundstück Vogelsanger Straße 321 –Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld-zu verkleinern

2.         über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Grundstück der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB), dem Grundstück "Alte Wagenfabrik" und der rückwärtigen Grundstücksgrenze Vogelsanger Straße 321 in Köln-Ehrenfeld —Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3;

3.         den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ergänzen;

4.         den Bebauungsplan Nummer 63465/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

 




Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt.

Beschluss: zurückgestellt


Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:

 

Die Beschlussfassung wird bis zur Sitzung am 15.11.2018 vertagt.




Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion bei Enthaltung SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke

Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Beschlusses:

Der Rat beschließt

1.         den Einleitungsbeschluss vom 09. November 2017 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) um das Teilgrundstück Vogelsanger Straße 321 –Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld-zu verkleinern

2.         über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Grundstück der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB), dem Grundstück "Alte Wagenfabrik" und der rückwärtigen Grundstücksgrenze Vogelsanger Straße 321 in Köln-Ehrenfeld —Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3;

3.         den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ergänzen;

4.         den Bebauungsplan Nummer 63465/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

 



Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

Der Rat beschließt

1.         den Einleitungsbeschluss vom 09. November 2017 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) um das Teilgrundstück Vogelsanger Straße 321 –Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld-zu verkleinern

2.         über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Grundstück der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB), dem Grundstück "Alte Wagenfabrik" und der rückwärtigen Grundstücksgrenze Vogelsanger Straße 321 in Köln-Ehrenfeld —Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3;

3.         den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ergänzen;

4.         den Bebauungsplan Nummer 63465/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.