Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt
1. den Einleitungsbeschluss vom 09. November 2017 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) um das Teilgrundstück Vogelsanger Straße 321 –Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld-zu verkleinern
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Grundstück der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB), dem Grundstück "Alte Wagenfabrik" und der rückwärtigen Grundstücksgrenze Vogelsanger Straße 321 in Köln-Ehrenfeld —Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3;
3. den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ergänzen;
4. den Bebauungsplan Nummer 63465/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: zurückgestellt
Antrag der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen:
Die Beschlussfassung wird bis zur Sitzung am 15.11.2018 vertagt.
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion bei Enthaltung SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke
Beschluss: zurückgestellt
Die Angelegenheit wurde zurückgestellt.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Beschlusses:
Der Rat beschließt
1. den Einleitungsbeschluss vom 09. November 2017 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) um das Teilgrundstück Vogelsanger Straße 321 –Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld-zu verkleinern
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Grundstück der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB), dem Grundstück "Alte Wagenfabrik" und der rückwärtigen Grundstücksgrenze Vogelsanger Straße 321 in Köln-Ehrenfeld —Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3;
3. den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 63465/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ergänzen;
4. den Bebauungsplan Nummer 63465/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der
Rat beschließt
1. den Einleitungsbeschluss vom 09.
November 2017 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener
Bebauungsplan) um das Teilgrundstück Vogelsanger Straße 321 –Arbeitstitel:
Neubau Campus Alte Wagenfabrik in Köln-Ehrenfeld-zu verkleinern
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf
Nummer 63465/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Grundstück der
Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB), dem Grundstück "Alte
Wagenfabrik" und der rückwärtigen Grundstücksgrenze Vogelsanger Straße 321
in Köln-Ehrenfeld —Arbeitstitel: Neubau Campus Alte Wagenfabrik in
Köln-Ehrenfeld— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 3;
3. den Bebauungsplan-Entwurf Nummer
63465/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ergänzen;
4. den Bebauungsplan Nummer 63465/02 mit
gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit
§ 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9
Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.