Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
§ 2Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeitsordnung
wird wie folgt ersetzt:
ALT |
NEU |
6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB,
wenn die Größe des zu bebauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von
besonderem öffentlichen Interesse ist; |
6.7 Information über Bauvorhaben nach §
34 BauGB sowie innerhalb eines
rechtsgültigen Bebauungsplans, wenn die Größe des zu bebauenden
Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen Interesse
ist; Dies gilt
auch für Bauvorhaben, bei denen ein Vorhabenträger für Flächen, die in einem
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen, einzelne Bauanträge stellt. |
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.