Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

 

§ 2Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt ersetzt:

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NEU

6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Größe des zu bebauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen Interesse ist;

6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB sowie innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplans, wenn die Größe des zu bebauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen Interesse ist;

Dies gilt auch für Bauvorhaben, bei denen ein Vorhabenträger für Flächen, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen, einzelne Bauanträge stellt.

 

 

 



Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt.