Beschluss: im ersten Durchgang verwiesen
Beschluss:
Der Ausschuss Umwelt und Grün verweist die
Beschlussvorlage in die nachfolgenden Gremien und bittet anschließend um
Wiedervorlage.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: Kenntnis genommen
Beschluss:
Der Naturschutzbeirat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Mit 11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt.
Beschluss: ungeändert empfohlen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt
folgenden Beschluss:
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die
zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und
Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12.
Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die
zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und
Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12.
Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen bei Enthaltung von Herrn Urmetzer (FDP)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die
zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und
Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12.
Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen die Fraktion DIE LINKE. zugestimmt.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die
zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und
Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12.
Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
Nicht anwesend: Herr
Lhotka, Frau Rittner, Herr Born (CDU),
Frau Klein, Herr Weber-Baronowsky (Grüne)
Herr Fiedler, Frau Dr. Lerch (SPD)
Herr Kremers (FWK)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem
Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die
zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und
Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12.
Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen
Beschluss: zurückgestellt
Der Stadtentwicklungsausschuss stellt die Angelegenheit zurück, um die noch offenen Voten der Bezirksvertretungen Rodenkirchen, Ehrenfeld, Nippes und Porz abzuwarten.
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Die Bezirksvertretung nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die
zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und
Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12.
Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November
2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. und
3.
dass die
folgenden Anregungen und Änderungen der Bezirksvertretung Nippes zu
berücksichtigen sind:
a)
Naturschutzgebiete
Fluggeräte (12. S. 10)
Unberührt davon sind:
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die
Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen
Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG
unproblematischen Höhe.
Veranstaltungen (31. S. 14)
Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B.
BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit
weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt
werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die
anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht
genehmigungspflichtig.
b)
Landschaftsschutzgebiete
Verbot Fluggeräte (12. S. 29)
die Benutzung von Motorflugmodellen
inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell-
sport-Flugplätze).
Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren
Grüngürtel. Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine
Geräuschentwicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als
30 km/h fliegen.
Unberührt davon ist (weiterer Punkt):
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die
Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen
Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG
unproblematischen Höhe.
Veranstaltungsverbot (30. S. 33)
Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B.
BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit
weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt
werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die
anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht
genehmigungspflichtig.
Feuerwerk (17. S. 31)
Streiche Ausnahmen:
das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 auf Bezirkssportanlagen, Sportplätzen und
Festplätzen in siedlungsnahen Bereichen.
c)
Geschützter
Landschaftsbestandteil
Verbot Modellflugzeuge (12. S. 56)
Unberührt davon ist:
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung
von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B.
Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen
Höhe.
Feuerwerk (17. S 57)
Streiche Ausnahme:
das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen.
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
7.3 Fortschreibung
des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss
2414/2019
Änderungsantrag
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen „Fortschreibung des Landschaftsplan Köln (12.
Änderung)“
AN/0549/2020
I.
Abstimmung über den Änderungsantrag der
Fraktion Bündnis 90 /Die
Grünen
Beschluss:
- Im Bereich Naturschutzgebiete (NSG) unter
UNTER FLUGGERÄTE (12. S. 10)
Unberührt davon
ist:
Einsätze von
unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von
Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B.
Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen
Höhe.
UNTER VERANSTALTUNGEN (31. S. 14)
Davon unbenommen
sind:
Exkursions-Veranstaltungen
von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV,
SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die
auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger
entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen
Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.
- Im Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG)
unter
UNTER VERBOT FLUGGERÄTE (12. S. 30)
die Benutzung von
Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell-
sport-Flugplätze).
Hierzu zählen
auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. Außerhalb
von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von 78 dB (A)
nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen.
Unberührt davon
ist (weiterer Punkt):
Einsätze von
unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von
Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B.
Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen
Höhe.
UNTER VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33)
Davon unbenommen
sind:
Exkursions-Veranstaltungen
von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV,
SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die
auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger
entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen
Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.
- Im Bereich Geschützter
Landschaftsbestandteil (GLB)
UNTER VERBOT MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56)
Unberührt davon
ist:
Einsätze von
unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von
Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B.
Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen
Höhe.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
zugestimmt.
II.
Abstimmung
über die geänderte Beschlussvorlage
Beschluss:
Der Rat beschließt,
- gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
- den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
- folgende Änderungen sind im Text
vorzunehmen.
- Im
Bereich Naturschutzgebiete (NSG) unter
UNTER
FLUGGERÄTE (12. S. 10)
Unberührt davon ist:
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit
Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten,
Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den
Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.
UNTER
VERANSTALTUNGEN (31. S. 14)
Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten
Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger,
Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den
genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet
die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen
anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.
- Im
Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG) unter
UNTER VERBOT
FLUGGERÄTE (12. S. 30)
die Benutzung von Motorflugmodellen inner-
halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell- sport-Flugplätze).
Hierzu zählen auch alle nicht
innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. Außerhalb von
Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von 78 dB (A)
nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen.
Unberührt davon ist (weiterer Punkt):
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit
Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten,
Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den
Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.
UNTER
VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33)
Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten
Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger,
Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten
Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf
Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen
anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.
- Im
Bereich Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB)
UNTER VERBOT
MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56)
Unberührt davon ist:
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit
Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten,
Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport
in einer für das NSG unproblematischen Höhe.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: ungeändert empfohlen
Beschluss
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem
Rat der Stadt Köln, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz
vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum
Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und Anregungen
gemäß Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12.
Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: ungeändert empfohlen
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner
Sitzung am 07.05.2020 die
Angelegenheit zunächst zurückgestellt, um die noch offenen Voten der
Bezirksvertretungen Rodenkirchen, Ehrenfeld, Nippes und Porz abzuwarten.
Die Fraktion Die Grünen hatte einen
Ergänzungsantrag gestellt, dieser wird aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen
(keine Diskussion) als Erklärung zu Protokoll gegeben:
„Die Fraktion Die Grünen
der Bezirksvertretung Rodenkirchen empfehlen dem Rat, die Untere
Naturschutzbehörde zu verpflichten, dem Naturschutzbeirat alle zur Genehmigung
vorgesehenen Ausnahmen mitzuteilen, ihre Einordnung in typische Fälle zu
begründen und bei Bedarf zu erläutern.
Begründung:
Die
bisher vom Beirat im sogenannten Befreiungsverfahren zu genehmigenden Vorlagen
könnten nach neuer Vorgehensweise der Beurteilung durch den Naturschutzbeirat,
ob typisch oder atypisch, nahezu vollständig entzogen werden. Neben der
tabellarischen Auflistung von Ausnahmegenehmigungen würde der Beirat keine
Unterlagen zu eigener Beurteilung der Einstufung mehr erhalten. Er könnte seine
vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgaben nicht mehr erfüllen.“
Sodann lässt Herr Homann über
die Vorlage abstimmen.
Beschluss:
Die
Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die
zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und
Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
2.
den Entwurf der
12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugstimmt.
(nicht anwesend: Frau Ante, Herr Küpper, Herr Heinzlmeier, Frau Bussmann, Frau
Sandow, Herr Theilen von Wrochem, Herr Daniel, Herr Bronisz, Herr Ilg)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss verweist die Angelegenheit ohne Votum in den Ausschuss Umwelt und Grün.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Geänderter Beschluss:
Der
Ausschuss Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen:
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die
zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und
Anregungen gemäß Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung
gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV.
NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
Kapitel:
L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N
Ergänzung 1.1.
Vorbemerkungen
Einfügen auf S. 2 zweiter Absatz nach „…Sicherung
des Naturhaushaltes und der Landschaft geschaffen.“
Der Landschaftsplan folgt dem allgemeinen Grundsatz des
Bundesnaturschutzgesetzes zu den Zielen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, wie er in § 1 BNatSchG umgrenzt wird. Natur und Landschaft
sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit
des Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die
Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und
Landschaft. Luft und Klima sind auch
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies
gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer
Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.
Der Gesetzgeber betont, dass zur dauerhaften Sicherung
von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch
gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und
Bodendenkmälern, zu bewahren sind.
Kapitel:
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E
Ergänzung: Betretungsverbot (11. S. 10)
In der Erläuterung von Verbot 11 „Betretungsverbot“
wird klargestellt,
dass
Fachexkursionen auf den
Wegeflächen – wie Spazierengehen, Wandern, Natursportarten, etc. auch – zur
stillen Erholung gezählt werden und nicht unter das Betretungsverbot fallen.
L
A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E
Ergänzung: Veranstaltungsverbot (30. S. 33)
In der Erläuterung von Verbot 30 „ungenehmigte
Veranstaltungen...“ wird klargestellt,
dass
Fachexkursionen nicht zu den im
Verbot behandelten ungenehmigten Veranstaltungen gezählt werden.
G E S C
H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S
T A N D T E I L E
Ergänzung:
Veranstaltungen (26. S. 60)
In der Erläuterung von Verbot 26 „ungenehmigte
Veranstaltungen...“ wird klargestellt,
dass Fachexkursionen
nicht zu den im Verbot behandelten
ungenehmigten Veranstaltungen gezählt werden.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion und bei Enthaltung der
Fraktion Die Linke.
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss in der
Fassung des Ausschusses für Umwelt und Grün vom 04.06.2020 (siehe Anlage 15):
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf
der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und Anregungen gemäß
Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des
Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz –
LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S.
568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden
ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der
Anlage 3.
Kapitel: L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N
Ergänzung: 1.1. Vorbemerkungen
Einfügen
auf S. 2 zweiter Absatz nach „…Sicherung des Naturhaushaltes und der Landschaft
geschaffen.“ Der Landschaftsplan folgt dem allgemeinen Grundsatz des
Bundesnaturschutzgesetzes zu den Zielen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, wie er in § 1 BNatSchG umgrenzt wird. Natur und Landschaft
sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit
des Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der
Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die
Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und
Landschaft. Luft und Klima sind auch
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies
gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer
Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.
Der
Gesetzgeber betont, dass zur dauerhaften Sicherung von Natur und Landschaft
insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften,
auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, zu bewahren sind.
Kapitel:
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E
Ergänzung: Betretungsverbot (11. S. 10)
In
der Erläuterung von Verbot 11 „Betretungsverbot“ wird klargestellt,
dass
Fachexkursionen auf den
Wegeflächen – wie Spazierengehen, Wandern, Natursportarten, etc. auch – zur
stillen Erholung gezählt werden und nicht unter das Betretungsverbot fallen.
L
A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E
Ergänzung: Veranstaltungsverbot (30. S. 33)
In
der Erläuterung von Verbot 30 „ungenehmigte Veranstaltungen...“ wird
klargestellt Veranstaltungen gezählt werden.
G E S C H Ü T Z T E
L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E
Ergänzung: Veranstaltungen (26. S. 60)
In
der Erläuterung von Verbot 26 „ungenehmigte Veranstaltungen...“ wird
klargestellt, dass
Fachexkursionen nicht zu den im
Verbot behandelten ungenehmigten Veranstaltungen gezählt werden.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. zugestimmt.