Beschluss: ungeändert beschlossen


Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen „Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)“

Beschluss:

-       Im Bereich Naturschutzgebiete(NSG) unter

UNTER FLUGGERÄTE (12. S. 10)

Unberührt davon ist:

Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.

UNTER VERANSTALTUNGEN (31. S. 14)

Davon unbenommen sind:

Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.

-       Im Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG) unter

UNTER VERBOT FLUGGERÄTE (12. S. 30)

die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell- sport-Flugplätze).

Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen.

Unberührt davon ist (weiterer Punkt):

Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.

UNTER VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33)

Davon unbenommen sind:

Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.

-       Im Bereich Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB)

UNTER VERBOT MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56)

Unberührt davon ist:

Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.