Beschluss: ungeändert beschlossen
Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen „Fortschreibung des
Landschaftsplans Köln (12. Änderung)“
Beschluss:
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Im Bereich Naturschutzgebiete(NSG) unter
UNTER
FLUGGERÄTE (12. S. 10)
Unberührt davon ist:
Einsätze
von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung
von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B.
Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen
Höhe.
UNTER
VERANSTALTUNGEN (31. S. 14)
Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen
von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV,
SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die
auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger
entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen
Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.
-
Im Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG) unter
UNTER
VERBOT FLUGGERÄTE (12. S. 30)
die Benutzung von
Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell-
sport-Flugplätze).
Hierzu
zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel.
Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von
78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen.
Unberührt davon ist
(weiterer Punkt):
Einsätze
von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung
von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B.
Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen
Höhe.
UNTER
VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33)
Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen
von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV,
SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die
auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger
entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen
Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.
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Im Bereich Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB)
UNTER
VERBOT MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56)
Unberührt davon ist:
Einsätze von unbemannten
Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und
Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für
den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.