Beschluss: zurückgestellt
Beschluss:
Der AVR empfiehlt dem Rat die Annahme des folgenden Beschlussentwurfes:
1. Der
Rat beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von
Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der in Anlage 1
beigefügten Fassung.
2. Der Rat beschließt die Dritte Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Köln gemäß Anlage 5.
Abstimmungsergebnis:
In die nächste Sitzung vertagt
Beschluss: Sache ist erledigt
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Beschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien
Beschluss:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters beschließt der Rat, die Beschlussvorlage sowie die hier vorliegenden Änderungsanträge zur weiteren Beratung in die nächste Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen zu verweisen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss: zurückgestellt
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss:
1.
Der Rat beschließt die Satzung der Stadt Köln über
die Durchführung von
Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der in Anlage 1
beigefügten Fassung unter Berücksichtigung folgender Änderungen:
I.
Öffentlichkeitsarbeit
Der
Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:
Die Verwaltung wird
aufgefordert, nach Inkrafttreten der Satzung, diese im Rahmen der stadteigenen
Öffentlichkeitsarbeit vorzustellen und dabei auch noch einmal allgemein über
das Thema Bürgerbegehren/Bürgerentscheid sowie über die weiteren partizipativen
Instrumente Einwohnerantrag und Anregung/Beschwerde zu informieren. Die
Verwaltung wird beauftragt, zu diesem Themenkomplex ein stadteigenes Merkblatt
zu erstellen und dieses interessierten Bürgerinnen und Bürgern auf geeignete
Weise zur Verfügung zu stellen.
II. Änderung des
Satzungsentwurfes Anlage 1 der Beschlussvorlage
Die Satzung der
Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und
Ratsbürgerentscheiden in der in Anlage 1 zur Beschlussvorlage beigefügten
Fassung wird in nachfolgenden Punkten wie folgt geändert:
1. § 3 Entscheidung des Rates über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Vorlagenfassung |
Neufassung |
(2) Die
Vertreterinnen/Vertreter des Bürgerbegehrens sind als Zuhörer zur Ratssitzung
einzuladen. Im Rahmen der Beratung und Entscheidung des Rates über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens steht den Vertreterinnen/Vertretern des
Begehrens kein Rederecht zu. |
(2) Die
Vertreterinnen/Vertreter des Bürgerbegehrens sind als Zuhörer zur Ratssitzung
einzuladen. Im Rahmen der Beratung und Entscheidung des Rates über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist den Vertreterinnen/Vertretern des
Begehrens Gelegenheit zur Stellungnahme über ihr Begehren in der Ratssitzung
einzuräumen. |
2. § 5 Bürgerentscheid
Vorlagenfassung |
Neufassung |
(1). Der Bürgerentscheid
findet an einem Sonntag statt. Der konkrete Abstimmungstag wird durch die
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bestimmt. |
(1) Die
Abstimmung findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird vom Rat nach folgender
Maßgabe bestimmt: |
3. § 6 Abs. 1 Satz 1 Ratbürgerentscheid
Vorlagenfassung |
Neufassung |
(1). Der
Ratbeschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheids bedarf einer
Mehrheit von mindestens 60 Stimmen. |
(1) Der
Ratsbeschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. |
4. § 7 Abs. 2 Zuständigkeiten
Vorlagenfassung |
Neufassung |
(2). Die
Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister teilt das Abstimmungs-gebiet in
Stimmbezirke ein. Die Stimmräume sollen nach Möglichkeit in den auch für die
Wahlen genutzten städtischen Gebäuden untergebracht werden. |
(2) Die
Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister teilt das Abstimmungs-gebiet in
Stimmbezirke ein. Die Stimmräume sollen nach Möglichkeit in den auch für die
Wahlen genutzten städtischen Gebäuden untergebracht werden. |
5. Entsprechende Anwendung von
Rechtsverordnungen
Der Satzungstext wird
um einen Hinweis auf die entsprechende Anwendung der
Bürgerentscheids-Durchführungsverordnung des Innenministeriums sowie die
Kommunalwahlgeräteordnung ergänzt.
6. Übernahme von § 26 Abs. 5 GO NRW
Die Ausschlussgründe des § 26 Abs. 5 GO NRW sind an geeigneter Stelle in den Satzungstext zu übernehmen.
2. Der Rat beschließt die Dritte Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Köln gemäß Anlage 5.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.