Beschluss: zurückgestellt


Beschluss:

Der AVR empfiehlt dem Rat die Annahme des folgenden Beschlussentwurfes:

 

1.      Der Rat beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von
Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der in Anlage 1 beigefügten Fassung.

2.      Der Rat beschließt die Dritte Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Köln gemäß Anlage 5.



Abstimmungsergebnis:

In die nächste Sitzung vertagt

Beschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien


Beschluss:

 

Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters beschließt der Rat, die Beschlussvorlage sowie die hier vorliegenden Änderungsanträge zur weiteren Beratung in die nächste Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen zu verweisen.



Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt.

Beschluss: geändert beschlossen


Beschluss:

 

1.     Der Rat beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von
Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der in Anlage 1 beigefügten Fassung unter Berücksichtigung folgender Änderungen:

I. Öffentlichkeitsarbeit

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:

 

Die Verwaltung wird aufgefordert, nach Inkrafttreten der Satzung, diese im Rahmen der stadteigenen Öffentlichkeitsarbeit vorzustellen und dabei auch noch einmal allgemein über das Thema Bürgerbegehren/Bürgerentscheid sowie über die weiteren partizipativen Instrumente Einwohnerantrag und Anregung/Beschwerde zu informieren. Die Verwaltung wird beauftragt, zu diesem Themenkomplex ein stadteigenes Merkblatt zu erstellen und dieses interessierten Bürgerinnen und Bürgern auf geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.

 

II. Änderung des Satzungsentwurfes Anlage 1 der Beschlussvorlage

Die Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der in Anlage 1 zur Beschlussvorlage beigefügten Fassung wird in nachfolgenden Punkten wie folgt geändert:

1. § 3 Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Vorlagenfassung

Neufassung

(2) Die Vertreterinnen/Vertreter des Bürgerbegehrens sind als Zuhörer zur Ratssitzung einzuladen. Im Rahmen der Beratung und Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens steht den Vertreterinnen/Vertretern des Begehrens kein Rederecht zu.

(2) Die Vertreterinnen/Vertreter des Bürgerbegehrens sind als Zuhörer zur Ratssitzung einzuladen. Im Rahmen der Beratung und Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist den Vertreterinnen/Vertretern des Begehrens Gelegenheit zur Stellungnahme über ihr Begehren in der Ratssitzung einzuräumen.

 

2. § 5 Bürgerentscheid

Vorlagenfassung

Neufassung

(1). Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der konkrete Abstimmungstag wird durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bestimmt.

(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr

(1) Die Abstimmung findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird vom Rat nach folgender Maßgabe bestimmt:

Findet zwischen der fünften und der dreizehnten Woche nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat bzw. nach dem Beschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides eine Wahl statt, so wird die Abstimmung auf diesen Tag gelegt.

(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr

 

3. § 6 Abs. 1 Satz 1 Ratbürgerentscheid

Vorlagenfassung

Neufassung

(1). Der Ratbeschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheids bedarf einer Mehrheit von mindestens 60 Stimmen.

(1) Der Ratsbeschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates.

 

4. § 7 Abs. 2 Zuständigkeiten

Vorlagenfassung

Neufassung

(2). Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister teilt das Abstimmungs-gebiet in Stimmbezirke ein. Die Stimmräume sollen nach Möglichkeit in den auch für die Wahlen genutzten städtischen Gebäuden untergebracht werden.

(2) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister teilt das Abstimmungs-gebiet in Stimmbezirke ein. Die Stimmräume sollen nach Möglichkeit in den auch für die Wahlen genutzten städtischen Gebäuden untergebracht werden.
Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 5.000 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Abstimmungsentscheidung der einzelnen Abstimmungsberechtigten ermitteln ließe. Finden gleichzeitig Wahlen statt, so müssen die Stimmbezirke für die Abstimmung und die Wahlen dieselben sein.

 

5. Entsprechende Anwendung von Rechtsverordnungen
Der Satzungstext wird um einen Hinweis auf die entsprechende Anwendung der Bürgerentscheids-Durchführungsverordnung des Innenministeriums sowie die Kommunalwahlgeräteordnung ergänzt.

6. Übernahme von § 26 Abs. 5 GO NRW

Die Ausschlussgründe des § 26 Abs. 5 GO NRW sind an geeigneter Stelle in den Satzungstext zu übernehmen.

2.    Der Rat beschließt die Dritte Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Köln gemäß Anlage 5.

 

 



Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt.